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Keine
Gerechtigkeit vor Gericht - Einer von vielen Einzelfällen Es liegt bereits über 10 Jahre zurück, dass meine Frau und ich in einer Zivilsache vor das Landgericht und Oberlandesgericht in Nürnberg gegangen sind. Aber immer wieder werden wir aufs Neue daran erinnert und können daher nicht vergessen, wie eine Richterin und sieben Richter willkürlich - wie wir meinen - geurteilt und uns damit noch zusätzlich geschädigt haben, nachdem wir bereits von unserem Prozessgegner betrogen worden sind. Über die Gründe dafür könnten wir nur spekulieren, denn kein Richter erwähnt in seinem Urteil, warum er in dem einen oder anderen Fall ein Unrechtsurteil gefällt hat. Fest steht hier lediglich: Der Beklagte ist Einheimischer und wir sind Zugezogene. Was war geschehen? Aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs hatten wir im Großraum Nürnberg ein Haus gekauft. Nach knapp einem Jahr stellten wir fest, dass einige Kellerwände wegen einer mangelhaft eingebauten Abwasserpumpe nass waren und dass die nassen Wände fachmännisch überstrichen worden waren. Zur Abhilfe ließen wir einen Schacht mit Außenpumpe bauen und wollten vom Vorbesitzer die Kosten dafür erstattet haben. Außerdem hatten wir monatelang im Keller einen Raumtrockner laufen lassen. Eine Rückgabe des Hauses schien uns nicht mehr möglich zu sein, da wir schon zu viel an Kraft und Geld in das Haus investiert hatten. Der Vorbesitzer lehnte unsere Forderungen mit dem Hinweis ab, wir hätten ja alles vorher besichtigt. Auch ein gütlicher Einigungsversuch scheiterte. Wir erhoben daraufhin Klage wegen arglistiger Täuschung, und die
Sache landete bei der in Bausachen erfahrenen Einzelrichterin Z. des
Landgerichts Nürnberg-Fürth (AZ.: 9 O 11419/95). Das Gericht führte, wie
erwartet, eine Beweisaufnahme durch, d. h. es wurden Zeugen angehört und ihre
Aussagen protokolliert. U. a.
sagte die frühere Mieterin des Hauses aus, dass die Kellerwände im
Treppenaufgang während ihrer Mietzeit immer feucht waren, zumindest, dass es
so aussah, und die Wandfarbe abblätterte und sie den Vermieter darauf
mehrmals hingewiesen hatte. Dieser habe aber nur gesagt, „das macht nichts.“ Es war außerdem
erwiesen, dass wir vor dem Kauf explizit nach Feuchtigkeit im Keller gefragt
hatten und der Verkäufer geantwortet hatte, der Keller sei trocken. Später
behauptete er uns gegenüber: „da war
nie was“, und sein Rechtsvertreter schrieb in der Klageerwiderung an das
Gericht: „Arglist und positive Kenntnis
des Beklagten von den angeblichen Feuchtigkeitsschäden wird mit Nachdruck
bestritten.“ Im zweiten Schriftsatz an das Gericht
räumte der Beklagte dann ein, dass es im Keller schon früher nass und die
Pumpe so anfällig war, dass sie „ordnungsgemäß
gewartet“ und „das Schwimmerventil
regelmäßig kontrolliert“ werden müsse. Doch dies hatte er uns vor dem
Verkauf des Hauses verschwiegen. Wir (Anwälte, meine Frau
und ich) gingen davon aus, dass Richterin Z. aufgrund der Zeugenaussagen die
Arglist als erwiesen ansah, denn sie bestellte den öff. best. u. vereid.
