Gesetzesvorschläge
zur Verbesserung der Begutachtung
vor Gericht
Ursprüngliche
Fassung vom 24. März 2005;
Stand: 02. Mai. 2006
(Sachverständige
werden
auch oft als „Gutachter“ bezeichnet, der Verfasser benutzt im Folgenden
die
Bezeichnung „Sachverständige“)
I. Einleitung
Häufig dient das Gutachten eines Sachverständigen als Grundlage für die richterliche Entscheidung. In vielen Fällen werden von dem vom Gericht bestellten Sachverständigen grob falsche und/oder parteiische Gutachten erstattet. Gründe dafür mögen sein, dass die Anfertigung solcher Gutachten für den Sachverständigen eine bequeme Einnahmequelle darstellt, in die er nicht viel Zeit investieren will oder dass er nicht die erforderlichen Fachkenntnisse hat oder dass er sich mit einer neuen Methode profilieren möchte oder dass er direkt oder indirekt von einer Prozesspartei abhängig oder aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit (z. B. Mediziner) einer Prozesspartei zugeneigt ist oder gar von ihr profitiert. Der Verfasser hat den Verdacht, dass es sich dabei zum Teil auch um „Gefälligkeitsgutachten“ handelt, z. B. für einen gut bekannten Anwalt, mit dem der Sachverständige schon oft zusammengearbeitet hat oder aus Engagement für eine Prozesspartei oder aus Abneigung gegen eine Prozesspartei. - Der Missstand der Falschbegutachtungen ist so groß, dass diese Problematik allgemein bekannt ist und Eingang in die Fachliteratur und die Medien gefunden hat.
Leider bestellen Gerichte teilweise völlig ungeeignete Sachverständige und/oder folgen falschen Gutachten kritiklos. Die vom falschen Gutachten benachteiligte Partei hat dann in der Regel keine Chance, sich mit Erfolg dagegen wehren zu können. In Zivilverfahren und vor Sozialgerichten gehen Richter mit Gutachten oft unbekümmert um. Offenbar gilt dies aber auch für andere Verfahren, wie für Strafverfahren. Z. B. stellt Engelhardt, Schuldfähigkeitsbegutachtung und Strafurteil, 1995, S. 206 resümierend fest: „Die gerichtliche Entscheidung stimmt mit der gutachterlichen zu 97 % überein... ". Viele Bürger können sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Gerichte eine Falschbegutachtung billigend in Kauf nehmen; Hauptsache, der Richter kann den Fall schnell zu einem Abschluss bringen, ohne sich allzu sehr damit beschäftigen zu müssen. Dies bedeutet für die Betroffenen neben dem (doppelten) finanziellen Verlust auch oft eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität durch psychische Belastung. Auf dem Papier existieren zwar verschiedene Rechtsmittel, mit denen sich ein Betroffener (angeblich) gegen eine Falschbegutachtung wehren kann, die Realität zeigt aber, dass sich - abgesehen von wenigen Ausnahmen - alle diese Rechtsmittel als untauglich erweisen. Man kann z. B. in einem Berufungsverfahren ein Obergutachten beantragen oder ein Gutachten vorlegen. Wenn der Berufungsrichter oder -senat es nicht für notwendig erachtet, übergeht er (zumindest in Zivilprozessen) einfach die vorgelegten Beweismittel wie exemplarisch am Fallbeispiel zu Regel 16 gezeigt wird. Hinzukommt, dass die Berufungsinstanz seit dem 01.01.2002 nur noch stark eingeschränkt eine Tatsacheninstanz ist und sie deshalb einfach keine Zweifel an den vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu haben braucht (s. § 529 Abs. 1 ZPO, Punkt 1). Es sieht deshalb so aus, als ob mit diesen Rechtsmitteln einige Entscheidungsträger in der Justiz und Politik mehr den Anschein einer gut funktionierenden Rechtsstaatlichkeit als Gerechtigkeit selbst wahren wollen, um - wie man oft hören kann - das Ansehen der Justiz nicht zu schädigen. Durch den häufig laxen Umgang der Gerichte mit - auch für Juristen erkennbar grob falschen - Gutachten wird nach Ansicht des Verfassers der Rechtsfrieden empfindlich gestört.
Dieser Zustand
lässt
sich nach Meinung des Verfassers nur dadurch verbessern, dass in der
Zivilprozessordnung
(ZPO) und den entsprechenden anderen Prozessordnungen verbindliche
Gesetze geschrieben werden, die bei der Erstellung und Verwendung von
Gutachten
einzuhalten sind. Dabei sollte eine möglichst einheitliche Regelung des
Rechts
der Sachverständigenbegutachtung vor Gerichten in der Bundesrepublik
Deutschland angestrebt werden. Z. B. könnte die Regelung in der ZPO
niedergelegt sein. In den anderen Ordnungen, wie Strafprozessordnung,
Verwaltungsgerichtsordnung, Gesetz über die freiwillige
Gerichtsbarkeit,
Sozialgesetzbuch, Finanzgerichtsordnung usw. wird auf dann auf den Teil
in der
ZPO verwiesen. (Im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht wird
bereits in §
28 BVerfGG auf die ZPO verwiesen.) Eine andere - sicherlich bessere -
Möglichkeit
wäre, ein eigenes Sachverständigengesetz zu schaffen und die Gesetze,
die nur
für die Verfahrensvorschriften eines speziellen Rechtsgebietes gelten,
in den
betreffenden Verfahrensvorschriften zu belassen. Angesichts des Umfangs
sollen
im Folgenden zunächst beispielhaft alle Regelungen für die und in der
ZPO
ausgearbeitet werden. Zurzeit enthält die ZPO (und die
Verfahrensvorschriften
anderer Rechtsgebiete) vieles nur als „Kannbestimmungen“. Dazu gehört
auch der
Abschnitt „Titel 8 Beweis durch Sachverständige“, der zu wenige
Vorgaben
enthält, um Gerichte und Sachverständige zu einer korrekten
Begutachtung
anhalten zu können. Insbesondere die beabsichtigte neue Justizreform
lässt
nicht nur nach Meinung des Verfassers befürchten, dass ein Teil der
Richter
schon allein aus Zeitmangel und aus dem Ärger und Frust heraus, dass
sie die
Folgen der Justizreform ausbaden müssen, noch stärker ohne irgendeine
Prüfung
auch grob falsche Gutachten benutzen werden. Da die Richter unabhängig
und nur
an das Gesetz gebunden sind, kann nur durch eine bezüglich der
Begutachtung ins
Einzelne gehende Gesetzgebung erreicht werden, dass Sachverständige und
die
Richterschaft insgesamt korrekter arbeiten als bisher. Das mag für die
Rechtspflege unbequem sein und sie wird sich vermutlich mit den
Argumenten, das
würde eine Verkomplizierung der Gerichtsverfahren mit der Gefahr der
Prozessverschleppung und sogar (angeblich) einen Eingriff in das Recht
der
„freien Beweiswürdigung“ der Richter bedeuten, dagegen wehren. Die
richterliche
Unabhängigkeit und die freie Beweiswürdigung sollten aber allein dazu
dienen,
faire Gerichtsverfahren durchführen zu können. Die Rechtspflege hat
damit den
Bürgern gegenüber die Verpflichtung, auch für eine korrekte
Begutachtung vor
Gericht zu sorgen. (Genauso wie sie für faire Gerichtsverfahren zu
sorgen hat.)
Weil das aber offensichtlich nicht immer geschieht, hat der Gesetzgeber
wiederum die Verpflichtung, die Gesetzgebung so zu gestalten, dass die
Gerichte
angehalten werden, sorgfältiger als bisher mit Begutachtungen
umzugehen.
Richterliche Unabhängigkeit und freie Beweiswürdigung bedeutet nach
Meinung des
Verfassers nicht, dass den Richtern nicht durch Gesetze vorgeschrieben
werden
kann, wie ein korrekter und überprüfbarer Umgang mit Gutachten
auszusehen hat.
Dem Rechtssuchenden kann nicht zugemutet werden,
für ein
Gerichtsverfahren zusätzlich einen eigenen Sachverständigen (wozu schon
manche
Anwälte raten) und vielleicht sogar noch eine Detektei beauftragen und
bezahlen
zu müssen, nur weil damit zu rechnen ist, dass das Gericht einen
ungeeigneten,
parteiischen oder unredlich arbeitenden Sachverständigen beauftragen
wird.
Vielmehr entspricht es der allgemeinen
Justizgewährleistungspflicht, dass der Gesetzgeber sicherstellt, dass
alle
Gerichte verpflichtet sind, korrekt (nicht nur im Sinne von Effizienz
und
möglichst geringen Kosten, sondern gerade auch von Fairness,
Gerechtigkeit und Wahrhaftigkeit)
zu arbeiten. Wie der Verfasser an anderer Stelle (www.vorwaerts.de,
Button
„Forum“, Beitrag vom 20.12.2005: „Zur
geplanten Justizreform“ und www.vshw.de, Artikel „Fehlurteile - `Im
Namen des
Volkes’? - `Richterrecht’ in Deutschland“) gezeigt hat, ist die
bisherige
Rechtsprechung zu häufig weit weg von diesem Ideal.
Im Folgenden werden konkrete Vorschläge gemacht, wie solche verbindliche Gesetze (im Folgenden Regeln genannt), die in die Zivilprozessordnung (ZPO) anstelle von § 402 bis § 414 ZPO aufgenommen werden sollten, aussehen könnten. In einer weiteren Arbeit sollte dann darüber nachgedacht werden, welche der folgenden Regeln in einem eigenen Sachverständigengesetz aufgenommen werden könnten und welche in der ZPO (und den anderen Gesetzesordnungen) verbleiben müssten. Zunächst soll mit den folgenden vorgeschlagenen Regeln/Gesetzen erst einmal gezeigt werden, dass die Legislative durchaus dafür sorgen kann, dass der Umgang mit Gutachten verbessert wird. - Die geplante Justizreform würde eine Chance bieten, diese Gesetzesvorschläge oder zumindest die damit verbundene Absicht einfließen zu lassen.
II.
Regeln für den Umgang mit Gutachten
In den
Regeln bedeutet „Richter“ immer „Richter“ und/oder „Richterin“.
Ebenso bedeutet „der Sachverständige“ immer „der Sachverständige“ oder
„die
Sachverständige“ usw..
Kursiv
geschriebene Texte sind
Beispiele zur Erläuterung von Regeln und gehören
natürlich nicht in ein Gesetzbuch.
Abkürzungen:
BGB =
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH =
Bundesgerichtshof
IHK =
Industrie- und Handelskammer
LSG =
Landessozialgericht
OLG =
Oberlandesgericht
SG
=
Sozialgericht
SL
=
hier
eingeführte Sachverständigenliste
StGB =
Strafgesetzbuch
StPO =
Strafprozessordnung
SVO
= Sachverständigenordnung
der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken (IHK) vom
18. Juli
1995 (Mitteilungsblatt der IHK Nürnberg 08/95, S. 62 ff.)
VRiOLG =
Vorsitzender
Richter am Oberlandesgericht
ZPO =
Zivilprozessordnung
Bei
den Quellenangaben wurde häufiger verwendet:
Lanz:
Artikel: „Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf“ von Rechtsanwalt Dr.
Hugo Lanz,
Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1998, Seite 337 - 340. - Dieser
Artikel ist
sehr lesenswert.
Inhaltsübersicht der Regeln
Die Regeln 1
bis 39 sollten in
die ZPO aufgenommen werden.
Aufgabenstellung
für den Sachverständigen
1.
Anwendbarkeit
der Vorschriften für Zeugen
2.
Beweisantritt
Auswahl des/der Sachverständigen
3. Auswahl des/der Sachverständigen aus der Sachverständigenliste (SL)
Beauftragung eines Sachverständigen
4. Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
5.
Ortstermin
durch das Gericht
6. Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Prüfung der Unabhängigkeit und Eignung des
Sachverständigen
7.
Unabhängigkeit des Sachverständigen von den
Prozessparteien
8.
Kompetenz des Sachverständigen
9.
Recht auf Prüfung der Eignung eines
Sachverständigen
10.
Prüfung der Objektivität eines
Sachverständigen
Pflichten des Sachverständigen
11. Kontaktaufnahme zu dem Sachverständigen
12.
Weitere Pflichten des Sachverständigen
13. Fristen für die Erstellung eines Gutachtens
14. Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
15.
Schriftliches
Gutachten
16.
Sachverständigenbeeidigung
17.
Neues Gutachten
18.
Sachverständigenvergütung
19. Sachverständige Zeugen
Inhaltliche und formale Anforderungen an ein
Gutachten
20. Dokumentierung des Gutachtens
21.
Sprache des
Gutachtens
22.
Gemeinsames
Gutachten
23. Dokumentation der Quellen
24. Haftungsausschluss
25. Stellungnahme zu Parteiengutachten
26.
Aufbewahrungspflicht
27. Zurückweisung des Gutachtens aus formalen Gründen
28. Zurückweisung des Gutachtens aus inhaltlichen Gründen
29. Rücknahmerecht des Gutachtens
30. Folgen der Rücknahme eines Gutachtens
31. Beantragung eines neuen Gutachtens
32. Nochmalige Anhörung von Zeugen
33. Verfahrensweise mit einem von einer Prozesspartei vorgelegten Gutachten
34. Einspruchsmöglichkeit vor der Urteilsverkündigung
Berufung
und Revision
35. Statthaftigkeit der Berufung (als Ergänzung des § 511 Abs. 2 ZPO)
36. Berufungsgründe (als Ergänzung des § 513 Abs. 1 ZPO)
37. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss (als Ergänzung des § 522 ZPO)
38. Auf mangelhafte Begutachtung gestützte Berufung (evtl. neu als § 529a ZPO einfügen)
39.
In ähnlicher
Weise ist Revision zuzulassen, wenn das ...
Die
folgenden Regeln gehören
vermutlich ins BGB in die Nähe des § 839a
Zivilrechtliche
Haftung des Sachverständigen
40. Haftung für falsche Begutachtung bzw. ein falsches Gutachten
41.
Haftung für
ein nachträglich festgestelltes falsches
Gutachten
42.
Berufshaftpflichtversicherung
Die
folgenden Regeln gehören
vermutlich ins StGB in die Nähe des § 153
Strafrechtliche
Verfolgung der Falschbegutachtung
43. Fahrlässige, vorsätzliche und schwere vorsätzliche Falschbegutachtung
44. Evtl. Aufnahme der Falschbegutachtung in den Katalog der Privatklagedelikte besser noch: Klageerzwingungsverfahren als taugliches Rechtsmittel schaffen
Das Folgende sollte in die passende Gesetzessammlung eingefügt oder als eigene Gesetzessammlung eingeführt werden.
Amtliche Sachverständigenliste (SL)
45.
Bereitstellung
der Sachverständigenliste (SL)
46. Inhalt der Sachverständigenliste (SL)
47. Zugänglichkeit der Sachverständigenliste (SL)
48. Voraussetzungen zur Aufnahme in die Sachverständigenliste (SL)
49. Antragsabgabe für Aufnahme in die Sachverständigenliste (SL)
50. Aufnahmeverfahren in die Sachverständigenliste (SL)
51. Beurlaubung oder Austragung aus der Sachverständigenliste (SL)
52. Austragung aus der Sachverständigenliste und Sperrung
53. Meldung an das Amt, das die Sachverständigenliste (SL) führt
Die Regeln 1
bis 39 sollten in
die ZPO aufgenommen werden.
Aufgabenstellung für den Sachverständigen
1.
[[[Anwendbarkeit
der Vorschriften für Zeugen
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen nur dann entsprechend, wenn nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind. Die durch die nachfolgenden Paragraphen getroffenen Regelungen haben in Bezug auf Sachverständige Vorrang gegenüber den Regeln zum Zeugenbeweis. (Analog zu § 402 ZPO)]]]
Der Verfasser
hält zwar § 402 ZPO für vernünftig formuliert, so dass er ihn gern
unverändert gelassen hätte. Wie aber in den Ausführungen zu § 410
ZPO bzw.
zu Regel 16 erläutert wird, wird § 402 ZPO jedoch nicht so
ausgelegt, dass
die nachfolgenden Gesetze den Beweis durch Sachverständige regeln und
nur, wenn
dort eine Regelung fehlt, auf die Gesetze zum Zeugenbeweis
zurückzugreifen ist.
Vielmehr folge aus der Gesetzessystematik, dass, wenn zu den Gesetzen
zum
Zeugenbeweis ein (formal) entsprechend formuliertes Gesetz zum Beweis
durch
Sachverständige fehlt, dann auf das Gesetz zum Zeugenbeweis
zurückzugreifen
ist. Um hier das Gesetz für jedermann und nicht nur für den
entsprechend
ausgebildeten Juristen völlig klar zustellen (offenbar haben selbst
manche Juristen
damit Probleme), wird vorgeschlagen, § 402 bzw. hier Regel 1
komplett
wegzulassen und die erforderlichen Gesetze zum Zeugenbeweis, die auch
für den
Beweis durch Sachverständige gelten sollen, in entsprechend angepasster
Formulierung
zu wiederholen.
2.
Beweisantritt
Der Beweis wird
durch die
Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. (Identisch
mit
§ 403 ZPO)
Auswahl des/der Sachverständigen
3. Auswahl des/der Sachverständigen aus der Sachverständigenliste (SL)
(Siehe auch den Abschnitt „Amtliche
Sachverständigenliste (SL)“)
(1) Das Gericht
hat den oder die hinzuzuziehenden Sachverständigen nur aus der SL
auszuwählen.
Der Sachverständige darf im Zeitraum von seiner Auswahl bis zur
endgültigen
Beauftragung in der SL nicht als beurlaubt eingetragen sein. Das
Gericht kann
sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An
Stelle
der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (Analog zu § 404 Abs. 1 ZPO)
(2) Sind für
gewisse Arten
von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt und in der SL
eingetragen, so
sollen andere Personen aus der SL nur dann gewählt werden, wenn
besondere
Umstände es erfordern.
(3) Das Gericht
kann die
Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als
Sachverständige vernommen zu werden.
(4) Einigen sich
die Parteien
über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser
Einigung
Folge zu leisten; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf
eine
bestimmte Anzahl beschränken. Auch in diesem Fall muss/müssen der/die
ausgewählte(n) Sachverständige(n) in der SL eingetragen sein.