Sachverständigen Dipl.-Ing. (TU) und Architekten Y.. Allerdings mit einem
aus Sicht der Klägerseite fragwürdigen Beweisbeschluss. Dieser fertigte jedoch ein einseitiges, grob falsches Gutachten an, wie später von zwei anderen Sachverständigen bestätigt wurde. Das Gutachten erfüllte nicht einmal die Mindestanforderungen, so dass das Gutachten vom Gericht wegen des Verdachts der Befangenheit hätte zurückgewiesen werden müssen. So z. B. verwendete der Sachverständige für sein Gutachten zweifelhafte Aussagen des Prozessgegners, mutmaßte zu unserem Schaden über Dinge, zu deren Begutachtung er vom Gericht überhaupt nicht beauftragt war, anstatt die nassen Wände und die Ursache dafür zu untersuchen, wofür er eigentlich beauftragt war. Weiterhin interpretierte er unaufgefordert Zeugenaussagen, was eigentlich Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, und dies u. E. wiederum zugunsten des Beklagten. Allgemein gilt: Ein Richter kann als Jurist im Allgemeinen die in einem Gutachten gemachten technischen oder medizinischen Aussagen nicht überprüfen. Er muss aber feststellen können, ob das Gutachten in sich widerspruchsfrei ist, ob nur die Fragen beantwortet sind, die das Gericht wissen möchte, ob es unbegründete Spekulationen enthält, ob unzulässige Quellen verwendet worden sind, wie z. B. Aussagen aus den Parteienschriftsätzen und dergleichen mehr. D. h., der Richter kann und muss u. E. feststellen, ob ein Gutachten überhaupt glaubwürdig ist, zumindest, wenn es von einer Prozesspartei mit sachlichen Argumenten angezweifelt wird. Die Richterin Z. hielt jedoch trotz hartnäckigen Nachfragens (schriftlich und mündlich) durch unsere Anwälte (inzwischen hatten wir noch einen zweiten Anwalt hinzugezogen, der zudem auch Bauingenieur ist) an dem von ihr bestellten Sachverständigen fest und schloss die letzte Verhandlung abrupt mit einem sogenannten „Stuhlurteil“, in dem unsere Klage abgewiesen wurde. Die Urteilsbegründung ist ausführlich und scheint sachlich und logisch zu sein. Sie hat jedoch einen schweren Mangel: Die Zeugenaussagen im Urteil sind völlig andere als die von derselben Richterin protokollierten Aussagen. Man hat den Eindruck, die in ihrer Urteilsbegründung verwendeten Zeugenaussagen stammen aus einem ganz anderen Prozess und sind nicht die, die sie selbst ca. ein Jahr zuvor protokolliert hatte (s. am Ende des Textes, Auszug aus meiner später erstatteten Strafanzeige gegen die Richterin Z.). Beide Anwälte interpretierten dieses Urteil als ein „Bestrafungsurteil“ durch die Einzelrichterin Z.. Unser
Anwalt riet uns, in Berufung zu gehen. Das Erfinden von Zeugenaussagen, die
zum gewünschten Urteil passen, sei kein erlaubtes Mittel in der
Rechtsprechung. Außerdem müsste das Gutachten
korrigiert oder ersetzt werden. Von uns wurde dazu ein anderer
Sachverständiger als Zeuge benannt. Der 2. Senat des OLG Nürnberg als Berufungsinstanz „verhandelte“ 10
Minuten. Zu dieser Zeit war die Berufungsinstanz noch eine Tatsacheninstanz.
Trotzdem unterließ der Senat eine eigene Beweisaufnahme, hörte keinen der von
uns angebotenen Zeugen an und bestätigte die Klageabweisung (AZ.: 2 U
2062/97). Ins
Urteil schrieben die OLG-Richter u. a.: „Der
Senat folgt dem Gutachten des Sachverständigen […] in allen Punkten.