(Abs. 2 bis 4
sind
identisch mit § 404, Abs. 2 - 4 ZPO, außer den Zusätzen in
Abs. 2
„und in der SL eingetragen“ und „aus der SL“ und dem zweiten Satz in
Abs. 4)
(5) Das Gericht kann an das Amt, das die SL führt, eine anonymisierte Aufgabenbeschreibung schicken und von dort eine Liste der dafür geeigneten Sachverständigen aus der SL anfordern. Kommt das Amt, das die SL führt, dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen nach, kann das Gericht gegen dieses Amt ein Zwangsgeld festsetzen und das Erscheinen eines fachkundigen Vertreters des Amtes anordnen. Das Gericht kann, wenn sich keine geeigneten Sachverständigen in der SL befinden, geeignete Personen ansprechen mit der Aufforderung, sich in die SL eintragen zu lassen. Hierbei muss das Amt, das die SL führt, auf die Bitte des Gerichts hin behilflich sein.
(6) Das Gericht hat - wenn mehrere gleichermaßen geeignete Sachverständige in der SL zur Verfügung stehen - den Sachverständigen nach festen Regeln auszuwählen und zu beauftragen.
(7) Das Gericht hat den Parteien mitzuteilen, welche(n) Sachverständige(n) es ausgewählt hat und wie es bei der Auswahl des(der) Sachverständigen vorgegangen ist und diesbezügliche Fragen zu beantworten.
Zu
Abs. 1: Nach der Beauftragung ist es unerheblich, ob der
Sachverständige in der
SL als beurlaubt oder nicht beurlaubt steht. Das Gericht sollte darauf
achten,
dass der Sachverständige von seinem Alter her mindestens so lange in
der SL
geführt werden kann, bis das Verfahren voraussichtlich abgeschlossen
ist. Da
nach Regel 13 Abs. 5 die längste Frist für die Begutachtung 15 Monate
beträgt
und dann nach Regel 28 Abs. 5 für eine mögliche Korrektur des
Gutachtens
nochmals bis 9 Monate vergehen können und nach Regel 27 Abs. 5
Sachverständige
bis zum Abschluss des Verfahrens in der SL stehen soll, folgt wegen
Regel 48
Abs. 1b daraus, dass Sachverständige, die das 70. Lebensjahr vollendet
haben,
nicht mehr zur Begutachtung herangezogen werden sollten.
Zu
Abs. 5: Es ist wichtig, dass sich das Gericht bei der Auswahl
eines
geeigneten Sachverständigen von einer darauf spezialisierten Behörde
beraten
lassen kann. Richter greifen bei der Auswahl eines Sachverständigen durchaus auch
daneben. Wie soll ein Richter z. B. für ein diffiziles medizinisches
Problem
einen geeigneten Sachverständigen aussuchen, wenn auf der anderen Seite
von
Juristen die Meinung vertreten wird, der Richter brauche von dem
betreffenden
medizinischen Problem überhaupt keine Ahnung zu haben, weil dafür der
Sachverständige da sei? Etwa aus den gelben Seiten eines Telefonbuches?
Zu
Abs. 6: Denkbar wäre z. B. die Auswahl mittels eines
Zufallsgenerators
unter möglicher Aufsicht der Prozessparteien oder ein Vorgehen der
Reihe nach;
das Verfahren kann ein Gericht durch seine Geschäftsordnung festlegen.
Zu
Abs. 7: Aus juristischen Kreisen wurde zu Bedenken gegeben, dass
jegliche
Vorgabe für die Auswahl des Sachverständigen einen erheblichen Eingriff
in die
Prozessleitungsmaxime des Gerichts nach bisherigem Verständnis
darstelle.
Allerdings wurde aus den gleichen juristischen Kreisen eingeräumt, dass
bislang
die Auswahlentscheidung in keiner Weise transparent und für die
Prozessparteien
auch nicht überprüfbar ist. - Deshalb
ist dieser Eingriff nach
Ansicht des Verfassers unbedingt
notwendig, um bei der Auswahl Transparenz herzustellen und um jeden
Verdacht
des Missbrauches durch Gerichte von vornherein auszuschließen. - Ein Gericht sollte eigentlich auch heute schon
den Sachverständigen sorgfältig auswählen, es kann also kaum Mehrarbeit
bedeuten, wenn ein Richter erläutern muss, wie er seine Auswahl
getroffen hat.
Beauftragung eines
Sachverständigen
4.
Leitung der
Tätigkeit des Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (Identisch mit § 404a ZPO, Abs. 1)
(2) Der Sachverständige darf nur zu solchen
Fragen gehört
werden, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, jedoch
vom
Gericht nicht geklärt werden können (z. B. durch einen Ortstermin) und
somit
die Kompetenz eines Sachverständigen erfordern. Der Einsatz von
Gutachten ist
auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(3) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. (Identisch mit § 404a ZPO, Abs. 2)
(4) Bei streitigem
Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige
der
Begutachtung zugrunde legen soll. (Identisch mit § 404a
ZPO,
Abs. 3)
(5) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. (Identisch mit § 404a ZPO, Abs. 4)
(6)
Die Parteien haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen
Einwendungen oder Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zur Beweisfrage
vorzutragen. Das Gericht kann die Beweisfrage unverändert lassen oder
abändern
und/oder gemäß Abs. 3 zunächst den Sachverständigen hören.
(7) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten. (Identisch mit § 404a ZPO, Abs. 5)
(8) Dem
Sachverständigen sind
nur solche Unterlagen (Prozessakten) zur Verfügung zu stellen, die für
seine
Gutachtertätigkeit erforderlich sind oder um die er gebeten hat. Die
Übergabe
irgendeines Schriftsatzes der Parteien hat das Gericht zu begründen
oder muss
von beiden Parteien gebilligt werden. Organisatorische Gründe,
allgemeine
Formulierungen und/oder nur die Angabe, dass der Sachverständige um den
Schriftsatz gebeten habe, gelten nicht als Begründung für die Übergabe
eines
Schriftsatzes. Das Gericht kann jedoch ggf. die Begründung des
Sachverständigen
für seine eigene Begründung mitbenutzen.
(9) Das Gericht
kann dem
Sachverständigen auf seinen Wunsch hin erlauben, der Zeugenvernehmung
beizuwohnen
und selbst Fragen an die Zeugen und Parteien zu richten, vorausgesetzt,
das
Gericht begründet, wie in Abs. 8 beschrieben, diese Maßnahme oder beide
Parteien stimmen zu. (analog zu § 80 StPO)
(10)
Die Parteien haben das Recht, innerhalb von zwei
Wochen Wünsche oder Einwendungen dazu vorzutragen, welche Unterlagen
dem
Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden sollen. Das Gericht hat
dazu
Stellung zu nehmen und zu beschließen, welche Unterlagen der
Sachverständige
wirklich erhält. Es kann ihn dazu hören.
(11) Jede Partei
kann sich
beim Gericht innerhalb von zwei Wochen über die Vorgehensweise des
Gerichts zur
Beauftragung des Sachverständigen beschweren. Die Frist beginnt zu
laufen, wenn
das Gericht den Parteien schriftlich alle Umstände über die
Beauftragung des
Sachverständigen mitgeteilt hat. Die Beschwerde muss begründet werden.
Das
Gericht kann (auch nur teilweise) Abhilfe schaffen und/oder die
Beschwerde mit
kurzer schriftlicher Begründung (ggf. teilweise) zurückzuweisen.
Zu Abs. 2: In
folgender Situation verzögern Gerichte aus Sicht des Verfassers häufig
ein Verfahren
durch den exzessiven und überflüssigen Einsatz von Sachverständigen:
Nämlich wenn
jemand durch Verschulden eines anderen einen Schaden erleidet und nun
als
Kläger Schadensersatz vom Verursacher fordert, insbesondere dann, wenn
der
Schadensverursacher ein staatliches Organ ist.
Hier als
Beispiel ein besonders krasser Fall aus Köln: Im Dezember 2000 wurde
der
Fliesenleger Josef Hoss von einer 16-köpfigen
Spezialeinsatzkräfte-Einheit der
Polizei überfallen und zusammengeschlagen. Ein Nachbar hatte der
Polizei
gemeldet, dass der Fliesenleger Handgranaten horte, was sich aber als
falsch
erwies. Herr Hoss ist unschuldig. Fünf Jahre nach dem SEK-Einsatz ist
Josef
Hoss immer noch krank geschrieben und arbeitsunfähig. Er musste deshalb
seine
gut gehende Firma auflösen, das Haus verkaufen und ist heute noch
schwer
behindert. Die Männer des SEK hatten nach dem Einsatz Erinnerungslücken
und deshalb
war trotz einer Zeugenaussage der Ablauf der Misshandlungen durch die
SEK-Polizisten
angeblich nicht mehr aufklärbar. Keiner der Beamten wurde
strafrechtlich
belangt. - Nun kämpft Herr Hoss bereits
fünf(!) Jahre lang vor Gericht um Schadensersatz. Das Gericht hat schon
viele
Sachverständige gehört und bald geht dem Kläger das Geld aus, um auch
noch das
Gerichtsverfahren bezahlen zu können. (Sendung MONITOR am
19.
01.2006 um 21:45 Uhr im 1. Fernsehen, Der Fall Hoss)
Auf der
anderen Seite verfügt der Staat als Beklagter über genügend
Steuermittel, um das
Verfahren beliebig fortsetzen zu können, bis der Kläger so mürbe
gemacht worden
ist, dass er vermutlich letztendlich fast jedem Vergleich zustimmen
wird.
Wenngleich im Bericht nicht im Einzelnen auf das Gerichtsverfahren
eingegangen wurde,
so hat der Verfasser den Eindruck, dass dieses Verfahren eines der
vielen
Verfahren ist, die sich jahrelang hinziehen, weil das Gericht immer
wieder
irgendwelche Gutachten anfordert, anstatt dass es selbst einen
konstruktiven
Weg sucht und findet, um zu einer fairen und raschen Entscheidung zu
gelangen.
Wenn Regel 4
Abs. 2 Bestand hätte, könnte nachgeprüft werden, ob das Gericht den
Einsatz von
Sachverständigen auf das notwendige Maß beschränkt hat. Ggf. müsste(n)
sich der
(oder die) Richter wegen der Verschwendung von Geld, Zeit und wegen des
Zurückhaltens der Lebensqualität des Klägers verantworten und der Staat
müsste dafür
haften.
Zu Abs. 8:
Beispiele für eine nicht zulässige Begründung des Gerichts: „die
Prozessakte soll
zusammenbleiben“ oder „der Sachverständige soll in seinem Gutachten
unstreitige
Sachverhalte nachprüfen“ (Letzteres wäre gar nicht zulässig). Der
Sachverständige soll als Gehilfe des Gerichtes eine nichtjuristische
Untersuchung durchführen und dokumentieren. Er darf nicht die Rolle
eines „technischen
Richters“ übernehmen, indem er anhand der Prozessakten eine
Vorentscheidung für
das Gericht trifft. Im Strafprozess muss sich das Gericht überlegen und
festlegen, welche Unterlagen der medizinische Sachverständige braucht
und
welche Zeugen er befragen darf, dies kann in Absprache mit dem
Sachverständigen
(sogar in mehreren Absprachen) geschehen und dann kann das Gericht, wie
in Abs.
8 gefordert, dies auch begründen. Im zweiten Satz von Abs. 8 heißt es „oder“ und nicht „und“. Der Verfasser
ist der Meinung, dass das Gericht mit den Prozessparteien (im
Strafprozess mit dem
Angeklagten/dessen Verteidiger und dem Staatsanwalt) schon im Laufe des
Verfahrens „den Sach- und Streitstand“ (§ 279 Abs. 3 ZPO) erörtern
sollte.
Zu Abs. 10: In einem
Zivilverfahren
(Landgericht Nürnberg-Fürth, AZ.: 9 O 11419/95) ging es um das
arglistige
Verschweigen von nassen Kellerwänden beim Kauf eines Hauses. Der vom
Gericht beauftragte
Sachverständige sollte feststellen, ob der mangelhafte Pumpenschacht
die
Ursache für einige nasse Wände im Keller war. Dem Sachverständigen
wurde die
gesamte Gerichtsakte übergeben.
Mit
dieser Fragestellung hätte der Sachverständige m. E. überhaupt nicht
beauftragt
werden dürfen. Aufgabe des Gerichtes war es eigentlich, zu klären, ob
die
betreffenden Kellerwände bei Verkauf des Hauses wirklich nass waren,
dies der
Vorbesitzer wusste, ihm die Ursache dafür bekannt war und er dies
arglistig
verschwiegen hatte. Weiterhin, wenn schon hätte geklärt werden sollen,
wie das
Wasser vom Pumpenschacht in die Kellerwände gelangt ist, ist das eine
rein
bautechnische Fragestellung. Dazu braucht der Sachverständige
vielleicht eine
Baubeschreibung oder technische Auskünfte aber nicht die gesamte
Gerichtsakte!
Der Kläger hat den Eindruck,
dass der
Sachverständige, bevor er beim Ortstermin den Keller betrat, sein
Gutachten anhand
der Prozessakte mit der Beklagtenseite abgestimmt und deshalb im Keller
überhaupt keine objektive Untersuchung mehr durchgeführt hatte. Obwohl
die
schweren Mängel des Gutachtens auch für technisch völlig unerfahrene
Richter
leicht erkennbar waren und die Richter auf die Fehler hingewiesen
worden sind,
war das Gutachten zumindest für die Richter der Berufungsinstanz
angeblich „überzeugend
und nachvollziehbar“. D. h., zumindest der 2. Senat (OLG
Nürnberg, AZ.: 2 U 2062/97) hielt
sich für bautechnisch so kompetent, dass er das Gutachten und die
groben Fehler
darin „nachvollziehen“ konnte.
Hätte die Klägerpartei die Möglichkeit der
Beschwerde nach Regel 4
gehabt, so hätte sie beispielsweise eine Änderung des Beweisbeschlusses
beantragen
und sich gegen die Übergabe der Prozessakten wehren können.
Außerdem - hier im Vorgriff auf die Regeln 27
und 28 - hätte die
Klägerpartei das Gutachten aufgrund der Regel 27 Abs. 1 a und b und
Regel 28
Abs. 1 a bis e, g und j ablehnen können.
Juristen
gaben zu Bedenken, dass Regel 4, Abs. 6 und Abs. 8 bis 11 ebenfalls
einen
Eingriff in die Prozessleitungsmaxime des Gerichts nach bisherigem
Verständnis
darstelle. Nach Ansicht des Verfassers ist aber eine korrekte
und
unparteiische Formulierung der Beweisfrage und die Beschränkung der
Unterlagen
(gemäß Abs. 8) notwendig, um eine Beeinflussung des Sachverständigen zu
Gunsten
einer Prozesspartei durch das Gericht soweit wie möglich
auszuschließen.
Der Verfassers ist allgemein der Meinung,
dass in einem Rechtstaat Richter nicht selbstherrlich gemäß ihren
Launen
verfahren dürfen, sondern dass alle Richter sich gegenüber den
Menschen, die
vor ihnen stehen, verpflichtet fühlen müssen, ein transparentes und
faires
Gerichtsverfahren durchzuführen - gemäß den Gesetzen, Menschenrechten
und der
korrekt festgestellten Sachlage. Deshalb müssen beide Parteien auch das
Recht
haben, vom Gericht erfahren zu dürfen, warum es eine bestimmte Maßnahme
durchführt. Insbesondere wenn eine Partei glaubt, das Gericht verhalte
sich bei
einer seiner Maßnahmen parteiisch, muss man verlangen dürfen, dass das
Gericht
erläutert, wie diese Maßnahme einem fairen Prozess dienen soll. Viele
Bürger
bringen kein Verständnis dafür auf, dass Juristen und Politiker die
richterliche Unabhängigkeit so auslegen, dass die Richter völlig freie
Hand bei
der Durchführung ihrer Verfahren haben, scheinbar ungehindert durch
irgendwelche Gesetzesvorgaben und Gesetze der Logik und frei von jeder
Verantwortung für ihr Handeln sind. Dem Verfasser ist bisher kein Fall
bekannt,
dass ein Richter wegen der Durchführung eines unfairen Zivilverfahrens
wegen
Rechtsbeugung bestraft worden wäre. In den ihm bekannten Fällen, wo
Richter
wegen Rechtsbeugung bestraft worden sind, erfolgte die Verurteilung aus
anderen
Gründen. Für den Bürger spielt es bei Durchführung eines unfairen
Verfahrens
keine Rolle, ob ein Richter dabei direkt gegen ein Gesetz verstoßen hat
oder ob
die betreffenden Gesetze so unbestimmt formuliert worden sind, dass
sich jede x-beliebige
Entscheidung - wenn auch nur gerade noch - im Rahmen der Gesetze
befinden kann.
- Diese Diskussion soll hier nicht weiter vertieft werden, weil sie vom
Thema „Sachverständigenrecht“
wegführt. Der Verfasser ist der Ansicht, dass insgesamt ein Umdenken in
der
Rechtspflege hin zu einer einheitlichen auf eindeutigere Gesetze
gestützten
Rechtsprechung stattfinden muss, damit das Recht kalkulierbar wird. Da
man ohnedies
nicht jeden Lebenssachverhalt eindeutig durch ein Gesetz festlegen
kann, bliebe
den Gerichten dann immer noch genügend Gestaltungsspielraum.
Die Zwei-Wochenfrist in Abs. 6, 10 und 11 ist
recht eng. Es müssten daher Vorkehrungen getroffen werden, dass die
Parteien
nicht durch die Frist überrascht werden, z. B. weil der Anwalt gerade
nicht
erreichbar ist (Urlaub, Krankheit). Der Prozess kann dadurch
möglicherweise bis
zu einem Monat - und damit nur geringfügig - länger dauern.
Die in § 404
a Abs. 3 und 4 ZPO enthaltenen Regelungen sind nicht ausreichend, weil
von
diesen - wie der Verfasser erfahren hat - von den Gerichten in der
Praxis nur
zurückhaltend Gebrauch gemacht wird.
5.
Ortstermin durch
das Gericht
(1) Falls der vom Gericht beauftragte Sachverständige einen Ortstermin durchführen will, kann jede Prozesspartei mit kurzer Begründung beantragen, dass das Gericht und die von ihr benannten Zeugen (siehe Abs. 3) an dem Ortstermin teilnehmen. Das Gericht kann diesen Antrag mit kurzer schriftlicher Begründung ablehnen, wobei es die Begründung im Antrag erwägen muss.