Dipl.-Ing. (TU) […] ist ein erfahrener Sachverständiger, der seit vielen
Jahren für das Gericht tätig ist. Sein Gutachten ist überzeugend und
nachvollziehbar.“ Die OLG-Richter konnten also das fehlerhafte Gutachten
„nachvollziehen“ und fanden es wohl
auch normal, dass ein Gericht Zeugenaussagen beliebig verändert, oder sie hatten
das Zeugenaussagen-Protokoll erst gar nicht gelesen. So ist es auch nicht
mehr verwunderlich, „[…], daß das Urteil in sich unschlüssig und
eindeutig falsch ist.“, wie der bekannte Strafanwalt Bossi,
München, feststellte. Danach erhob ich Zivilklage
gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen Y. wegen der
Falschbegutachtung. Der 6. Senat als Berufungsinstanz erklärte meinem Anwalt
von oben herab sinngemäß: Sie haben Ihre Meinung und wir haben unsere
Meinung. Und wies nach kurzer Beratung die Klage endgültig zurück mit der
Begründung, das Gutachten sei nicht prozessentscheidend gewesen (AZ.: 6 U
2762/99). Dies steht u. E. im Widerspruch zur Urteilsbegründung des 2.
Senats: „Der Senat folgt dem Gutachten
des Sachverständigen […] in allen Punkten.“ (s. o.). - Jeder Jurist, mit dem ich darüber gesprochen hatte, hat
erwartet, dass vom Gericht erörtert wird, wie weit der Sachverständige für
sein Gutachten haftet. Unseren
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Richter wurden wegen der „richterlichen
Unabhängigkeit“ nicht nachgegangen. Dies ist zwar ein Rechtsverstoß, denn der
Gerichtspräsident kann durchaus z. B. ein Disziplinarverfahren gegen einen
Richter einleiten. Es gibt aber keine Handhabe gegen diesen Rechtsverstoß. Inzwischen
haben wir den Eindruck gewonnen, dass OLG-Richter offensichtliche
Willkürurteile anfertigen und sich sogar dem Bundesverfassungsgericht
widersetzen können, weil sie das Beratungsgeheimnis
(§§ 43, 45
DRiG) vor jeder Strafmaßnahme schützt (siehe 14. Senat des OLGs
Naumburg). D. h. OLG-Richter können offensichtlich in der Ausübung ihres
Amtes machen, was sie wollen und ungehindert ihre Launen an Rechtsuchenden
auslassen. Mit Rechtsstaatlichkeit oder mit einem bestimmten Rechtssystem hat
das u. E. nichts zu tun. Das ist unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof
auch schon bei Einzelrichtern bisher fast immer seine schützende Hand über
falsche Urteile aus sachfremden Gründen gehalten hat. Es gibt zwar den § 339
StGB, nach dem Rechtsbeugung zu bestrafen ist, aber die Anforderungen dafür
hat der Bundesgerichtshof u. E. so übertrieben hoch angesetzt, dass „normale“
Rechtsbeugung nicht darunterfällt. Hier müsste u. E. der Gesetzgeber den §
339 StGB so ändern, dass jede Rechtsbeugung bestraft wird. Ein irrtümlich
falsches Urteil ist dagegen keine Rechtsbeugung und der damit angerichtete
Schaden müsste auf einfachem Wege ausgeglichen werden können. Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Willi Geiger stellte einmal fest, dass das „genaue Ergebnis“ eines Prozesses „schlechthin unberechenbar geworden“ ist. Sein Zitat schließt mit: „Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." (DRiZ 9/1982, Seite 325) Man hat den Eindruck, dass es bisher nicht besser geworden ist. Schließlich hatte ich auch noch Strafanzeige gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen Y. wegen vorsätzlicher Falschbegutachtung gestellt. Doch diese wurde mit der Begründung nicht verfolgt, dass der Sachverständige Y. nicht absichtlich ein falsches Gutachten angefertigt habe und seine allgemeine Vereidigung prozessual bedeutungslos sei. Auch ein Klageerzwingungsverfahren wurde mit u. E. fadenscheinigen Gründen abgewiesen. Meinem Anwalt wurde nicht einmal die Frage, ob die Richter, die das Verfahren an sich genommen hatten, überhaupt zuständig seien, beantwortet. Meine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde ohne Begründung abgewiesen. Dann hatte ich auch noch Strafanzeige gegen die Einzelrichterin Z. gestellt. Die Verjährung war bereits eingetreten. Aus unserer Sicht zeigen diese Vorgänge, dass die Gesetze so gestaltet sind oder von Juristen so ausgelegt werden, dass Richter bei der Ausübung ihres Amtes nahezu machen können, was sie wollen. Wenn ein Richter seine Aufgabe ernst nimmt, was sicher in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Fall ist, hat man Glück gehabt oder auch Pech, wenn man wirklich im Unrecht war. Durch diese Unkalkulierbarkeit können u. E. auch Anwälte im „Trüben fischen“ und es hat sich in Deutschland eine große „Justizindustrie“ entwickelt, die Milliarden von Euros verschlingt. Würden die Fälle fair und korrekt durchgeführt und entschieden, könnte viel Geld eingespart werden. Da es vor allem aber Gelder der Rechtsuchenden und weniger die der Steuerzahler sind, interessiert es die Politiker offenbar kaum. Wenn es, wie häufiger zu hören ist, den Richtern erschwert wird, ihr Amt auszuüben - z. B. durch mangelhafte personelle und materielle Ausstattung der Gerichte oder mangelhaft formulierte Gesetze, durch den Druck der Medien oder wenn Richter Racheakte befürchten müssen -, dann müssen sie Alarm schlagen und auf Abhilfe dringen. Ihre Unzufriedenheit an Rechtssuchenden auszulassen, wäre der falsche Weg. Außerdem müsste immer die Möglichkeit gegeben sein, Fehler festzustellen, zu benennen und - so gut es geht - zu korrigieren. Für Opfer, die von Unrecht betroffen sind, das sie zunächst ohnmächtig macht, ist es oft eine innere Befreiung, wenn sie sich darüber mitteilen können und das Unrecht von der Gesellschaft dann auch anerkannt wird. Wenn möglich, hoffen diese Opfer dann auch Genugtuung zu erfahren. So z. B. finden jetzt erst die Opfer von sexuellen Übergriffen durch Erzieher und Priester Gehör und dadurch eine gewisse Befreiung, auch wenn um den Schadensausgleich immer noch gerungen wird. Schrottimmobilien-Käufer scheinen endlich nach langer Zeit nun auch Gehör zu finden. So würden auch wir es als positiv sehen, wenn in der Richterschaft, der Rechtspflege, bei Politikern und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein dafür geschärft oder überhaupt erst entstehen würde, dass es die Pflicht von Richtern ist, zügig faire Prozesse durchzuführen. Denn sonst würden „Lug und Trug“ begünstigt. Wir wollen nicht mehr länger schweigen, denn es darf sich nicht bewahrheiten, dass der Ehrliche wirklich der Dumme sein sollte. Und daher muss etwas geschehen! Der Autor ist der Redaktion bekannt. |
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Auszug aus
meiner Strafanzeige gegen die Richterin Z. am LG Nürnberg-Fürth: (Im folgenden Auszug wurden die Namen durch
freigewählte Buchstaben ersetzt: A.= (Zeugin) ehemalige Mieterin unseres Hauses, B.= (Zeuge) Bekannter der ehemalige
Mieterin A., C.= Mieterin vor der Mieterin A., G.= (Zeugin) Nachbarin, H.=
(Zeuge) Installateur, L.= (Beklagter) Vorbesitzer und
Verkäufer unseres Hauses, Y.= vom Gericht bestellter öff. best. u. vereid.