(2) Falls das Gericht am Ortstermin teilnimmt, hat es sich über den Ablauf der Untersuchungen zu informieren und die Untersuchungen des Sachverständigen zu protokollieren. Hierbei kann das Gericht sich auf die Protokollierung der Hinweise des Sachverständigen, der Anträge der Prozessparteien und ggf. der Zeugenaussagen beschränken.
(3) Zeugen sind auf Antrag einer Prozesspartei während eines Ortstermins nach Abs. 1 vom Gericht (erneut) zu vernehmen, wenn das Gutachten im Zusammenhang mit deren Aussagen steht oder stehen könnte oder wenn dem Sachverständigen das Protokoll von Zeugenaussagen übergeben worden ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für eine medizinische oder psychologische/psychiatrische Untersuchung durch den Sachverständigen.
Zu Abs. 1: Eine gute Begründung einer
Prozesspartei für einen Ortstermin durch das Gericht könnte sein, dass
der
Sachverständige für die Beweisfrage
nicht nur eine rein
technische (oder medizinische) Sachlage klären, sondern sich auch auf
Zeugenaussagen oder sogar auf einen Parteienvortrag stützen soll. - In
den
meisten Fällen kann das Gericht jedoch auf den Ortstermin verzichten.
Das ist
z. B. immer dann der Fall, wenn der Sachverständige nur eine rein
technische
Untersuchung durchzuführen hat und die Weisungen des Gerichtes an den
Sachverständigen eindeutig sind.
Zu Abs. 2: Gerade wenn sich ein
Sachverständiger auf eine Zeugenaussage stützen soll, müsste dem
Sachverständigen die Möglichkeit gegeben werden, Zeugen selbst
(ergänzend) befragen
zu dürfen.
6.
Auswahl durch
den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Das Prozessgericht
kann den
mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung des/der
Sachverständigen
ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des
Prozessgerichts nach den Regeln 3, 4 und 5.
(Identisch mit § 405 ZPO, außer der Änderung „des/der“ anstatt „der“ und dass §§ 404,404a durch die Regeln 3, 4 und 5 ausgetauscht wurden.)
Prüfung der Unabhängigkeit und Eignung des
Sachverständigen
7.
Unabhängigkeit
des Sachverständigen von den Prozessparteien
(1) Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat von sich aus und auf Befragung durch die Prozessparteien anzugeben, ob er einer Prozesspartei auf Grund von Gemeinsamkeiten - wie (teilweise) gemeinsame Ausbildung, Kollegen, Vereinszugehörigkeit, Partei, anderweitige Beauftragung - zugeneigt sein könnte oder ob es andere Gründe gibt, die möglicherweise Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Neutralität aufkommen lassen könnten. Ein solcher Grund ist auch die Freund- oder Bekanntschaft mit einer Prozesspartei oder deren nahen Angehörigen.
(2) Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat von sich aus und auf Befragen anzugeben, ob er in den letzten zwei Jahren für eine der Prozessparteien gearbeitet hat.
(3) Ebenso hat der Sachverständige von sich aus und auf Befragen Auskunft darüber zu geben, ob er in den letzten zwei Jahren von einer Person oder Firma, die mit einer Prozesspartei wirtschaftlich oder verwandtschaftlich verbunden ist, oder ob er von einem Anwalt aus der Kanzlei des Rechtsvertreters einer der Parteien einen Auftrag erhalten hat, soweit ihm das bekannt sein kann.
(4) Frühestens 24 Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens darf der Sachverständige einen Auftrag von der Prozesspartei selbst oder von mit ihr verbundenen Personen (siehe Abs. 1 und 3) oder von der Kanzlei ihres Rechtsvertreters - soweit ihm das bekannt sein kann - annehmen.
Z. B.: Ein Mediziner der
Berufsgenossenschaft darf kein
Gutachten in einem Berufsunfähigkeitsprozess
erstatten; ebenso wenig darf ein Architekt, der mehr als z. B.
30 %
seiner Honorare durch Tätigwerden für Baufirmen, z. B. mit
Privatgutachten oder
sonstige Architektenleistungen, erhält, in „Bauprozessen“ gegen
Baufirmen als
unabhängiger Sachverständiger auftreten.
Fallbeispiel: „So etwa erklärte das LSG Essen,
der Freund des
Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sei als Gutachter nicht befangen.“
„Beschl.
v. 23.12.1996 - L 5 Kr 19/96: Der Gutachter räumte gemeinsame
Abendessen mit
Ehefrauen, Konzert- und Theaterbesuche sowie ärztliche Behandlung von
Angehörigen des Vorstandsvorsitzenden ein (Schriftsatz des Gutachters
vom
28.10.1996). Durch solche Entscheidungen wird jeder Prozess zur Farce.“ (Entnommen aus Lanz, Seite 338, linke Spalte.
Die
Fußnoten wurden bei diesem Zitat und bei den folgenden aus Lanz
entnommenen
Zitaten entfernt.)
Die Regeln sollen so gestaltet
sein, dass beide Parteien die Unabhängigkeit des/der Sachverständigen
prüfen
können. Außerdem muss sichergestellt werden, dass nicht eine Partei den
Sachverständigen durch private Beauftragungen gewinnen kann (Gefahr von
Koppelgeschäften).
Es wird immer wieder beklagt, dass es mit der
Objektivität vieler Sachverständiger schlecht bestellt ist.
Andererseits
haben die Prozessparteien kaum die Möglichkeit, wenn sie nicht einen
oft völlig
unverhältnismäßig hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand treiben
wollen und
können, die Abhängigkeit oder Parteilichkeit eines Sachverständigen
nachzuweisen. Man wird deshalb auf korrekte Auskünfte des
Sachverständigen
angewiesen sein.
8.
Kompetenz des
Sachverständigen
Der vom Gericht bestellte Sachverständige muss für seine Aufgabenstellung die erforderliche Kompetenz besitzen. Diese muss aus der SL ersichtlich sein.
„Daß sich Richter häufig keine Gedanken
machen, wenn sie einen
Gutachter bestellen, sieht man auch daran, daß immer wieder Gutachter
bestellt
werden, die von der streitgegenständlichen Materie keine Ahnung haben.
So
erklärte ein Gutachter, der die medizinische Notwendigkeit einer
Krebsbehandlung begutachten sollte: ‚Eigenverantwortliche
Behandlungen von Krebspatienten habe ich noch nicht durchgeführt’.“ (Entnommen aus Lanz, Seite 339, linke Spalte)
„In Deutschland werden häufig
unqualifizierte Gutachter vom Gericht
beauftragt. Das Fachwissen spielt dabei oft keine Rolle. Dies
kritisiert auch
der renommierte Forensiker Professor Norbert Nedopil an der Universität
München, der sich besonders für eine verbesserte Ausbildung engagiert:
‚Ein Problem, was es sicher in Großstädten weniger gibt, aber auf dem Land viel gibt, ist die Zahl der Gutachter, die überhaupt zur Verfügung steht, gering ist und dass dann viele Gerichte so eine Art Hausgutachter haben. Das ist etwas was aus fachlicher Sicht kritisch zu sehen ist, hier sozusagen die Hemmung da ist, den anderen kritisch zu hinterfragen, und daher oft unbesehen übernommen wird, was ein Gutachter sagt.’"
„Doch
die Gutachter in
Deutschland sind oft schlecht qualifiziert, dies zeigt eine vom
Sozialministerium geförderte Studie aus Mecklenburg-Vorpommern. Prof.
Jörg
Fegert, Kinder- und Jugendpsychiater, sagt:
‚Wir haben uns als letztes jetzt vor allem
die Gutachten über Sexualstraftäter angeschaut und haben dabei z. Bsp.
finden
müssen, dass in fast der Hälfte der Fälle keine exakten Diagnosen nach
den
gängigen Diagnosemanualen gestellt werden, dass häufig nicht nach der
Sexualanamnese gefragt wird, dass insbesondere Sexualfantasien nicht
erhoben
werden, so dass man eigentlich sagen muss, es ist enttäuschend seit
Jahren,
Jahrzehnten stehen diese Mängel in den Lehrbüchern, wir wissen
eigentlich, wie
wir es machen sollen. Aber in der Praxis gibt es doch erhebliche
Probleme.’“ (Die beiden letzten Abschnitte wurden aus der
ARD-Fernsehsendung „Report München“ vom 14.03.2005 entnommen, in der es um Kindesmörder ging.)
Leider
fehlt nicht nur vielen Sachverständigen die erforderliche Kompetenz
oder der
Wille, gewissenhaft zu arbeiten, sondern es zeigt sich immer wieder,
dass auch
bei vielen Richtern die erforderlichen Sachkenntnisse und das
Verantwortungsgefühl im Umgang mit Sachverständigen und deren Gutachten
nicht
ausreichend sind.
9.
Recht auf
Prüfung der Eignung eines Sachverständigen
(1) Das Gericht hat auf Antrag jeder der beiden Prozessparteien ausreichend Gelegenheit zu geben, den Sachverständigen bezüglich seiner Unabhängigkeit (Regel 7) und seiner Kompetenz (Regel 8) befragen zu dürfen.
(2) Das Gericht und die Prozessparteien haben das Recht, den Sachverständigen zunächst schriftlich und dann noch mündlich zu befragen. Die mündlichen Fragen des Gerichts und der Prozessparteien und die mündlichen Antworten des Sachverständigen sind vom Gericht wörtlich zu protokollieren. Der Sachverständige hat die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig schriftlich oder mündlich zu beantworten.
(3) Die schriftlichen Fragen der Parteien müssen spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung dem Gericht vorliegen.
(4) Der Antrag für die mündliche Befragung des Sachverständigen gemäß Abs. 2 muss innerhalb von sechs Wochen, nach dem den Parteien eine Auskunft des Sachverständigen bzgl. seiner Unabhängigkeit und seiner Kompetenz zugegangen ist, spätestens aber nach zwei Wochen, nach dem den Parteien eine Antwort auf die von ihnen gemäß Abs. 3 gestellten Fragen durch das Gericht vorliegt, an das Gericht gestellt werden. Die Zweiwochenfrist gilt auch dann, wenn nur eine Partei von ihrem Fragerecht gemäß Abs. 3 Gebrauch gemacht hat.
(5) Das Gericht kann auch nach den in Abs. 3 und 4 genannten Fristen den Sachverständigen auffordern, Fragen bezüglich seiner Unabhängigkeit und seiner Kompetenz zu beantworten.
(6) Verweigert der Sachverständige klare Auskünfte zu an ihn gestellte Fragen, obwohl er dazu verpflichtet ist, so hat ihn das Gericht auf Antrag einer der beiden Prozessparteien aufzufordern, seine Auskünfte klarzustellen oder ihn wegen Befangenheit abzulehnen. Das Gericht kann den Antrag ablehnen, wenn es der Meinung ist, dass der Sachverständige alle Fragen umfassend, klar, vollständig und eindeutig beantwortet hat.
(7) Gibt das Gericht trotz Antrages keine ausreichende Gelegenheit, Fragen zu stellen oder lässt das Gericht Fragen nicht zu oder protokolliert das Gericht nicht vollständig die Fragen und Antworten, so kann jede der Prozessparteien innerhalb einer Woche, nachdem sie Kenntnis davon erlangt, das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Das Gericht kann diesen Antrag auf Ablehnung des Gerichts nur zurückweisen, indem es ab sofort seinen Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 nachkommt oder darlegt, dass alle zweckdienlichen Fragen vom Sachverständigen erschöpfend beantwortet worden sind.
Nachdem das Gericht einen
Sachverständigen beauftragt hat, kann dieser von sich aus Auskunft
gemäß Regel
7 und 8 geben oder abwarten, ob die Parteien entsprechende Fragen an
ihn
stellen. Falls der Sachverständige von sich aus keine Auskunft gibt und
die
Parteien auch auf ihr schriftliches Fragerecht verzichten und somit
keine Frist
nach Abs. 4 läuft, muss der Sachverständige damit rechnen, erst dann
befragt zu
werden, wenn sein Gutachten schon vorliegt und eine Partei sein
Gutachten dadurch
zu Fall bringen will. Es liegt also im Interesse des Gerichts und des
Sachverständigen, dass der Sachverständige von sich aus möglichst
schnell gemäß
Regel 7 und 8 erschöpfend Auskunft gibt, damit gemäß Abs. 4 mindestens
die Sechswochenfrist
zu laufen beginnt. Entweder nimmt/nehmen dann eine oder beide Parteien
ihr
schriftliches Fragerecht wahr, dann kann der Sachverständige die Fragen
schnell
beantworten und so dafür sorgen, dass er ca. einen Monat nach seiner
Beauftragung nicht mehr befragt werden kann, oder er kann nach maximal
sechs Wochen
nicht mehr befragt werden. Die Abgabe seines Gutachtens wird wohl immer
erst
nach dieser Zeit erfolgen.
Der Verfasser kann die Befürchtung
einiger Juristen nicht teilen, dass durch diese Fristen ein Verfahren
in die
Länge gezogen werden könnte. Entweder der Sachverständig ist kompetent
und
unabhängig, dann kann er wie von ihm geplant mit seinem Gutachten
beginnen und
die Fragen beantworten, wenn sie kommen, - oder er ist nicht kompetent
und/oder
nicht unabhängig, dann hat es sich bei der Auswahl des Sachverständigen
um
einen Fehlgriff des Gerichtes gehandelt. Die Verzögerung des Prozesses
bei
guter Auswahl des Sachverständigen beträgt maximal zwei Tage, nämlich
die Zeit,
in der er aufschreibt, warum er kompetent und unabhängig ist (wozu
viele
Sachverständige nur ihre Internetseite auszudrucken brauchen) und die
Zeit, in
der er vor Gericht auftritt, um Fragen zu beantworten (evtl.
einschließlich
Anreisezeit). Dem gegenüber stehen die Jahre, die ein Prozess auch
aufgrund
ungeeigneter Sachverständiger dauern kann.
Abs. 6 und 7 mögen überzogen
klingen, aber sonst kann ein Richter sich einfach über die Regel 9 Abs.
1 und 2
hinwegsetzen, ohne dass die davon betroffene Partei sich dagegen
erfolgreich
wehren kann oder diese Missachtung des Gesetzes sonst irgendeine Folge
für das
Gericht hat.
Fallbeispiel: „Wie in der
Vorlage zur
Pressekonferenz der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag vom 13. 10.
1997 zu
lesen, hat das SG München am
29. 7. 1997 erklärt, ‚es bestehe keine Pflicht des vom Gericht
ausgewählten Gutachters,
Fragen der Klägerin hinsichtlich seiner Kompetenz zu beantworten’. So
kann
alles schön im Dunkeln bleiben.“ (Entnommen aus Lanz, Seite
338,
rechte Spalte)
Und auf Seite 339, linke Spalte, im gleichen Artikel:
„Es gibt nicht wenige Richter, die jeglichen
Versuch,
Licht ins Dunkel der finanziellen Verbindungen des Sachverständigen zu
bringen,
nicht nur nicht fördern, sondern Fragen der Parteien, die in diese
Richtung
zielen, nicht zulassen und auf diese Weise der Korruption Vorschub
leisten. Oft
geschieht dies, um den Prozeß rasch beenden zu können und sich nicht in
schmutzige Niederungen begeben zu müssen; gelegentlich aber auch, weil
man
selbst mit derartigen Gutachtern verbunden ist.“
Der § 407 a Abs. 1 ZPO ist
zwar bei
diesen Vorschlägen beibehalten worden (s. Regel 12, Abs. 1), die
Erfahrung
zeigt jedoch, dass Sachverständige und Richter ihn leider zu oft nicht
beachten. Daher ist eine Kontrollmöglichkeit dringend notwendig.
10.
Prüfung der
Objektivität eines Sachverständigen
(1) Wird festgestellt, dass eine Abhängigkeit des Sachverständigen gemäß Regel 7 besteht oder wird seine Kompetenz von einer Prozesspartei bezweifelt, so hat das Gericht auf Antrag zu entscheiden, ob der Sachverständige trotzdem für die Begutachtung geeignet ist.
(2) Falls das Gericht den Sachverständigen weiterhin für geeignet hält, hat das Gericht dies schriftlich zu begründen. In der Begründung ist im Einzelnen darzulegen, warum keine Gefahr besteht, dass ggf. die festgestellte Abhängigkeit die Objektivität des Sachverständigen beeinflussen wird bzw. warum ggf. das Gericht ihn für kompetent hält. In dieser Begründung müssen auch die vorgetragenen Bedenken der Prozessparteien in Erwägung gezogen werden. Allgemeine Formulierungen sind als Begründung nicht ausreichend. Das Gericht hat einen nicht kompetenten Sachverständigen abzulehnen.
Eine als Begründung
nicht
ausreichende Formulierung wäre: „ ...
ist ein erfahrener
Sachverständiger, der seit vielen Jahren für das Gericht tätig ist“.
Durch eine
intensive Prüfung der Objektivität eines Sachverständigen kann sich ein
Prozess
leicht verzögern. Es ist auch nicht auszuschließen, dass eine
Prozesspartei
absichtlich versucht, den Prozess zu verschleppen. Zu Gunsten eines
fairen
Gerichtsverfahrens (in dem die tatsächliche Sachlage ergründet werden
soll)
sollte man diese Gefahr in Kauf nehmen. Außerdem dürfte die dadurch
bedingte
Verzögerung wesentlich geringer sein, als die derzeit schon häufiger
auftretenden Verzögerungen bei Verfahren, die u. a. durch schlechte
Gutachten
verursacht werden. Hinzu kommt, dass falsche Begutachtungen insgesamt
das
Rechtswesen mehr belasten (abgesehen vom Imageverlust unseres
Rechtswesens),
als eine genaue Prüfung der von den Gerichten bestellten
Sachverständigen. Es
liegt in der Hand des Richters, den Prozess zügig und trotzdem fair
durchzuführen.
Pflichten des Sachverständigen
11.
Kontaktaufnahme
zu dem Sachverständigen
(1) Wenn eine Prozesspartei oder deren Rechtsvertreter dem Sachverständigen eine Mitteilung macht oder sonst wie mit ihm in Verbindung tritt oder den Versuch dazu unternimmt, so hat der Sachverständige innerhalb von zwei Wochen dem Gericht alle Umstände über diese Kontaktaufnahme zu berichten oder in seinem Gutachten zu dokumentieren. Im ersteren Fall hat das Gericht dann die beiden Parteien darüber zu informieren.