Sachverständiger, Z.= Richterin am Landgericht) |
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Das Wesentlichste aus dem vorstehenden Text nochmals zum Vergleich
nebeneinander gestellt: |
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Die Behauptung der Richterin Z.: „daß mit Ausnahme dieses dann behobenen Feuchtigkeitsschadens
am Fallrohr keinerlei Anzeichen von ihnen“ (= Zeugen A. und B.) „festgestellt worden sind, daß der Keller feucht
wäre und dementsprechend sie auch nicht, insbesondere auch nicht die Zeugin
A., den Beklagten auf Feuchtigkeit im Keller aufmerksam gemacht hätten.“ ist sachlich falsch. |
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Aus dem Protokoll vom 23.04.1996: Zeugin A.: „Während meiner Mietszeit war immer
Feuchtigkeit und Wasser in den Wänden des Kellers. Jedenfalls hat das so
ausgesehen, ...“ Zeuge B.: „..., d. h. ich habe das nicht in
einzelnen nachgemessen, wo und in welchem Ausmaß diese Erscheinungen
aufgetreten sind. Gesehen habe ich sie auf jeden Fall.“ Zeugin A. hat den Beklagten mehrmals auf
die nassen Kellerwände aufmerksam gemacht. Zeuge B. bestätigte, daß sie ihm
darüber berichtet hatte, er war aber nicht dabei. |
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Hier ist der Sachverhalt
durch Richterin Z. prozeßentscheidend verändert worden. Durch die
offenkundigen Divergenzen zwischen protokollierten Zeugenaussagen und
Wiedergabe im Urteil wird die Sachverhaltsverfälschung belegt. Da es sich um
eine nicht zu übersehende Abweichung zwischen im Urteil zu Grunde gelegtem
Sachverhalt und ausgesagtem Sachverhalt handelt, ist von einer wissentlichen
und willentlichen Verfälschung durch die Richterin Z. auszugehen. Im Urteil, Seite 9, im
ersten Absatz, wird dann die Aussage des Zeugen B. unvollständig
wiedergegeben: |
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Aus dem Urteil, Seite 9,
oben: „Insbesondere der Zeuge B. hat bekundet, daß er während der gesamten
Mietzeit der Zeugin A. keine Probleme mit dem Lagern des Material in
Pappkartons, auch unter der Treppe, hatte.“ |
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Protokoll vom 23.4.1996,
Seite 9: „Es waren auch Kartons unterhalb der Kellertreppe. Es gab insbesondere
kein Problem, da der Boden eben trocken war, soweit ich das überhaupt
beurteilen kann. Lediglich waren es die Wände, bei denen die Farbe
abging. In diesen Bereich haben wir dann eben nichts hingestellt. Während der
ganzen 5 Jahre hatte wir keine Probleme bei dem Lagern des Materials in
Pappkartons.“ |
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Wie in der Zivilklage
behauptet wurde, waren nur Kellerwände naß, und da wurden die Pappkartons
nicht hingestellt. Das hat Richterin Z. weggelassen, und damit m. E. abermals
den Inhalt der Aussage des Zeugen B. verändert. Im Urteil, Seite 9, wird
der zweite Absatz übergangen. Die Aussagen dort sind zwar fehlerhaft, da sie
jedoch auf dem falschen Gutachten basieren, möchte ich dies Richterin Z.
nicht anlasten. Wie im 3. Abschnitt gesagt wird, bin ich aber der Meinung,
daß sie das Gutachten hätte zurückweisen müssen, anstatt es zu verwenden. |
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Im Urteil, Seite 9, im
letzten Absatz, folgt dann: „Wie die Zeugin A. bekundet hat, hat sie den Beklagten lediglich auf
Durchfeuchtungen im Bereich des Treppenabganges hingewiesen. Diese
Durchfeuchtungen sind von dem Beklagten behoben worden, wie der Zeuge H.