(2) Falls der Sachverständige eine oder mehrere Informationen gemäß Abs. 1 unterlässt, kann er von jeder Partei innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden eines nicht gemeldeten Kontakts abgelehnt werden und muss dann alle angefallenen Mehrkosten tragen.
In dem o.
g. Verfahren vor dem Landgericht
Nürnberg-Fürth (AZ.: 9 O 11419/95) wurde dem Sachverständigen
von der
Klägerpartei eine Bauplanmappe zugeschickt, um die er beim Ortstermin
gebeten,
dann aber mitzunehmen vergessen hatte. Der Sachverständige hatte es
dann
unterlassen, diesen Umstand in sein Gutachten oder sonst wo zu
vermerken, mit
der Folge, dass die Bauplanmappe dann später beim Gericht zunächst
verschwunden
war und erst nach hartnäckigem Nachfragen wieder auftauchte. Auch die
Beklagtenpartei hätte einen Anspruch darauf gehabt, zu erfahren, dass
dem
Sachverständigen von der Klägerpartei eine Bauplanmappe zugeschickt
worden ist.
12.
Weitere
Pflichten des Sachverständigen
(1) Der
Sachverständige hat
unverzüglich - spätestens innerhalb von zwei Wochen - zu prüfen, ob der
Auftrag
in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer
Sachverständiger
erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der
Sachverständige das
Gericht unverzüglich zu verständigen. (wie § 407a Abs. 1
ZPO außer
dem Zusatz „- spätestens innerhalb von zwei Wochen“)
(2) Der Sachverständige hat die von ihm
angeforderten
Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener
Person zu
erbringen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient,
hat er
diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls
es sich
nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Er hat die
Mitarbeit der anderen Person ordnungsgemäß zu überwachen. (Vgl. § 9 Abs. 1 SVO, § 407a
Abs. 2
ZPO und § 9 Abs. 2 SVO)
(3) Hat der
Sachverständige
Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine
Klärung
durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die
erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder
einen
angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der
Sachverständige
rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(4) Der
Sachverständige hat
auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung
beigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich
herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so
ordnet
das Gericht die Herausgabe an.
(5) Das Gericht hat
den
Sachverständigen auf seine Pflichten hinzuweisen.
(Abs. 3 bis 5 wie § 407a Abs. 2 bis 5 ZPO, in Abs. 5 wurde „soll“ durch „hat“ ersetzt)
Zu Abs. (2): Bevor beispielsweise der
Leiter eines Hochschulinstituts eine Begutachtung übernimmt, muss zuvor
geklärt
werden, welche Teile der Begutachtung der Leiter (normalerweise der
Lehrstuhlinhaber) persönlich durchführen will und was einer seiner
Assistenten
oder ein anderer Professor übernehmen soll. Es darf z. B. nicht
passieren, dass
bei einem medizinischen Gutachten der Lehrstuhlinhaber vor Gericht
auftritt,
aber ein Assistent die Untersuchungen ohne den Lehrstuhlinhaber
durchgeführt
hat.
13. Fristen für die Erstellung eines Gutachtens
(1) Für die Durchführung der Begutachtung und für die Erstellung eines Gutachtens beträgt die Frist ab der Beauftragung des Sachverständigen durch das Gericht insgesamt vier Monate. In besonders schwierigen Fällen, die der Sachverständige dem Gericht und den Parteien innerhalb von 14 Tagen nach Beauftragung darzulegen hat, kann das Gericht die Frist von vier bis auf höchstens sieben Monate erhöhen. Das Gericht kann auch eine kürzere Frist als vier Monate festlegen. Diese ursprüngliche Frist kann dann vom Gericht nur auf Antrag des Sachverständigen zweimal um jeweils maximal weitere zwei Monate verlängert werden. Weiterhin kann das Gericht die Frist auch aufgrund von Abs. 3 und Abs. 5 erhöhen.
(2) Fragen zu seinem erstellten Gutachten muss der Sachverständige dann innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich beantworten. Diese Frist kann vom Gericht um maximal zwei Monate verlängert werden, wenn der Sachverständige einen neuen Ortstermin und/oder eine Untersuchung dazu durchführen möchte.
(3) Stellt der Sachverständige fest, dass er aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, die Begutachtung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist durchführen kann, so muss er dies und die Umstände dazu unverzüglich dem Gericht mitteilen. In diesem Fall hat das Gericht innerhalb eines Monats die Parteien dazu anzuhören und das weitere Vorgehen festzulegen. In diesem Fall kann das Gericht abweichend von Abs. 1 gegebenenfalls die Frist so verlängern, wie sie zur Begutachtung erforderlich ist oder einen anderen Sachverständigen beauftragen, wenn dieser die Frist einhalten kann.
(4) Im Falle, dass der Sachverständige von einer Firma oder einer Behörde oder einer sonstigen Institution in Deutschland eine erforderliche Information nicht innerhalb eines Monats erhält, hat das Gericht auf Wunsch des Sachverständigen anzuordnen, dass innerhalb einer Monatsfrist von dieser Firma/Institution ein kompetenter Fachmann als (sachverständiger) Zeuge in einer öffentlichen Sitzung Fragen des Gerichts, des Sachverständigen und der Parteien zu beantworten hat. Kann der Sachverständige eine sonstige von ihm benötigte Information nicht erhalten, muss das Gericht auf Wunsch des Sachverständigen das weitere Vorgehen klären.
(5) Falls der Sachverständige aus Gründen, die zwar in seiner Person liegen, auf die er aber keinen Einfluss hat, die Begutachtung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist durchführen kann, hat er unverzüglich das Gericht darüber zu informieren. Das Gericht kann dann die Frist in Abs. 1 um den Zeitraum verlängern, in dem der Sachverständige verhindert ist, das Gutachten anzufertigen oder einen anderen Sachverständigen beauftragen. Insgesamt darf auch bei mehrmaliger Fristverlängerung die Zeitspanne zwischen Beauftragung und Abgabe des Gutachtens 15 Monate nicht überschreiten. Sobald das Gericht erkennt, dass trotz Fristverlängerungen das Gutachten nicht innerhalb von 15 Monaten erstellt werden kann, hat es einen anderen Sachverständigen zu beauftragen und die Vergütung für den bisherigen Sachverständigen entfällt bzw. ist von ihm zurückzuzahlen.
Zu Abs. 1 und 2: Es ist nicht zu akzeptieren,
dass
Gerichtsverfahren durch Verzögerungen bei einer Begutachtung u. U.
mehrere
Jahre vor sich hindümpeln können. Ist ein Sachverständiger überlastet,
kann er
sich für diese Zeit beurlauben lassen (siehe Regel 51) oder im
Einzelfall die
Erstellung des Gutachtens ablehnen. Es soll aber verhindert werden,
dass sich
ein Sachverständiger nur ihm angenehme Aufträge aussucht. Das Gericht
darf als ursprüngliche
Frist nach Abs. 1 nur dann mehr als vier Monate festsetzen, wenn der
Sachverständige darum bittet und diese Bitte begründet.
Zu Abs. 3: Beispiel: Ein im März erteilter Gutachtensauftrag, zu
dem eine Messung bei einer Außentemperatur von minus 10° erforderlich
ist, wird
in aller Regel nicht innerhalb der Viermonatsfrist (siehe Abs. 1) zu
erledigen
sein.
Zu Abs. 5: Solche
Gründe sind Krankheit oder Unfallschäden des Sachverständigen bzw.
dessen
Angehöriger, wenn er durch deren Pflege voll ausgelastet ist, und
schwerwiegende familiäre Probleme. Ein notwendiges Kriterium für die
Fristverlängerung ist, dass der Sachverständige in diesem Zeitraum auch
keiner
anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen kann.
Der Fall
Benjamin zeigt exemplarisch, dass sich in der Justiz einiges ändern
muss: Viermal
zeigte das Jugendamt Burg (Sachsen-Anhalt) eine Gefährdung des
Kindeswohls an
und verlangte ein Gutachten, bevor das zuständige Familien-Gericht
(neun Monate
nach dem ersten Antrag) einen Sachverständigen beauftragte. Die
Erstellung des
Gutachtens wiederum dauert dann weitere zehn Monate. Benjamin war - wie
voraussehbar
- inzwischen verhungert. - Der Justizminister von Sachsen-Anhalt, Curt
Becker:
„Wir brauchen erstens eine Regelung, die vorsieht, dass eine
Entscheidung eines
Familienrichters binnen einer bestimmten Frist gefällt werden muss. In
Eilfällen sogar binnen eines Tages. Zweitens muss der Richter künftig
vor Ort
gehen, um sich ein Bild zu machen und nicht nur nach Aktenlage zu
entscheiden.
Und zum dritten erwarte ich, dass die Gutachter eine Frist gesetzt
bekommen, in
der sie ihr Gutachten über Sorgerecht und ähnliches erstatten müssen.“ (ARD-Sendung
FAKT vom 27.03.2006) - Was
für Familienrichter
gelten soll, müsste für alle Richter gelten.
14.
Folgen
des Ausbleibens oder der
Gutachtenverweigerung
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint
oder
sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet
ist,
oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm
die
dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein
Ordnungsgeld
festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld
noch
einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den
Beschluss
findet sofortige Beschwerde statt.
(Abs. (1) und (2) sind identisch mit § 409 Abs. 1 und 2 ZPO)
(3) Jeden Verstoß
gegen Abs.
1 hat das Gericht an das Amt, das die SL führt, zu melden.
15.
Schriftliches
Gutachten
(1) Wird
schriftliche
Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm
unterschriebene
Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. Das Gericht kann ihm
hierzu
eine Frist bestimmen, die die Frist nach Regel 13 nicht überschreiten
darf.
Falls das Gericht keine Frist festgesetzt hat, gilt die Viermonatsfrist
nach
Regel 13 Abs. 1.
(2) Versäumt ein
zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die
Frist, so
kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld
muss
vorher unter Setzung einer Nachfrist von maximal einem Monat angedroht
werden.
Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der
gleichen
Weise noch einmal festgesetzt werden. Regel 14 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
(3) Überschreitet der Sachverständige für seine Begutachtung einen vom Gericht festgesetzten Termin oder - falls das Gericht keinen Termin festgelegt hat - die Viermonatsfrist nach Regel 13 Abs. 1 um acht Wochen, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei innerhalb eines Monats einen neuen Sachverständigen zu beauftragen. Der säumige Sachverständige muss seine Kosten selbst und alle zusätzlichen Kosten für den neuen Sachverständigen und die dadurch zusätzlich entstandenen Kosten für das Verfahren tragen. Zusätzlich kann ein Ordnungsgeld erhoben werden.
(4) Das Gericht
kann das
Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche
Gutachten
erläutere.
(5) Die Parteien
haben dem
Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen
das
Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu
dem
schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür
eine Frist
setzen; § 296 Abs. 1, 4 ZPO gilt entsprechend.
(Abs. 1 und 2 wie § 411 Abs. (1) und (2) ZPO, außer den Fristangaben nach Regel 13; Abs. 4 und 5 wie § 411 Abs. 3 und 4 ZPO)
Jeder Prozesspartei kann gemäß Abs. 3
die Beauftragung eines anderen Sachverständigen durch das Gericht
beantragen
und damit eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens in Kauf nehmen
oder darauf
vertrauen, dass das Gericht gemäß Abs. 2 den Sachverständigen zur
schnellen
Erledigung seines Auftrages anhält.
16.
Sachverständigenbeeidigung
(1) Das Gericht hat
den (die)
Sachverständigen vor oder nach Erstattung des Gutachtens zu vereidigen.
Die
Eidesnorm geht dahin, dass der (die) Sachverständige(n) das von ihm
(ihnen)
erforderte Gutachten und alle sonstigen Beiträge zum Verfahren
unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde(n) oder erstattet
habe(n).
(Abs. 1 entspricht § 410 Abs. 1 ZPO, außer der genaueren Formulierung und dem Einschub: „und alle sonstigen Beiträge zum Verfahren“)
(2) Falls der (die)
Sachverständige(n) Fragen zu seiner (ihrer) Kompetenz, Unabhängigkeit
oder
Neutralität beantwortet oder sonstige Auskünfte gegeben hat (haben),
hat das Gericht
ihn (sie) wie in Abs. 1 auch dahingehend zu vereidigen, dass der
(die)
Sachverständige(n) die ihm (ihnen) schriftlich und mündlich gestellten
Fragen
nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet bzw. die Auskünfte nach
bestem
Wissen und Gewissen gegeben hat (haben).
Nach
geltendem Recht soll das Gericht einen Zeugen nur dann vereidigen, wenn
die
Aussage entscheidungserheblich ist und Bedenken gegen die
Glaubwürdigkeit des
Zeugen bestehen, um so die Bereitschaft zur wahrheitsgemäßen Aussage zu
beeinflussen. „Eine Beeidigung“ des Sachverständigen „zur Herbeiführung
eines `wahrheitsgemäßen
Gutachtens´ kommt nicht in Betracht; hat das Gericht insoweit Zweifel,
wird
nach § 412 verfahren.“ (Musielak,
ZPO), d. h. der Sachverständige ist vom Gericht abzulehnen.
Diese
Rechtsauffassung bzgl. Gutachten ist nach Meinung des Verfassers in
dreierlei
Hinsicht realitätsfern:
1.
Gutachten enthalten in der Regel zumindest Teile, deren Richtigkeit
oder
Nichtrichtigkeit zweifelsfrei festgestellt werden kann. Wenn z. B. ein
Sachverständiger behauptet, in der betreffenden Wand befände sich eine
Wasserleitung, um so die Nässe in dieser Wand begründen zu können, so
kann
objektiv nachgeprüft werden, ob die Wasserleitung dort wirklich
vorhanden ist
oder nicht.
2. Wie
man von Fachleuten und Juristen immer wieder hört: Es werden so viele
falsche
Gutachten angefertigt, dass dies ein Problem in der Rechtsprechung ist.
Zu
einem großen Teil wird die falsche Begutachtung von den betreffenden
Sachverständigen zumindest in Kauf genommen oder es handelt sich dabei
direkt
um „Gefälligkeitsgutachten“. - Ein Gutachten, auf dessen Richtigkeit
der
Sachverständige keinen Wert zu legen braucht, kann schnell
„heruntergeschrieben“ werden und bedeutet so leicht verdientes Geld. Es
kann -
allein schon dadurch, dass ein Sachverständiger veranlasst wird,
sorgfältiger
zu arbeiten oder Aufträge abzulehnen, für die er nicht kompetent ist -
die
Bereitschaft zur wahrheitsgemäßen Begutachtung durchaus beeinflusst
werden. Ein
Sachverständiger, der von vorneherein weiß, dass ihm für ein grob
fehlerhaftes
Gutachten Sanktionen drohen (Schadensersatz oder sogar Strafe), wird
sorgfältiger arbeiten, als einer, der davon ausgehen kann, dass
Gerichte es fast
immer vermeiden werden, Zweifel an einem Gutachten zu haben, solange
sie es
gebrauchen können. Dies wird auch in Fachkreisen so gesehen. Fast alle
Menschen
richten ihr Handeln auch danach aus, ob es ihnen Nutzen oder Schaden
bringt.
Warum sollte die Gruppe der Sachverständigen in diesem Fall eine
Ausnahme
bilden? Aus diesem Grund ist dem Verfasser der Einwand von Juristen,
dass
Sachverständige nicht durch Androhung von Sanktionen (und der Eid
gehört dazu)
zur sorgfältigeren Begutachtung gebracht werden können, unverständlich.
Auch der
alte "ungeschriebene" Grundsatz, keiner dürfe in einen Meineid
gedrängt werden, ist kein Argument, denn dann dürfte auch kein Zeuge
vereidigt
werden, an dessen Aussage Zweifel besteht. Der Verfasser hat von einem
Fall
gehört, wo eine Frau, die ihrem Freund ein falsches Alibi geliefert
hat,
vereidigt wurde, weil der Richter Zweifel an ihrer Zeugenaussage hatte.
Und
später ist dann die Frau auch prompt wegen Meineids bestraft worden. Im
Unterschied zu der Frau, die aussagen und bei einer wahrheitsgemäßen
Aussage
mit „Revanche“ durch ihren Freund
rechnen musste, kann der Sachverständige gemäß Regel 29 sein
Gutachten
zurücknehmen und damit der Vereidigung entgehen. - An einem Fallbeispiel zu
dieser Regel, weiter unten, wird gezeigt, wie ein Sachverständiger an
seiner
groben Falschbegutachtung festhalten konnte, weil die Richterin
eindeutig gegen
die Klägerpartei eingenommen war, so dass seine Falschbegutachtung ohne
Folgen
für ihn bleiben wird, auch deshalb, weil er „unbeeidigt“ blieb.
3. Die
Beauftragung eines anderen
Sachverständigen gemäß § 412 ZPO durch das Gericht bedeutet zunächst
eine erhebliche
Verzögerung des Prozesses, kostet Geld und bedeutet einen Imageverlust
für
Gericht und Sachverständigen. Häufig sind Sachverständiger und Richter
gut
aufeinander eingespielt, so dass selbst dann, wenn dem Richter Zweifel
am
Gutachten kommen, wird er dies nicht zeigen wollen, sondern an dem
Gutachten
festhalten.
Dem
Sachverständigenbeweis kommt wegen der fehlenden Sachkunde des Gerichts
stets
Bedeutung zu (Musielak, ZPO), wodurch
nach geltendem Recht schon eine Voraussetzung für die Vereidigung des
Sachverständigen erfüllt ist. Bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit
eines
Gutachtens, müsste der Sachverständige genau so wie ein Zeuge vereidigt
werden.
Durch seine hier immer geforderte Vereidigung soll der Sachverständige,
der ja
berufsmäßig Begutachtungen durchführt, an die an ihn gestellten hohen
Anforderungen nachdrücklich erinnert und zum
korrekten Arbeiten angehalten werden. Wie die hier genannten
Fallbeispiele hinreichend zeigen, fehlt nach Ansicht des Verfassers
vielen
Sachverständigen der Wille zur wahrheitsgemäßen Begutachtung. Dass
seine
ausgewiesenen Meinungen oder Schlüsse nicht vereidigt werden können,
ist
selbstverständlich.
Im Übrigen ist die Ansicht der
Juristen,
dass sich aus der Gesetzessystematik ergäbe, dass § 410 ZPO keine
generelle
Pflicht zur Vereidigung des Sachverständigen begründe, für den
Verfasser im
Sinne einer fairen Rechtsprechung nicht schlüssig. Der Gesetzgeber hat
eindeutig in § 402 festgelegt: „Für den Beweis durch
Sachverständige
gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend,
insoweit
nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften
enthalten
sind.“ Mit anderen Worten: Die dem §
402 nachfolgenden Paragraphen haben bezüglich Sachverständige Vorrang
gegenüber
den vor § 402 stehenden Paragraphen, also § 410
hat Vorrang gegenüber § 391 und § 392. In der
Rechtspflege wird nun aber § 402 ZPO so ausgelegt, dass nur, wenn
Paragraphen zum Zeugen- und Sachverständigenbeweis vorhanden sind, die
sich
direkt entsprechen (d. h. die in gleicher Weise formuliert sind), dann
der
jeweilige Paragraph des Sachverständigenbeweises gilt. Gemäß dieser
Logik wird
§ 410 nicht den Paragraphen § 391 und § 392
gegenübergestellt,
sondern nur dem § 392. Folglich steht dem § 391 kein
Paragraph zum
Sachverständigenbeweis gegenüber, so dass § 391 auch beim
Sachverständigenbeweis Anwendung findet. Auf diese Weise wird der erste
Satz
des § 410 und damit der wesentliche Teil dieses Paragraphen
wirkungslos.
§ 410
Abs. 1 ZPO (Sachverständigenbeeidigung) lautet: „Der Sachverständige wird vor oder nach
Erstattung des
Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige
das von
ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen erstatten
werde oder erstattet habe.“ Der erste Satz des § 410 besagt eindeutig,
dass der
Sachverständige beeidigt werden soll und zwar vor oder nach Erstattung
seines Gutachtens.
Es ist klar, dass das Gericht diese Beeidigung durchführen muss, denn
die ganze
Zivilprozessordnung (ZPO) handelt davon, wie das Gericht verfahren
soll. Der
zweite Satz besagt, dass der Sachverständige beeiden soll, dass sein
Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.
§ 410
Abs. 1 beinhaltet also m. E. eindeutig eine Pflicht zur
Vereidigung des
Sachverständigen. Wie aber oben bereits erläutert wurde, ist § 391
auch
für den Sachverständigenbeweis anzuwenden, so dass hieraus folgt, dass
es im
freien Ermessen des Gerichtes steht, Sachverständige zu vereidigen, und
dass § 410
genauso wie § 392 nur regelt, wie zu vereidigen ist. Diese Logik
(Gesetzessystematik)
ist aus juristischer Sicht absolut eindeutig. Unbefriedigend dabei ist
aber,
dass sich nach Ansicht des Verfassers auf diese Weise die Rechtspflege
wieder
ein Stück Freiheit aufgrund eines unpräzis formulierten Gesetzes
zugebilligt
hat. Wenn der Gesetzgeber nämlich der Auffassung gewesen wäre, § 410
solle
keine Pflicht zur Vereidigung begründen, hätte er dies wie bei
§ 391 ins
Gesetz schreiben müssen, damit der verständige aber nicht juristisch
gebildete Rechtssuchende
zur gleichen Auslegung von Gesetzen wie die Rechtspflege hätte gelangen
können.
Die Gesetze gelten für alle Menschen in unserm Land und sollten daher
auch für
alle verständlich sein. Möglicherweise hatte der Gesetzgeber, also die
Abgeordneten, die o. g. Vorstellungen (nämlich dass die
Sachverständigen zum
korrekten Arbeiten angehalten werden sollen), als sie das Gesetz
verabschiedeten. Nach Auffassung des Verfassers darf und muss die
Rechtspflege
nur bei fehlenden oder unklaren oder widersprüchlichen Gesetzen eine
Auslegung
festlegen, die dem Rechtsempfinden der Bürger am nächsten kommt („Im
Namen des
Volkes“) und nicht die, die den
Richtern den größten Ermessensspielraum zubilligt. Außerdem hat die
Rechtspflege beim Gesetzgeber eine Korrektur der betreffenden Gesetze
anmahnen.
Die Tendenz des BGHs, vom Gericht bestellte Sachverständige ähnlich wie
Richter
von jeder Verantwortung freistellen zu wollen (Musielak
§ 410: „andernfalls dem Sachverständigen ein zu
großes Haftungsrisiko aufgebürdet würde“) darf nach Ansicht des
Verfassers nicht
dazu führen, dass der BGH de facto ein Gesetz - damit es dann in die
Gesetzessystematik passt - wirkungslos
macht und sei es mit Hilfe der oben aufgezeigten Logik.
Im
Übrigen ist im Strafprozess auf Antrag der Staatsanwaltschaft
oder des Angeklagten oder des Verteidigers der Sachverständige zu
vereidigen
(§ 79 Abs. 1 StPO), ohne dass dies die Gesetzessystematik
stört und
ohne dass für einen Strafprozess kein Sachverständiger mehr zu finden
ist.
Die Auslegung
des § 410 Abs. 2 ist in der Rechtspflege uneinheitlich. In der Praxis
ist
offenbar allgemein anerkannt, dass die Berufung eines Sachverständigen
auf
seine allgemeine Vereidigung durch dessen Aufnahme in das Protokoll
zivilprozessual wirksam wird (siehe hierzu auch § 155 StGB) (laut
privater
Auskunft). Musielak folgt
offenbar der Mindermeinung des Prof. Dr. Peters (NJW 1990, 1832),
wonach die
Berufung auf den Eid ohne Bedeutung ist (Musielak
§ 410). Die Erklärung aus der Rechtspflege, dass § 410 Abs.
2 de facto
unwirksam sei, stellt nach Ansicht des Verfassers einen eklatanten
Rechtsbruch
dar, da die Judikative nicht das Recht hat, Gesetze zu ändern oder gar
ganz
abzuschaffen. Auch der Hinweis auf eine (angebliche?)
Gesetzessystematik ändert
nichts daran (Gewaltenteilung).
Fallbeispiel: In dem zu Regel
4, Abs.
10, erwähnten Zivilverfahren (LG Nürnberg-Fürth, AZ.: 9 O 11419/95)
hatte der vom
Gericht bestellte Sachverständige eine grob falsche Begutachtung
durchgeführt
und in der zweiten Verhandlung die Fragen teilweise falsch beantwortet.
Der
Sachverständige wurde vorher mehrfach schriftlich und in der
Verhandlung auch mündlich
(soweit die Einzelrichterin das zuließ) auf die eklatanten Fehler in
seinem
Gutachten hingewiesen. Während dieser Verhandlung beendete die
Einzelrichterin
das Verfahren unvermittelt durch ein „Stuhlurteil“, so dass keine
Anträge mehr
gestellt werden konnten. „Der Sachverständige wurde darüber belehrt,
sein
Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Er beruft sich
auf
seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid.“ und am Ende seiner
Anhörung: „Der Sachverständige bleibt unbeeidigt“ (siehe Protokoll der
Verhandlung am 29.04.1997). In der Urteilsbegründung „behalf“ sich das
Gericht
damit, nicht das falsche Gutachten zu verwenden, sondern zu seiner
Urteilsbegründung passende Zeugenaussagen zu „kreieren“. D. h., die im
Protokoll festgehaltenen Zeugenaussagen und die in der
Urteilsbegründung
wiedergegebenen Zeugenaussagen weichen inhaltlich von einander so stark
ab,
dass die Richterin mit den abgeänderten Zeugenaussagen die Abweisung
der Klage
in sich schlüssig begründen konnte, ohne dass sie das falsche Gutachten
dafür
heranzuziehen brauchte. Der Berufungssenat (OLG Nürnberg, 2 U 2062/97;
1997
noch uneingeschränkte Tatsacheninstanz) benutzte dann doch das
falsche, vorinstanzliche
Gutachten. Durch Weglassen und „freie“ Auslegung der vorinstanzlichen
Zeugenaussagen brachte der 2. Senat die Zeugenaussagen in Einklang
mit dem
vorinstanzlichen Gutachten. Dadurch wurde ihr „Urteil in sich
unschlüssig und
eindeutig falsch“ (RA Rolf Bossi, München, an die Staatsanwaltschaft
Nürnberg im
Schreiben vom 07.09.2001). - Ein Zivilverfahren (OLG Nürnberg, 6 U
2762/99) gegen
den Sachverständigen wegen Schadensersatzforderung blieb erfolglos,
weil das
Gutachten nicht prozessentscheidend gewesen sei. Mit dieser Begründung
hat der 6.
Senat die Prüfung des Gutachtens auf seine Mangelhaftigkeit und eine
Entscheidung, ob der Sachverständige für sein Gutachten haftet,
vermieden. Zwei
vom Kläger als Beweismittel vorgelegte Gutachten wurden vom
Berufungssenat in
seiner Urteilsbegründung mit keinem Wort erwähnt.
Auf eine dann erfolgte
Strafanzeige hin
wurden keine Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft aufgenommen (außer
einer
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung). Aus den Gründen: „Die am 29.04.1997 ohne Aufforderung des
Gerichts
erfolgte Berufung des Beschuldigten auf seinen Sachverständigeneid ist
deshalb
prozessual wirkungslos, da sie ohne gerichtliche Anordnung erfolgte.
Sämtliche
Gutachten wurden uneidlich abgegeben (vgl. Peters aaO)“ (Der Generalstaatsanwalt
bei dem Oberlandesgericht
Nürnberg, Gz. Zs 969/01 *). In einem späteren Schreiben hieß es
noch: „Der Sachverständige“ ... „mag zwar in dem
Zivilverfahren“ ... „vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 9 O
11419/95 ein
grob falsches Gutachten abgegeben haben. Hieraus läßt sich jedoch nicht
ohne
weiteres der Schluß ziehen, die Falschbegutachtung sei vorsätzlich
erfolgt.
Vielmehr ist dem Sachverständigen mangels konkreter anderweitiger
Anhaltspunkte
nicht nachweisbar, daß nicht mangelhafte Kenntnisse oder fehlende
Sorgfalt bei
der Ausarbeitung des Gutachtens zu den gravierenden Fehlern geführt
haben.“
(Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth, AZ: 803 Js 14813/01). Vorher hatte der
2. Senat argumentiert: „Dipl.-Ing.
(TU) ... ist ein erfahrener Sachverständiger, der seit vielen Jahren
für das
Gericht tätig ist.“
(OLG Nürnberg, 2 U 2062/97) Wie´s gerade opportun ist!
Der Sachverständige wurde - wie bereits erwähnt - im Verfahren mehrfach
auf
seine gravierenden Fehler hingewiesen, und der technische Sachverhalt
war sehr einfach.
- Der Fall zeigt, wie perfekt
der Schutz
eines Sachverständigen in der Rechtspflege gehandhabt werden kann, wenn
der Sachverständige
ein falsches Gutachten erstellt hat. Erschreckend ist dabei, dass kein
Gericht
dem Sachverständigen eine Frage gestellt hatte, die ihm vielleicht
hätte unangenehm
sein können oder dass er zumindest bei einer weiteren Verhandlung, wo
es um
sein Gutachten ging, hätte erscheinen müssen. - Der Fall zeigt
deutlich, dass
die bestehenden Gesetze (z. B. § 839a BGB) nicht ausreichen oder nicht
eindeutig genug sind, auch bei möglicherweise vorsätzlich erfolgter
Falschbegutachtung durch einem vom Gericht bestellten Sachverständigen
den/die
dadurch Betroffenen vor Schaden zu bewahren. Der Verfasser ist davon
überzeugt,
dass in diesem Fall der Sachverständige durch eine Vereidigung zum
Anfertigen
eines „wahrheitsgemäßen Gutachtens“ (zumindest was die
Tatsachenfeststellung
betrifft) hätte veranlasst werden können oder dass er sein nachweislich
falsches Gutachten zurückgenommen hätte. Dies zeigt schon die Tatsache,
dass
der Sachverständige in der Verhandlung am 29.04.1997 am ganzen Körper
stark zitterte
und erst wieder Oberhand gewann, als die Einzelrichterin signalisierte,
dass
sie ihn unter allen Umständen schützen werde.
Aus den vorgenannten Gründen hält der
Verfasser die Vereidigung aller
vor Gericht aussagenden Sachverständigen, auch der vom Gericht
beauftragten öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen für unabdingbar zur
Sicherstellung
einer fairen Rechtsprechung, mindestens aber solange, bis die Haftung
des
Sachverständigen auf zivilrechtlichem Weg sichergestellt ist.
Der am 01. Aug. 2002 im BGB neu eingeführte
§ 839a „Haftung des
gerichtlichen Sachverständigen“ ist ein erster Schritt in die richtige
Richtung,
aber er ist bei weitem nicht ausreichend, um die Haftung wirklich auch
durchsetzen zu können.
Eben um den
Sachverständigen die Bedeutung ihrer Begutachtung vor Augen zuführen,
werden zum
Beispiel am Oberlandesgericht Düsseldorf schon seit Jahren alle
Sachverständigen vereidigt (laut eines Vortrags des VRiOLG Keldungs,
Düsseldorf).
17.
Neues Gutachten
(1) Das Gericht
kann eine
neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige
anordnen,
wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht
kann die
Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein
Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt
ist.
(3) In beiden
Fällen hat das
Gericht an das Amt, das die SL führt, Meldung zu machen.
(Abs. 1 und 2 ist identisch mit § 412 ZPO)
18.
Sachverständigenvergütung
(1) Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (Identisch mit § 413 ZPO)
(2)
Der Sachverständige hat bis spätestens einen Monat, nachdem das
(letzte) Urteil
rechtskräftig geworden ist, eine nachvollziehbare Abrechnung der
Gebühren für seine
Begutachtung vorzulegen. Falls nach Fristablauf und einer dann
erfolgten
Mahnung durch mindestens eine der beiden Parteien, den Parteien nicht
innerhalb
von zwei Wochen eine nachvollziehbare Abrechnung vorgelegt wird, ist
der
Vorschuss vom Sachverständigen an die Partei zurückzuzahlen, die den
Vorschuss gezahlt
hat.
Zu Abs. 2: In
dem o. g. Zivilverfahren
(LG Nürnberg-Fürth, AZ.: 9 O 11419/95) hat das Gericht für ein Gutachten einen hohen
Vorschuss verlangt, der
dann ohne jede Abrechnung einbehalten blieb.
19.
Sachverständige Zeugen
Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten - soweit anwendbar - die Regeln1 bis 44 für Sachverständige. Soweit die Regeln 1 bis 44 nicht anwendbar sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
(§ 414 ZPO erweitert)
Inhaltliche und formale Anforderungen an ein
Gutachten
20.
Dokumentierung
des Gutachtens
(1) Jede Leistung, die der Sachverständige schriftlich erbringt, hat er zu unterschreiben. Formularausdrücke, die die Unterschrift relativieren könnten, sind nicht zulässig. (Nach § 11, Abs. 1 SVO)
(2) Jede Leistung,
die der Sachverständige mündlich erbringt, ist vom Gericht zu
protokollieren.
Er hat wie ein Zeuge das Recht, dass das Protokoll vorgelesen wird, und
dabei
ggf. Fehler richtig gestellt werden. Das gerichtliche Protokoll ist
rechtlich genau so zu werten wie ein schriftliches und
vom Sachverständigen unterschriebenes Gutachten.
Zu Abs. 1: Eine Unterzeichnung
wie
"aufgrund eigener Urteilsbildung mit dem Gutachten einverstanden"
darf nicht mehr genügen. (Vgl. Lanz, Seite 340 linke Spalte)
Regel 20
besagt, dass alle Äußerungen des Sachverständigen, unabhängig davon ob
sie
mündlich oder schriftlich erfolgt sind, in gleicher Weise zu behandeln
sind und
nach Regel 16 unter Eid gemachte Aussagen darstellen.
21.
Sprache des
Gutachtens
Das Gutachten ist
in deutscher Sprache anzufertigen, außer das Gericht legt in Absprache
mit dem
Sachverständigen eine andere Sprache fest. In diesem Fall muss das
Gericht eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache anfertigen lassen.
22.
Gemeinsames
Gutachten
(1) Erstatten
mehrere Sachverständige ein Gutachten gemeinsam oder erbringen eine
andere
gemeinsame Sachverständigenleistung, muss zweifelsfrei erkennbar sein,
welcher
Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerung
verantwortlich ist.
(2) Das Gutachten
oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten
Sachverständigen unterschrieben sein. (Abs.1
und 2 nach § 11, Abs. 2 SVO)
(3) Auf Antrag
einer Prozesspartei müssen Zweifel bezüglich der Autorenschaft und
Verantwortlichkeit für einzelne Teile des gemeinsamen Gutachtens von
den
Sachverständigen und dem Gericht ausgeräumt werden.
(4) Kann die
Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden, kann jede Partei alle
Sachverständigen, die die gemeinsame Leistung erbracht haben, ablehnen.
Die
abgelehnten Sachverständigen tragen als Gesamtschuldner alle dadurch
entstandenen Kosten.
23.
Dokumentation
der Quellen
(1) Übernimmt ein
Sachverständiger Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von
Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse Dritter, muss er in seinem
Gutachten
oder in seiner schriftlichen Äußerung darauf hinweisen. (Nach § 11, Abs. 3 SVO)
(2) Der
Sachverständige kann bei Gericht um den Einsatz eines weiteren
Sachverständigen
bitten, wenn er für sein Gutachten das Gutachten des anderen
Sachverständigen
benötigt. In diesem Fall kann das Gericht nach Anhörung der Parteien
dieser
Bitte stattgeben oder einen anderen Weg vorschlagen. Dabei hat das
Gericht die
Kosten so niedrig wie möglich zu halten und den Kostenrahmen zu wahren.
(3) Der
Sachverständige ist verpflichtet, sich - so weit wie möglich -
persönlich über
Sachverhalte, von denen er ausgeht, umfassend zu informieren und diese
im
Gutachten zu dokumentieren (z. B. durch Fotos, Zeichnungen,
Besichtigungsprotokoll). Wenn möglich, muss er einen Ortstermin
und/oder eine
medizinische/psychologische Untersuchung selbst durchführen.
(4) Der
Sachverständige muss dafür Sorge tragen, dass - soweit nicht schon
anderswo
geschehen - alle seine Beauftragung betreffenden Sachverhalte
dokumentiert
sind.