bestätigt hat und auch die Zeugin G. Weitere Feuchtigkeitserscheinungen sind
in den gesamten 5 Jahren Mietzeit der Zeugin A. nicht aufgetreten und daher
auch nicht dem Beklagten bekannt gegeben worden. Mangels dieser Information
konnte auch der Beklagte die nunmehr von den Klägern behaupteten Feuchtigkeitsschäden nicht
verschwiegen haben.“ |
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Richtig ist nur, daß Zeugin A. den Beklagten
mehrmals auf die nassen Kellerwände hingewiesen hatte: „Abgesehen
von diesen 2 Vorfällen, also Einzug und Auswahl“ (gemeint ist Ausfall) „der Beleuchtung gab es noch, soweit ich mich erinnere, weitere
Begebenheiten, bei denen ich Herrn L. auf das Abblättern der Farbe
hingewiesen habe.“ (Protokoll, Seite 5) Falsch ist, daß einer der Zeugen gesagt habe,
daß der Beklagte die Durchfeuchtungen behoben hätte. Der Zeuge H. hat auf Befragung des Beklagtenvertreters
erklärt: „Im Abstellraum habe ich diese
Reparatur vorgenommen, also die vor dem Pumpenaustausch. Dieser Abstellraum
ist neben der Treppe im Keller. Defekt war am Hauptstrang ein Abfallrohr.
Dieses Rohr haben wir repariert. Dann ist es trocken gewesen. Damals ist
leicht das Wasser rausgekommen, es war aber nicht schlimm und zwar war ein
Flecken an der Wand im Bereich der Reparaturstelle.“ (Protokoll, Seite 12) Diese Rohrreparatur stand nicht im Zusammenhang mit den nassen
Kellerwänden im Treppenbereich. Schon die Örtlichkeiten waren nicht
identisch! Zeugin A.: „Es könnte z. B.
in dem Zusammenhang gewesen sein, als die Toilette undicht war und eine Wand
geöffnet werden mußte, um an die Leitungen zu kommen.“ -
Zeugin A. hat kein Wort darüber gesagt, daß die Durchfeuchtungen
während ihrer Mietzeit von dem Beklagten behoben worden sind. Zeugin G. hat
nur von ausgewechselten Türen und deren Zargen zur Mietszeit von Frau C. (vor
Frau A.‘s Mietszeit) geredet, aber nicht von Ursachenbeseitigung! |
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Im Urteil, Seite 10, im ersten Absatz, folgt dann
zusammenfassend: „Das Gericht
wiederholt nochmals, keiner der Zeugen hat den Sachvortrag der Kläger
bestätigt, daß das Haus permanent feucht gewesen ist, daß insbesondere über
den Gully Wasser in den Keller ausgetreten ist und der Keller einen muffigen
Geruch hatte. Die Zeugin A. hat vielmehr bestätigt, daß sie auf bestimmte
Erscheinungen an den Wänden im Bereich der Kellertreppe den Beklagten
hingewiesen hat und dieser dann eine Abhilfe vorgenommen hat. Das Gericht
wiederholt nochmals, nach den Bekundungen der Zeugen B., A. und H. war der
Keller trocken nach diesen Maßnahmen.“ [Absatz weglassen] |
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Falsch ist, daß Zeugin A. bestätigt haben soll, der
Beklagte hätte eine Abhilfe vorgenommen. Falsch ist auch, daß einer der
Zeugen A., B., G. und H. bekundet habe, daß „der Keller trocken nach diesen
Maßnahmen“ war. Keiner der Zeugen hat dies gesagt, auch der Zeuge H. nicht,
er hat das reparierte Rohr gemeint. Fazit: Zusammenfassend wird festgestellt, daß im Endurteil
der Sachverhalt völlig anders wiedergegeben wurde, als ihn die Zeugen
erläutert haben. Meiner Meinung nach hat damit Richterin Z. den Sachverhalt
grob verfälscht. (Ende
des Auszugs aus meiner Strafanzeige gegen die Richterin Z. am LG
Nürnberg-Fürth) |