Zu
Abs. 2: Beispiel: Ein Sachverständiger soll in seinem Gutachten die
Ursache für
die Nässe in einem Haus klären. Dazu benötigt er eine Information über
den
Bodenaufbau im Keller. In einem solchen Fall könnte ein weiterer
Sachverständiger beauftragt werden, der eine Untersuchung des
Bodenaufbaus
durchführt. Ein kostengünstigerer Weg wäre in diesem Fall jedoch, das
Gericht
zu bitten, den betreffenden Bauunternehmer bzw. Architekten als Zeugen
zu
vernehmen, und noch einfacher und meistens ausreichend wäre es, in die
Baubeschreibung zu schauen (s. Regel 4 Abs. 2).
Zu Abs. 3 und 4: Viele Sachverständige verstoßen gegen Abs. 3. - In dem berühmten Justizfall Hans Hetzel war dieser als Unschuldiger zu lebenslanger Haft wegen Mordes verurteilt worden und hatte 14 Jahre Freiheitsstrafe abgesessen, weil der Rechtsmediziner Prof. Albert Ponsold nur einen Teil der Aufnahmen von der Leiche angeschaut und nicht richtig ausgewertet hatte. Der Richter hätte dies erkennen und ein solches Gutachten zurückweisen müssen. - Nach den hier vorgestellten Regeln hätte die Verteidigung mehr Möglichkeiten gehabt, sich gegen das falsche Gutachten wehren zu können, auch wenn offensichtlich nicht nur der Rechtsmediziner, sondern auch das Gericht gegen den Angeklagten voreingenommen waren. -
Der Verfasser hat in der Fernsehsendung („Die
ZDF-Dokumentation Heimliche
Richter – Die unheimliche Macht der Gutachter“ am 08.08.2000, um 22.45
Uhr)
einen Fall gesehen, bei dem bei einem Auffahrunfall der vom Gericht
bestellte
Sachverständige nur anhand von Photographien der beschädigten
Fahrzeuge
behauptet hatte, das zweite Fahrzeug sei ungebremst und damit
absichtlich auf
das erste Fahrzeug aufgefahren. Wegen der damit verbundenen
strafrechtlichen
Seite hat der Richter einen zweiten Sachverständigen bestellt, der sich die
Fahrzeuge selbst genau angeschaut und eigene Versuche dazu durchgeführt
hat
(Verifizierung durch einen Versuch nach Regel 28 Abs. 1b). Er
stellte
fest, dass das zweite Fahrzeug sehr wohl vorher stark gebremst haben
muss, weil
es dabei in die Knie gegangen war und folglich das erste Fahrzeug etwas
tiefer
getroffen hatte als es ungebremst geschehen wäre.
24.
Haftungsausschluss
Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken. (§ 14, Abs. 1 SVO)
25.
Stellungnahme zu
Parteiengutachten
Das Gericht kann dem vom Gericht
bestellten Sachverständigen jederzeit
ein Gutachten oder eine sonstige schriftliche Aufzeichnung eines
anderen
Sachverständigen übergeben und ihn auffordern, dazu Stellung zu nehmen.
26.
Aufbewahrungspflicht
(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen (a) der Name des Auftragsgebers, (b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt wurde, (c) der Gegenstand des Auftrages und (d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, weshalb sie nicht erbracht worden ist, hervorgehen.
(2) Der
Sachverständige ist verpflichtet, (a) die Aufzeichnungen nach Abs. 1,
(b) ein
vollständiges Exemplar des schriftlichen Gutachtens und (c) die
sonstigen
schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als
Sachverständiger
beziehen, mindestens elf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen
oder
die Unterlagen entstanden sind. (Nach
§ 13 SVO; die Frist wurde hier wegen der Verjährung von sieben auf
elf
Jahre erhöht.)
27.
Zurückweisung
des Gutachtens aus formalen Gründen
(1) Jede Prozesspartei kann innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr das Gutachten vorliegt, beantragen, dass das Gutachten vom Gericht zurückgewiesen wird, mit dem Argument
(a) dass das Gutachten sich überhaupt nicht oder nur am Rande mit dem Auftrag auseinandergesetzt hat oder
(b) dass im Gutachten Themen aufgegriffen werden, die vom Gericht nicht an den Sachverständigen als Aufgabe gestellt wurden und die nicht Gegenstand des Verfahrens sind. (Siehe dazu auch Regel 28 Abs. 1g.)
(2) Der Antrag ist zu begründen.
(3) Dem Sachverständigen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Sein Gutachten darf aber dazu weder geändert noch ergänzt werden.
(4) Das Gericht hat innerhalb von sechs Wochen gemäß dem Antrag nach Abs. 1 das Gutachten entweder zurückzuweisen oder, wenn es der begründeten Meinung ist, dass keines der Argumente in Abs. 1 zutrifft, den Antrag abzulehnen.
(5)
Das Gericht hat bis zum
rechtskräftigen Endurteil auf Antrag einer der Prozessparteien ein
Gutachten
zurückzuweisen, wenn der Sachverständige nicht mehr in der SL steht.
Zu (1a)
und (1b):
Wenn ein
Sachverständiger sich nicht mit dem Beweisthema
auseinandersetzt oder zusätzliche Themen aufgreift, die mit dem
Verfahren
nichts zu tun haben, zeigt er, dass er sich mit seinem Auftrag nur
ungenügend
befasst hat. Es kann aber auch ein Hinweis dafür sein, dass er
parteiisch ist.
So ein Sachverständiger ist vom Gericht direkt abzulehnen, sonst macht
sich der
Richter nach Ansicht des Verfassers mit schuldig.
28.
Zurückweisung
des Gutachtens aus inhaltlichen Gründen
(1) Jede Prozesspartei kann innerhalb von drei Wochen, nach dem ihr der letzte Stand der Begutachtung vorliegt, beantragen, dass das Gutachten vom Gericht zurückgewiesen wird, mit einem oder mehreren der folgenden Argumente:
(a) Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht klar zwischen dem festgestellten Sachverhalt und der Folgerung daraus (Ergebnis des Gutachtens) getrennt. Der Sachverhalt ist nicht vollständig mit Quellenangaben versehen bzw. durch eigene Untersuchungen belegt worden. Bei den Folgerungen ist nicht ersichtlich, wie zwingend sie sind.
(b) Im Gutachten ist der darin festgestellte Sachverhalt nicht ausreichend sachlich begründet. Der Hinweis auf (persönliche) Erfahrung des Sachverständigen ist keine ausreichende Begründung. Der Sachverständige muss ggf. den Nachweis erbringen, dass die von ihm verwendete Methode oder Theorie eine Standardmethode bzw. -theorie ist oder, wenn er eine ungewöhnliche Methode/Theorie benutzt hat, wie diese verifiziert ist (z. B. durch Literaturangaben mit ggf. Erläuterungen). Unter Umständen muss der Sachverständige selbst den Nachweis erbringen, dass seine Methode/Theorie geeignet ist, um damit den Sachverhalt feststellen zu können oder er muss klar in seinem Gutachten zum Ausdruck bringen, mit welchen Unsicherheiten die betreffende Methode/Theorie behaftet ist. Falls der Sachverständige einen Sachverhalt nicht zweifelsfrei begründen kann, muss er alle Sachverhalte angeben, die nach menschlichem Ermessen möglich sein können. Wenn er die verschiedenen Sachverhalte bewerten will (etwa wie wahrscheinlich sie sind), muss er ähnlich wie in (a) bei den Folgerungen angeben, wie zwingend die Bewertung ist.
(c) Das Gutachten enthält bei dem festgestellten Sachverhalt mindestens einen Fehler oder es fehlen wichtige Tatbestände teilweise oder ganz.
(d) Das
Gutachten enthält falsche Zusatz- oder Befundtatsachen sowie falsche
Erfahrungssätze und Folgerungen.
(e) Das
Gutachten enthält Widersprüche in sich selbst und/oder zur sonstigen
Beweisaufnahme (z. B. zu Zeugenaussagen, zu unstreitigen Sachverhalten).
(f) Es bestehen Abweichungen zwischen dem vom Gericht bestellten Gutachten und einem von einer der Parteien dem Gericht vorgelegten Gutachten und/oder zum Augenschein. In diesem Fall muss der Sachverständige zu den Abweichungen Stellung nehmen.
(g) Im Gutachten werden Themen aufgegriffen, die vom Gericht nicht an den Sachverständigen als Aufgabe gestellt wurden.
(h) Der Sachverständige erfüllt nicht alle Voraussetzungen für die Aufnahme in die SL. (Siehe Regel 48)
(i) Der Sachverständige hat gegen einen oder mehrere Absätze der Regel 23 verstoßen.
(j) Der Sachverständige hat sich nicht neutral verhalten oder sein Gutachten ist nicht neutral abgefasst.
(2) Der
Antrag ist zu begründen. An Stelle der Begründung oder
zusätzlich zur Begründung kann ein Gutachten vorgelegt oder ein
sachverständiger Zeuge benannt werden.
(3) Dem Sachverständigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat gemäß dem Antrag nach Abs. 1 eine Änderung oder Ergänzung des Gutachtens anzufordern (siehe Abs. 5) oder das Gutachten durch einen anderen Sachverständigen überprüfen zu lassen oder das Gutachten zurückzuweisen (siehe Regel 31) oder den Antrag abzulehnen (siehe Abs. 6).
(5) Falls das Gericht gemäß Abs. 4 eine Änderung des Gutachtens anfordert, darf der Sachverständige sein Gutachten korrigieren, ändern und/oder Ergänzungsgutachten anfertigen oder die bisherige Begutachtung durch ein neues Gutachten ersetzen. Der Sachverständige darf dazu weitere Ortstermine durchführen oder sonstige Untersuchungen durchführen (lassen). Das Gericht kann dafür eine Frist von drei bis acht Wochen festlegen, sonst beträgt die Frist vier Wochen.
(6) Im
Falle der Ablehnung des Antrages muss das Gericht spätestens im
Endurteil begründen, warum die im Antrag behaupteten Argumente keine
Änderung
des Gutachtens erforderlich machen. Wurde der Antrag gemäß Abs. 1g
begründet und lehnt das Gericht den Antrag ab, so muss das Gericht
begründen,
warum das vom Sachverständigen eingeführte Thema für das
Gerichtsverfahren
notwendig ist und warum das Gericht dieses Thema nicht in seiner
Beweisfrage
aufgegriffen hatte.
(7) Im
Falle einer Überarbeitung oder Ergänzung des Gutachtens kann der
Antrag gemäß dieser Regel maximal dreimal wiederholt werden. Spätestens
beim
dritten Mal hat das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen
anzuordnen,
damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Dabei hat er auch Fragen
des
Gerichtes und der Prozessparteien zu beantworten. Das Gericht muss den
Prozessparteien die Möglichkeit einräumen, einen Antrag gemäß
Regel 31
stellen zu können. (Vgl. § 411
Abs. 3 ZPO)
zu Abs. 1b: Das Verifizieren kann z. B. durch eine eigene Untersuchung und/oder Anforderung einer Produktbeschreibung oder anhand von (anerkannter) Fachliteratur geschehen.
In einem Strafverfahren vor dem Landgericht
Nürnberg-Fürth wurde der Angeklagte Donald
Stellwag (richtiger Name, er
darf genannt werden, da Herr Stellwag
an die Öffentlichkeit
gegangen ist) 1995 wegen Bankraubes aufgrund eines Gutachtens zu acht
Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl er die Tat immer bestritten hatte.
(Urteil
des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 17.01.1995, Aktenzeichen 7 KLs 243 Js 10997/92.) Bei
dem Bankraub war der Täter vermummt, nur ein Ohr war frei. Der
Sachverständige
stellte durch Vergleich des Ohres auf einer (unscharfen) Videoaufnahme
in der
Bank und Vermessung des Ohres des Angeklagten fest, dass es sich um das
Ohr des
Täters auf der Videoaufnahme handele. Nachdem der Angeklagte seine
Freiheitsstrafe voll abgesessen hatte, fand man durch einen
Zufall den
richtigen Bankräuber. - Neben der offenkundigen Fehlleistung des
Sachverständigen muss man sich fragen, ob das Gericht geprüft hatte, ob
die im
Gutachten verwendete Methode überhaupt zu einem sicheren Ergebnis hätte
führen
können. Es ist kaum vorstellbar, dass der Vergleich eines Ohres mit dem
Ohr auf
einem unscharfen Bild eine Standardmethode in der Kriminalistik ist,
also hätte
der Richter diese Methode verifizieren (lassen) müssen. Dies hätte der
Richter
dadurch veranlassen können, indem in einem Raum z. B. zwanzig (unter
zehn
Personen wären m. E. zu wenig) in gleicher Weise vermummte Personen und
von gleicher
Statur wie der Angeklagte mit je einem freien Ohr, darunter auch der
Angeklagte, hätten sitzen müssen. Der Sachverständige hätte dann durch
seine
Untersuchungsmethode den Richtigen finden müssen. Der Verfasser ist der
Meinung, dass, bevor ein unschuldiger Mensch allein aufgrund eines
Gutachtens -
der Angeklagte war zur Tatzeit von mehreren Zeugen weit weg vom Tatort
gesehen
worden, das Gericht glaubte den Zeugen aber nicht - für viele Jahre
eingesperrt
wird, Richter schon diesen Aufwand treiben müssten.
Im medizinischen Bereich würde aus
Regel 27 und 28 folgen, dass z. B. Gutachten über Sexualstraftäter, in
denen
keine exakten Diagnosen nach den gängigen Diagnosemanualen gestellt
werden, die
keine Sexualanamnese und insbesondere keine Erhebung über
Sexualfantasien
enthalten, gemäß Regel 28 Abs. 1b korrigiert oder sogar wegen Regel 27
Abs. 1a
der Sachverständige sofort vom Gericht abgelehnt werden müsste (s. auch
Kommentar zur Regel 8 Kompetenz eines Sachverständigen).
Hingewiesen sei auf die
Fallbeschreibung zu Regel 4 Abs. 10.
Zu Abs. 3 und Abs. 5:
Der
Sachverständige muss die Möglichkeit
haben, von ihm erkannte Fehler oder Fehler, auf die er hingewiesen
wurde, in
seinem Gutachten korrigieren zu dürfen. In diesem Fall müsste er nur
die Kosten
übernehmen, die zum Erkennen des Fehlers angefallen sind, z. B. die
Kosten
eines Gutachtens im Auftrag einer Prozesspartei, Kosten für einen
zusätzlichen
Gerichtstermin und natürlich seine eigenen Mehrkosten.
Auch bei Regel 27 und 28 sehen
Juristen einen Eingriff in die Freiheit des Richters, ein Verfahren
nach
eigenem Gutdünken durchführen zu dürfen. Außerdem befürchten sie, dass
diese
Regeln zur Verfahrensverschleppung missbraucht werden könnten. Hierauf
kann man
nur wieder antworten, dass sich die Einstellung in der Justiz ändern
muss: Die
Richter müssen es als ihre Aufgabe ansehen, die Durchführung von
möglichst
fairen und sachlich geführten Verfahren anzustreben und nicht die
Freiheit zu
verteidigen, nach Gutsherrenart den Menschen „Recht“ zukommen zulassen,
wie sie
es aus subjektiven Gründen für wünschenswert halten. Für jeden redlich
arbeitenden Richter kann es daher nur eine Hilfe sein, wenn ein
objektiver
Maßstab existiert, wie eine Begutachtung zu verlaufen hat. Auch das
Argument
mit der Verfahrensverschleppung ist wohl nur vorgeschoben. Z. B. ziehen
sich „Bauprozesse“
heute oft schon viele Jahre hin. U. a. weil Richter heute nicht
verpflichtet
(und möglicherweise sogar überhaupt nicht in der Lage) sind, eine
ordentliche
Beweisaufnahme durchzuführen bzw. für eine ordnungsgemäße Begutachtung
zu
sorgen, indem sie zumindest einen kompetenten Sachverständigen
bestellen. Ein
Prozess soll zwar schnell zu Ende gebracht werden, aber nicht um den
Preis
einer „Unrechtsprechung“.
Siehe auch
die Ausführungen zur Regel 31.
29.
Rücknahmerecht
des Gutachtens
Der Sachverständige kann seine Begutachtung zurücknehmen, solange diese Rücknahme noch Eingang in das Verfahren finden kann.
Eine Angabe von Gründen ist nicht
erforderlich. Diese Regel soll dem Sachverständigen eine Möglichkeit
bieten, dass,
wenn er bemerkt, dass seine Begutachtung „daneben gegangen“ ist, er
sich - zwar
mit finanziellen Verlusten - aus der Begutachtung zurückziehen kann.
Das ist
fairer, als wenn eine Falschbegutachtung zum Schaden der betroffenen
Partei von
den Gerichten „durchgeschleppt“ wird und der Sachverständige seine
Falschbegutachtung auch noch beeiden muss. Ein Beispiel für
„durchschleppen“
zeigt das Fallbeispiel zu Regel 16; Regel 29 bietet noch eine
Rückzugsmöglichkeit.
In Deutschland fehlt leider noch ein Bewusstsein
für Fehler, also eine Kultur, in der auch Fehler zugegeben werden
dürfen!
30.
Folgen der
Rücknahme oder Zurückweisung eines Gutachtens
Wird das vom Gericht bestellte Gutachten zurückgewiesen oder nimmt der Sachverständige sein Gutachten selbst zurück, muss der Sachverständige alle dadurch entstandenen Kosten tragen (also auch die zusätzlichen Kosten für das Gerichtsverfahren und die durch den Zeitverlust entstandenen Kosten).
31.
Beantragung
eines neuen Gutachtens
(1) Jede Prozesspartei kann ein neues Gutachten beantragen mit der Begründung,
(a) dass das vom Gericht bestellte Gutachten inzwischen vom Gericht zurückgewiesen oder vom Sachverständigen zurückgenommen worden ist oder
(b) dass sie einen nachprüfbaren Sachverhalt im Gutachten, bei dem der Sachverständige bleiben will, bezweifelt oder
(c) dass zwar der Sachverhalt im Gutachten korrekt dargestellt worden ist, sie aber Zweifel an den daraus gezogenen Folgerungen oder Bewertungen hat.
(2) Das Gericht hat im Fall Abs. 1a, wenn es die Begründung für zutreffend hält, einen neuen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen oder schriftlich und von der Sache her zu begründen, warum ein zuvor benötigtes Gutachten nun nicht mehr erforderlich ist.
(3) Das Gericht hat im Fall Abs. 1b immer einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, der mit der Klärung der (des) Fehler(s) im ursprünglichen Gutachten betraut wird.
(a) Bestätigt der neue Sachverständige den behaupteten Fehler im ursprünglichen Gutachten, so ist das ursprüngliche Gutachten zurückzuweisen und ein neues Gutachten anzufertigen. Die gesamten dadurch verursachten zusätzlichen Kosten einschließlich der zusätzlichen Prozesskosten trägt der erste Sachverständige.
(b) Wenn der behauptete Fehler nicht bestätigt wird, weil er überhaupt nicht bestanden hat oder nicht mehr nachprüfbar ist, trägt die Prozesspartei, die den Antrag gestellt hatte, die zusätzlichen Kosten.
(c) Führt die Klärung der Tatsachenbehauptungen zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss das Gericht prüfen, ob es einen Obergutachter benötigt oder ob es ohne Klärung der streitigen Tatsachenbehauptung das Verfahren fortsetzen kann.
(4) Das Gericht hat im Fall Abs. 1c einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, der sich aber nur auf die bezweifelten Folgerungen oder Bewertungen beschränkt, oder das Gericht erklärt, dass die bezweifelten Folgerungen oder Bewertungen für seine Entscheidung keine Rolle spielen werden oder es schlägt einen anderen Weg für die Fortsetzung des Verfahrens vor. Ergibt sich ggf. aus beiden Gutachten und der Befragung beider Sachverständigen, dass Meinungsverschiedenheiten bei den Folgerungen, Lehrmeinungen oder Ansichten bestehen, so muss das Gericht abwägend zu einer eigenen Entscheidung gelangen oder einen weiteren Sachverständigen (wenn dies in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Streitwert steht) - eventuell mit geänderter Beweisfrage - beauftragen. Kommt aber der neue Sachverständige zum gleichen Ergebnis, trägt die Prozesspartei, die den Antrag gestellt hatte, die zusätzlichen Kosten.
Zu Abs. 3(a):
Die
Übernahme der Kosten für ein
fehlerhaftes Gutachten nach Abs. 3(a) durch den Sachverständigen ist
keine
übertriebene Forderung und wird einen seriös arbeitenden
Sachverständigen nicht
abschrecken, für ein Gericht Begutachtungen durchzuführen. Das Risiko,
aufgrund
eines privat beauftragten Gutachtens Schadensersatz zahlen zu müssen,
ist
weitaus größer, weil es hier oft um viel größere Summen geht und die
Rechtsprechung hier besser geregelt ist. Man denke dabei z. B. an die
Beleihung
eines Gebäudes gemäß einem Wertgutachten. Falls im Fall einer Insolvenz
der
Verkaufspreis des Gebäudes wesentlich niedriger als die aufgrund des
Wertgutachtens eingetragene Schuld ist, wird die Bank versuchen, den
Sachverständigen zur Kasse zu bitten (siehe BGH-Urteil BGH, Urt. v.
13.11.1997
– X ZR 144/94).
Im Falle
eines Autounfalls z. B. muss der
Verursacher (oder seine Versicherung) auch Schadensersatz zahlen,
selbst wenn
nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. - Im Übrigen ist der
Sachverständige
versichert (Regel 42).
Gemäß Regel 28 soll erst mit dem vom Gericht
bestellten Sachverständigen geklärt werden, ob er sein Gutachten noch
korrigieren will. Falls der Sachverständige der Ansicht ist, dass sein
Gutachten in Ordnung ist, hat jede Partei gemäß Regel 31 noch die
Möglichkeit,
vom Gericht zu verlangen, dass das Gutachten überprüft wird, allerdings
dann
mit dem Kostenrisiko dafür.
Beispiel zu Regel 31 Abs. 1c und
Abs. 3c:
Die
Parteien sind sich einig über die
Ursache eines Bauschadens. Die Meinungsverschiedenheit besteht darin,
ob die
für den Bauschaden verantwortliche Firma nach dem neusten Stand der
Technik
gearbeitet hat oder nicht. Diese Meinungsverschiedenheit besteht auch
noch nach
Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen. Bei diesem Streit könnte
das Gericht
selbst zu einer Entscheidung gelangen, in dem es feststellt, dass die
Baufirma
eine Aufklärungspflicht über die Vorteile und Risiken der verschiedenen
Baumethoden hatte.
In einem weiteren Beispiel wird
gezeigt, wie Gerichte zu einer selbständigen Entscheidung gelangen
könnten,
wenn ein umstrittenes Gutachten vorliegt:
Mehrere Personen sind für lange
Zeit einem gesundheitsschädigenden Einfluss ausgesetzt. Konkret kann
man dabei
an die Bundeswehrsoldaten denken, die an unabgeschirmten Radargeräten
gearbeitet
haben, und dabei - ohne dass sie das zunächst wussten - zuviel
Strahlung
abbekommen haben, oder an Arbeiter in Lackierereien, die lange Zeit
Lösungsmittel eingeatmet haben. Während dieser Zeit oder danach
erkranken
einige dieser Personen schwer und dauerhaft. Einer dieser Betroffenen
klagt
deshalb vor Gericht auf Schadenersatz. Das Gericht bestellt einen
Sachverständigen und beauftragt ihn zu klären, ob die Erkrankung von
dem
gesundheitsschädigenden Einfluss herrührt. Der Sachverständige wird
nach Ansicht
des Verfassers im Allgemeinen in seinem Gutachten zum Ergebnis kommen,
dass er
keinen Zusammenhang zwischen Erkrankung und dem gesundheitsschädigenden
Einfluss nachweisen kann, im Extremfall wird er sogar zur Feststellung
kommen,
dass überhaupt kein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem
angegebenen
gesundheitsschädigenden Einfluss besteht. Zum letzteren Ergebnis wird
der
Sachverständige wohl dann gelangen, wenn er einer Berufsgenossenschaft
zugeneigt ist. Das Gericht wird daraufhin die Klage abweisen.
Bei dieser von Richtern üblichen
Vorgehensweise muss man sich fragen, ob hier nicht der betreffende
Richter sein
Amt missbraucht, indem er praktisch dem Sachverständigen als
„technischen
Richter“ eine Entscheidung zuschiebt, die eigentlich der Richter selbst
zu
treffen hat. Ganz abgesehen von der fehlenden Bereitschaft einiger
Richter,
überhaupt einen Sachverständigen zu suchen, der nicht der
Berufsgenossenschaft
zugeneigt ist.
Wenn die hier vorgeschlagenen
Regeln Gesetzeskraft hätten, könnte das Verfahren wie folgt ablaufen.
Der
Kläger würde die Ablehnung des Gutachtens mit einer Begründung nach
Regel 28 Abs. 1a, 1b und/oder 1c beantragen und, wenn das
nicht
weiterhilft, ein neues Gutachten gemäß Regel 31 beantragen.
Gegebenfalls
kann der Kläger dem Gericht auch ein eigenes Gutachten (s.
Regel 33)
vorlegen. Die Situation wird im günstigsten Fall für den Kläger dann so
aussehen, dass die Sachverständigen zwar einräumen, dass der vom Kläger
dargelegte gesundheitsschädigende Einfluss wirklich bestanden hat, dass
aber
nach Meinung der Sachverständigen nicht feststeht, dass dieser Einfluss
auch
die Erkrankung verursacht hat. Andererseits können die Sachverständigen
in der
Regel auch nicht beweisen, dass die Erkrankung auf andere Weise
entstanden ist.
Gemäß Regel 31 Abs. 4 müsste also letztendlich das Gericht
abwägend
zu einer eigenen Entscheidung gelangen.
Dies könnte nun so geschehen: Das
Gericht beauftragt den Sachverständigen mit der Aufgabe, festzustellen,
wie
viele Personen krank geworden sind, nachdem sie dem betreffenden
gesundheitsschädigenden Einfluss ausgesetzt waren und zum Vergleich,
wie viele
Personen aus einem sonst ähnlichen Umfeld ohne diesen Einfluss auf die
gleiche
Weise erkrankt sind (beides z. B. in Prozent). Oft gibt es bereits
solche
Untersuchungen, die der Sachverständige finden und für das Gericht
aufbereiten
müsste. Wenn das Gericht nun selbst feststellt, dass die dem
gesundheitsschädigenden Einfluss ausgesetzten Personen zum Beispiel
fünfmal
häufiger erkrankt sind als die anderen, dann legt das Gericht (und nicht
der Sachverständige!) fest, dass in diesem Fall dann auch der Kläger
mit hoher
Wahrscheinlichkeit durch den gesundheitsschädigenden Einfluss krank
geworden
ist und spricht ihm den Schadensersatz zu. Diese Grenze kann in
verschiedenen
Fällen durchaus unterschiedlich sein. Zum Begriff „mit hoher
Wahrscheinlichkeit“ kann das Gericht vorher einen Mathematiker, mit dem
Fachgebiet
Statistik, anhören.
Solange aber die Gerichte die
Meinung vertreten, bei solchen Gerichtsverfahren müsse stets eine der
Prozessparteien die strenge Kausalität beweisen, wird es nach Ansicht
des
Verfassers auf diesem Gebiet keine gerechte Rechtsprechung geben. Dies
gilt
unabhängig davon, wem die Beweispflicht aufgebürdet wird. Erst wenn die
Gerichte (und der Gesetzgeber) für Verfahren vor den Zivil- und den
Sozialgerichten eine statistische anstatt eine strenge Kausalität
anwenden,
wenn dies von der Sache her erforderlich ist, (bzw. als Möglichkeit
vorschreiben), wird es nach Ansicht des Verfassers in solchen Fällen
vor
Gericht wesentlich gerechter als bisher zugehen. In diese statistische
Kausalität werden zwangsläufig auch soziale Gesichtspunkte einfließen
müssen.
Diese statistische Kausalität
birgt wie alle statistische Methoden eine gewisse Unsicherheit in sich,
so dass
es leider nicht möglich ist, damit immer ein gerechtes Urteil zu
garantieren,
jedoch kann man die Anzahl gerechter Urteile damit beträchtlich
erhöhen. Für
Strafverfahren mag diese Methode nicht immer geeignet sein, da wegen
des Grundsatzes
„in dubio pro reo“ die Gerichte den strengen Nachweis für die Schuld
des
Angeklagten führen müssen. In einem Strafprozess hätte der Richter bei
Abweichungen verschiedener Gutachten von dem Gutachten
auszugehen, das
für den Angeklagten das günstigere ist, wenn nicht andere stichhaltige
Gründe
dagegen sprechen.
Die Anwendung
von statistischen Methoden ist unerlässlich zur Gewinnung von neuen
Erkenntnissen (z. B. in den Naturwissenschaften, der Technik und
Medizin).
Deshalb gibt es keinen rationalen Grund, diese Methoden nicht auch zur
Rechtsfindung einzusetzen, wenn andere Methoden, die die strenge
Kausalität
beinhalten, versagen. Wenn Juristen auf das Churchill zugeschriebene
Zitat:
„Vertraue nie einer Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast!“
verweisen,
kann man ihnen auch das Sprichwort: „Auf hoher See und vor Gericht sind
Sie in
Gottes Hand.“ entgegenhalten. Mit dem ersten Zitat wird angeprangert,
dass die
statistischen Methoden (Anfertigen und Auswerten einer Statistik) sehr
häufig -
aus mangelnder Fachkenntnis oder sogar vorsätzlich -
falsch angewandt werden (um ein vorher gewünschtes Ergebnis zu
„beweisen“); und mit dem letzteren
Sprichwort u. a., dass Richter leider zu häufig unfaire Verfahren
durchführen
und unverständliche und ungerechte Entscheidungen anfertigen. Genauso
wenig,
wie man wegen des Amtsmissbrauchs einiger Richter nicht das gesamte
Rechtswesen
abschaffen kann, genauso wenig sollten Juristen die statistischen
Methoden
insgesamt ablehnen, nur weil die Gefahr besteht, dass Sachverständige
und
Mediziner sie missbrauchen könnten oder dass die Richter etwas Neues
lernen
müssten.
Fallbeispiel
(soweit es der Verfasser noch aus einem Vortrag in Erinnerung hat, das
Aktenzeichen
ist dem Verfasser unbekannt):
In einem
Bauprozess wurde ein Sachverständiger beauftragt, bei einem großen
Bauwerk die
Höhe der Schadensersatzsumme für die mangelhafte Ausführung von 6000
Stützen
festzustellen. Hierbei wies nur ein Teil dieser Stützen Mängel auf.
Nach der
üblichen Vorgehensweise hätte der Sachverständige jede einzelne der
6000
Stützen untersuchen müssen, womit er mehrere Jahre ausgelastet gewesen
wäre.
Deshalb hatte er vorgeschlagen, dass er durch einen Mathematiker einen
repräsentativen Teil der Stützen auswählen lässt, der dann untersucht
wird.
Daraus sollte dann der Gesamtschaden ermittelt werden. Bei der
Feststellung des
Gesamtschadens muss beachtet werden, dass auch jede Einzeluntersuchung
einen
Fehler aufweist. Ein Fachmann für statistische Methoden kann die
Stützen nun so
auswählen, dass die Unsicherheit bei der Berechnung des Gesamtschadens
nicht
größer wird als bei der Untersuchung aller Stützen. - Das Gericht hatte
in
diesem Fall diese Vorgehensweise gebilligt. Wesentlich hierbei ist,
dass nicht
der Sachverständige in Selbstüberschätzung die Stützen auswählte,
sondern ein
wirklicher Fachmann für Statistik, in diesem Fall ein Mathematiker.
Das
Fallbeispiel zeigt, beide Methoden wären in diesem Fall möglich
gewesen. Die
statistische Methode ist hier aber eindeutig der Vorgehensweise einer
(angeblich) strengen Beweisführung überlegen, weil sie wesentlich
weniger Zeit
in Anspruch nimmt.
An folgendem Fall
wird erläutert, wie ein Gericht mit dem Prinzip der strengen Kausalität
zu
einer unverständlichen Entscheidung kommt: Als am unteren Ende eines
Hanggrundstückes 14 große LKW-Ladungen Erdreich für einen Teich
ausgehoben und
abgefahren wurden, bekam das Haus der Klägerin Risse, Schadenssumme: 50
000
Euro. Auf entsprechendes Nachfragen des Gerichts konnte der bestellte
Sachverständige
sich nicht darauf festlegen, dass die Risse „ausschließlich“ auf die
Abgrabung
zurück zu führen sind. Der Klägerin wurden danach in einem Vergleich
nur ca. 11
000 Euro der Schadenssumme zugesprochen („Info 104“ (Aug.
2004) des
VSHW, Nürnberg).
Aus Sicht des
Verfassers hätte das Gericht prüfen müssen, ob der Grubenrand für den
Teich fachgerecht
befestigt, bzw. die vom Gericht verfügte Hangstabilisierung fachgerecht
ausgeführt worden war, um ein Nachrutschen des Erdreiches zu
verhindern. Eine
solche Frage kann ein Sachverständiger normalerweise mit Sicherheit
beantworten.
Wenn die Teichgrube bzw. die Hangstabilisierung nicht fachgerecht
ausgeführt
worden ist, muss dem Gericht für seine Entscheidung die Feststellung
des
Sachverständigen genügen, dass die Risse wahrscheinlich
oder mit großer Wahrscheinlichkeit
von der nicht fachgerecht angelegten Grube bzw. von der mangelhaften
Hangstabilisierung herrühren. Der Sachverständige kann normalerweise
gar nicht
feststellen, wie sich das Erdreich im Einzelnen verschoben und dann die
Rissbildung verursacht hat, sondern nur aus Erfahrung (also von ähnlich
gelagerten Fällen) feststellen, dass, wenn eine Grube oder ein Hang
nicht fachgerecht
abgestützt wird und die geologischen Gegebenheiten entsprechend sind,
es in der
Regel zu Schäden am Nachbarhaus kommt.
Im Übrigen hat
der BGH für Baugruben folgende Rechtsprechung entwickelt: „Nach der
Rechtsprechung des BGH spricht eine Vermutung
dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verstoß
gegen die
anerkannten Regeln der Technik entstandene Schäden auf der Verletzung
der
Regeln der Technik beruhen. Der Auftragnehmer kann diese Vermutung
durch den
Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit widerlegen:“ (Skripte
Quack/Thode, Datei BauträgerR\Manuskripte\BTRechtsprechung des BGH,
Seite 85,
Stand Januar 2003) D. h. der
BGH hat in seiner Rechtsprechung bereits Leitlinien
entwickelt, bei denen statistische
Elemente benutzt werden. Leider setzen sich, wie beim geschilderten
Fall, Gerichte
nicht selten darüber hinweg, so dass Rechtssicherheit nur durch
entsprechende
Gesetzgebung erreicht werden kann. § 909 BGB allein hilft hier nicht
weiter,
weil er zum Nachweis der Ursächlichkeit nichts aussagt.
Der Verfasser
möchte nochmals darauf hinweisen, dass auch
dieser Rechtsstreit bereits über zehn Jahre dauert und viele
Sachverständige daran
beteiligt waren. Wenn also durch diese Regeln der Prozess um zwei
Monate
verlängert worden wäre, dafür aber auf Grund der Regeln dann nur ein
kompetenter Sachverständiger mit einem vernünftigen Beweisbeschluss vom
Gericht
beauftragt worden wäre, so dass dann das ganze Verfahren maximal nur
zwei Jahre
(plus den zwei Monaten) statt zehn Jahre gedauert hätte und dann das
Urteil im
Einklang mit der BGH-Rechtsprechung gewesen wäre, dann hätten die
Regeln schon allein
hier ihren Zweck erfüllt.
Wenn alle Gerichte kreativ und um
Gerechtigkeit bemüht arbeiten würden, könnten auch diese
‑ zugegebenermaßen
schwierigen Fälle - viel gerechter gelöst werden und das erwartet
der
Bürger zu Recht von der Rechtspflege. So aber dümpeln manche Prozesse
weit über
zehn Jahre vor sich hin, bis sie im Nichts enden. An bayrischen
Gerichten zieht
sich so ein Prozess schon über 16 (sechzehn) Jahre hin; Ende offen.
Solange
leben die Betroffenen schon in einem Haus, das wegen der vielen
Bauschäden
langsam verfällt und sich der Unbewohnbarkeit nähert, und die
Verantwortlichen
in der Justiz sehen dem tatenlos zu (ARD-Fernsehsendung „FAKT“
vom 02.01.2006).
- An den Regeln hier kann die
Verzögerung wohl nicht liegen, die Regeln liegen ja erst als Vorschlag
vor. -
Richter sind zwar streng an die
Gesetze gebunden; wenn aber das Gesetz Freiräume lässt, sind Richter
verpflichtet, diese möglicht gerecht auszufüllen. Der §139 Abs. 1 ZPO
(Materielle Prozessleitung) gebietet den Richtern sogar, „das Sach- und
Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der
tatsächlichen
und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.“
32.
Nochmalige
Anhörung von Zeugen
Jede Prozesspartei kann nochmals die Anhörung eines oder mehrerer Zeugen mit der Begründung beantragen, dass damit Fehler oder Widersprüche im Gutachten festgestellt werden sollen. In der Begründung ist darzulegen, um welche Fehler oder Widersprüche es sich dabei handelt und wie die Zeugenaussage zu deren Klärung beitragen kann. Das Gericht kann diesen Antrag nur mit einer schriftlichen Begründung, die sich mit den Gründen im Antrag von der Sache her auseinandersetzt, ablehnen.
(Siehe auch Regel 5 Abs. 2 und 3 und
den Kommentar zu Regel 34, letzter Abschnitt)
Regel 32 beinhaltet kein erneutes Eintreten
in die allg. Beweisaufnahme, sondern dient allein der Überprüfung des
Gutachtens. Eine Prozesspartei könnte z. B. der Meinung sein, dass der
Sachverständige eine oder mehrere Zeugenaussagen fehlinterpretiert oder falsch bewertet
habe und Zeugen deshalb nochmals befragt werden sollen.
33.
Verfahrensweise
mit einem von einer Prozesspartei vorgelegten Gutachten
(1) Das Gericht hat ein von einer Partei als Beweis ihm vorgelegtes Gutachten immer zu erwägen, wenn es dem Gericht vorliegt, bevor der vom Gericht beauftragte Sachverständige sein Gutachten vorlegt. Danach muss das Gericht ein von einer Partei ihm vorgelegtes Gutachten nur dann erwägen, wenn sich das vorgelegte Gutachten direkt mit dem vom Gericht bestellten Gutachten auseinandersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass der Sachverständige, der im Auftrag einer Partei das Gutachten angefertigt hat, zum Zeitpunkt der Übergabe seines Gutachtens an das Gericht in der SL eingetragen ist und der Sachverständige dafür nach Regel 8 kompetent ist.
(2) Das Erwägen hat darin zu bestehen, dass das Gericht das Gutachten an einen Sachverständigen weitergibt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen (s. Regel 25) oder dass das Gericht sich selbst in einem Schriftsatz mit dem Gutachten auseinandersetzt und dann ggf. im weiteren Verlauf des Verfahrens das Gutachten berücksichtigt. Ein von einer Partei dem Gericht vorgelegtes Gutachten darf vom Gericht nicht mit allgemeinen oder nicht schlüssigen Formulierungen zurückgewiesen werden.
(3) Der anderen Prozesspartei ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem Gutachten zu geben.
Zu Abs. 1: Zum Zeitpunkt des Erstellens des
von einer Partei vorgelegten Gutachtens muss der Sachverständige nicht
in der
SL stehen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sein Gutachten dem
Gericht
vorgelegt wird.
Zu Abs. 2: Eine nicht zulässige Begründung
wäre beispielsweise, der von der Prozesspartei beauftragte
Sachverständige
verfüge gegenüber dem vom Gericht bestellten nicht über neue oder
„überlegene“
Forschungsmethoden, ohne diese Behauptung näher zu erläutern. Zulässig
wären auch
nicht Formulierungen des Inhalts: „Das Gutachten des vom Gericht
bestellten
Sachverständige ist nachvollziehbar, daher wird das von der Partei
vorgelegte
Gutachten nicht benötigt.“ oder „Das Gericht hat die Feststellungen des
Sachverständigen in eigener Würdigung nachvollzogen.“,
ohne dass das Gericht erläutert, wie sie das
Gutachten nachvollzogen haben (s.
Rolf Bossi
„Halbgötter in Schwarz“, Seite 38)
.
34.
Einspruchsmöglichkeit
vor der Urteilsverkündigung
Das Gericht muss nach der letzten schriftlichen Äußerung und ggf. mündlichen Anhörung des Sachverständigen eine Frist von mindestens 14 Tagen einhalten, bevor es sein Urteil verkündet oder einen Vergleich vorschlägt oder einen anderweitigen Vorschlag macht, das Verfahren zu beenden. Innerhalb dieser Frist kann jede Prozesspartei einen Antrag nach Regel 27, 28, 31 oder 32 stellen. Das Gericht kann - wenn zutreffend - den Antrag wegen verspäteten Vorbringens zurückweisen oder es hat den Antrag zu erwägen.
Das Gericht kann auf diesen Antrag
im Rahmen einer Verhandlung, in einem Schriftsatz oder in seiner
Urteilsbegründung eingehen. Wenn man davon ausgeht, dass ein Gericht
gewissenhaft und redlich arbeitet und sich deshalb mit diesen Fragen
schon
auseinandergesetzt hat, ist es auch kaum Mehrarbeit, seine Gedanken
dazu
festzuhalten.
In dem schon häufiger zitierten Zivilverfahren
(LG Nürnberg-Fürth, AZ.: 9 O 11419/95) hat die Einzelrichterin
unvermittelt nach der Anhörung des Sachverständigen, an dessen
Glaubwürdigkeit
begründete und massive Zweifel bestanden, ein „Stuhlurteil“ gefällt, so
dass
für die Rechtsvertreter der unterlegenen Prozesspartei keine
Möglichkeit
bestand, irgendetwas einzuwenden oder zu beantragen, ja überhaupt noch
irgendetwas sagen zu können. - In anderen Fällen zieht sich das Gericht
nur
kurz zurück und verkündet dann sein Urteil. Auch hier kann man m. E.
oft davon
ausgehen, dass das Urteil bereits vor der Verhandlung feststand, d. h.
dass das
Gericht überhaupt keine ergebnisoffene Verhandlung durchgeführt hat.
Ein gewissenhaft arbeitendes
Gericht wird sich sowieso nach der letzten Verhandlung mit dem
Prozessstoff
gründlich auseinandersetzen, so dass es im Allgemeinen nicht innerhalb
der 14
Tagefrist sein Urteil verkündet wird. Das Gericht könnte folglich einen
evtl.
gestellten Antrag gegebenenfalls in seiner Entscheidung
berücksichtigen.
Deshalb ist nach Ansicht des Verfassers in diesem Stadium die
Möglichkeit einer
Prozessverschleppung nicht mehr zu befürchten. Und wenn der Antrag
berechtigt
war, ist dies ein Zeichen dafür, dass das Gericht vorher nicht
gründlich genug
gearbeitet hat. Dies kann man aber nicht, wie es leider zu häufig in
der
Rechtspflege frei nach dem Motto: „Der Richter hat Urteile zu schreiben
und der
liebe Gott für Gerechtigkeit zu sorgen“ vorkommt, einer Prozesspartei
anlasten.
Weder Regel 32 (Nochmalige
Anhörung von Zeugen) noch Regel 34 (Einspruchsmöglichkeit vor der
Urteilsverkündigung) erlauben es, sozusagen durch die Hintertür wieder
in die
Beweisaufnahme zu treten. Es geht nur darum, dass eine betroffene
Partei sich
erfolgreich gegen eine (vermutete) Falschbegutachtung wehren kann, wenn
das
Gericht diese billigen will. Die Beschleunigungsmaxime ist nach Ansicht
des
Verfassers solange eine Farce, als sie als Vorwand dazu benutzt wird,
ein
unfaires Gerichtsverfahren zu ermöglichen. An anderer Stelle können
sich dann
Gerichtsverfahren jahrelang hinziehen. Im Übrigen glaubt der Verfasser,
§ 139
ZPO (Materielle Prozessleitung) dahin interpretieren zu dürfen, dass
das
Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtern soll.
Außerdem soll
„die Sache erschöpfend erörtert“ werden (§ 136 Abs. 3 ZPO). Wenn
dies
wirklich geschehen würde, würden manche der o. g. Regeln erst gar nicht
zur
Anwendung zu kommen brauchen.
Bis hierher die Regeln, wie
sie in die ZPO anstelle von § 402 bis
§ 414 ZPO eingefügt werden könnten. In abgeänderter und der StPO
angepasster Form könnten die Regeln auch in die StPO anstelle von oder
ergänzend zu § 72 bis § 93 StPO aufgenommen werden. Ähnliches
gilt
vermutlich auch für Verfahren vor den Sozial-, Arbeits- und
Verwaltungsgerichten.
Berufung
und Revision
35. Statthaftigkeit der Berufung (als Ergänzung des § 511 Abs. 2 ZPO)
(1) (unverändert)
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat oder
3. bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eine Beschwerde nach Regel 4 Abs. 10 oder ein Antrag nach Regel 9 Abs. 6 oder 7 oder nach Regel 10 Abs.1, 11 Abs.2, 27 Abs.1, 28 Abs.1 oder Regel 31 Abs.1 gestellt oder ein Gutachten gemäß Regel 33 vorlegt worden ist oder die Frist nach Regel 34 nicht gewahrt worden ist.
(3) (unverändert)
(4) (unverändert)
(Abs.
2 Nr. 1 und 2 wie § 511 Abs. 2 ZPO außer „oder“ am Ende von Nr. 2)
36. Berufungsgründe (als Ergänzung des § 513 Abs. 1 ZPO)
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass
1. die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder
2. nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen oder
3.
das Gericht des ersten Rechtszuges
eine fehlerhafte (schriftliche oder mündliche) Begutachtung benutzt hat
oder
eine Begutachtung zwar in Auftrag gegeben aber dann nicht benutzt hat
oder bei
der Beauftragung des Sachverständigen eine mangelhafte Beweisfrage
gestellt
hat. (Abs. 1 Nr. 1 und 2 inhaltlich wie
§ 511
Abs. 1 ZPO)
(2) (§ 513 Abs. 2 ZPO verstößt meines Erachtens gegen Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“, gehört hier aber nicht zum Thema; Änderungsvorschlag: „Die Berufung kann nur dann darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, wenn vor seiner letzten Urteilsverkündigung seine Zuständigkeit bezweifelt worden ist“.)
37. Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss (als Ergänzung des § 522 ZPO)
(1) (unverändert)
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. (unverändert)
2. (unverändert)
3. (unverändert)
4. in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht worden ist, dass das Gutachten des im ersten Rechtszug bestellten Sachverständigen Fehler oder Mängel enthält, die die Entscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug beeinflusst haben könnten oder der Beweisbeschluss unzureichend formuliert war und
5. in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht worden ist, dass der im ersten Rechtszug bestellte Sachverständige inkompetent oder parteiisch war.
(3) (§ 522 Abs. 3
ZPO: Ist m. E. eine ungerechtfertigte Einschränkung
der Rechte des Berufungsklägers, gehört aber hier nicht zum Thema)
38. Auf mangelhafte Begutachtung gestützte Berufung (evtl. neu als § 529a ZPO einfügen)
(1) Stützt sich die Berufung (auch) darauf, dass vor dem Gericht des ersten Rechtszuges die Unabhängigkeit und/oder die Kompetenz des Sachverständigen nicht festgestellt werden konnte oder bezweifelt wurde, hat das Berufungsgericht diesen Sachverhalt zu prüfen.
(2) Falls das Berufungsgericht die Zweifel an der Unabhängigkeit und/oder der Kompetenz des Sachverständigen für begründet hält, hat es
1. die Verhandlung an ein anderes Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen oder
2. ein eigenes Verfahren durchzuführen, bei dem den Prozessparteien ausreichend Gelegenheit zu geben ist, den Sachverständigen befragen zu können, oder
3. einen neuen Sachverständigen benennen oder
4. darzulegen, wie es ohne einen Sachverständigen das Verfahren durchführen will.
Im Fall von Nr. 1 und 2 sind die Fragen und Antworten zu protokollieren.
(3) Falls das Berufungsgericht die
vorgetragenen Zweifel an der Unabhängigkeit und der Kompetenz des
Sachverständigen für unbegründet hält, hat es dies im Einzelnen zu
begründen,
wobei es ggf. auch die Ausführungen der Parteienvorträge
zu erwägen hat. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, warum das
Berufungsgericht den Sachverständigen für unabhängig und kompetent
hält.
Allgemeine Formulierungen, wie z. B. „Der Sachverständige ist
erfahren",
sind als Begründung nicht ausreichend.
(4) Stützt sich die Berufung (auch) darauf, dass das Gericht des ersten Rechtszuges ein fehlerhaftes Gutachten benutzt habe, so hat das Berufungsgericht
1. zu begründen, warum es das Gutachten als richtig erachtet oder
2. das Gutachten zu überprüfen oder
3. einen neuen Sachverständigen zu beauftragen oder
4. sofort ein neues Verfahren durchzuführen.
Im Fall von Nr. 1 und 2 hat das Berufungsgericht den Sachverständigen anzuhören und den Parteien ausreichend Gelegenheit zu geben, den Sachverständigen befragen zu können. Im Fall von Nr. 4 hat das Berufungsgericht schriftlich darzulegen, warum es im Unterschied zu dem Gericht des ersten Rechtszuges keinen Sachverständigen benötigt.
(5) Stützt sich die Berufung (auch) darauf, dass das Gericht des ersten Rechtszuges den Sachverständigen mit einem fehlerhaften Beweisbeschluss beauftragt habe, so hat das Berufungsgericht
1. zu begründen, warum es den ursprünglichen Beweisbeschluss als richtig und weiterführend erachtet oder
2. einen neuen oder den bisherigen Sachverständigen mit einem neuen Beweisbeschluss zu beauftragen oder
3. sofort ein neues Verfahren durchzuführen.
Im Fall von Abs. 5 Nr. 2 hat das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer der Parteien den Sachverständigen anzuhören und den Parteien ausreichend Gelegenheit zu geben, den Sachverständigen bzgl. des Beweisbeschlusses befragen zu können. Im Fall von Nr. 3 hat das Berufungsgericht schriftlich darzulegen, warum es im Unterschied zu dem Gericht des ersten Rechtszuges keinen Sachverständigen benötigt.
(6) Das Berufungsgericht hat sein weiteres Vorgehen so rechtzeitig mitzuteilen, dass beide Parteien Gelegenheit haben, neue Beweismittel zu beantragen. Das Berufungsgericht hat Beweismittel, die die (behauptete) Falschbegutachtung berühren und innerhalb von drei Monaten von einer Partei vorgelegt werden, zu erwägen.
(7) Falls das Berufungsgericht ein neues Verfahren durchführt, darf es auf die Beweismittel des Gerichts des ersten Rechtszuges (außer auf ein fehlerhaftes Gutachten) zurückgreifen, hat aber die neu beantragten Beweismittel entweder zuzulassen oder zu begründen, warum diese Beweismittel nicht entscheidungserheblich sein können.
(8) Falls das
Berufungsgericht in einem eigenen Schriftsatz (Teilurteil)
nicht ausdrücklich feststellt, dass das Gutachten des Gerichts
des
ersten Rechtszuges nicht
entscheidungserheblich für sie ist oder nicht selbst einen neuen
Sachverständigen bestellt hat, der das alte Gutachten durch ein neues
ersetzt,
ist zwingend davon auszugehen, dass das Gutachten des Gerichts
des
ersten Rechtszuges auch für das
Berufungsgericht entscheidungserheblich war.
(9) Falls das
Berufungsgericht ein Gutachten zwar anfertigen ließ, es aber
nicht verwendet hat, ohne dies ausdrücklich festzustellen und zu
begründen, ist
(analog zu Abs. 8) zwingend davon auszugehen, dass das Gutachten für
das
Berufungsgericht entscheidungserheblich war.
(10) Falls ein Gutachten
für die Entscheidung eines Gerichts verwendet
worden ist, darf in einem anderen Gerichtsverfahren oder von der
Staatsanwaltschaft aus dem Endurteil des früheren Gerichtes und dessen
Begründung nicht (hypothetisch) gefolgert werden, wie dieses frühere
Gericht
bei einem anderen Gutachten oder ohne Gutachten entschieden hätte. Vielmehr muss in diesem Fall erneut eine
eigenständige Entscheidung herbeigeführt und ggf. dazu eigene
Ermittlungen
durchgeführt werden.
Zu
Abs. 5: Diese Mitteilung kann in einer Verhandlung oder
schriftlich
erfolgen.
Zu
Abs. 8 und 9: Wichtig für ein evtl. späteres Schadensersatzverfahren
39.
In ähnlicher
Weise ist Revision zuzulassen, wenn das Berufungsgericht seinerseits
nicht
ordnungsgemäß sicherstellt, dass ein Sachverständiger unabhängig und
kompetent
und sein Gutachten richtig ist.
„Gerichte
haben auch mehrmals entschieden,
daß bei Gutachtern, die laufend für eine der Parteien Privatgutachten
erstellen, keine Besorgnis der Befangenheit besteht, solange sie auch
ohne
diese Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. In die gleiche
Richtung geht die Ansicht, die beratenden Ärzte der
Berufsgenossenschaften
seien in deren Prozessen nicht befangen.“ (Entnommen aus Lanz, Seite 339, linke
Spalte) -
Aufgrund
eigener Erfahrungen geht der Verfasser davon aus, dass Gerichte sich im
selben
Bezirk - auch ein Oberlandesgericht - kaum bemühen werden, die
Objektivität von
Sachverständigen sicher zu stellen. Deshalb sollte in solchen Fällen
auch die
Revision beim BGH zugelassen sein.
Dass
der BGH nicht nur eine reine Rechtsinstanz wie bisher sein sollte, wird
auch
von Rolf Bossi in seinem Buch „HALBGÖTTER IN SCHWARZ“ vorgeschlagen
(Seite 86:
Möglichkeit der sachlichen Revisionsrüge, Seite 276: Erweiterung der
Revisionsrüge beim BGH). Die Tatsachenbeurteilung kann nun einmal nicht
völlig
von der rechtlichen Beurteilung abgehängt werden. Ein solches
Ausschalten der
Sachlagenklärung, wie sie in unserem Recht verankert ist, führt, wie
Rolf Bossi
in seinem Buch dargelegt hat, im Extremfall zu absurden Situationen,
wie z. B.
dazu, dass bei einer Zeugenaussage, die wörtlich wiederholt wird, die
erste
Aussage von einem Gericht als wahr gewertet wird und die zweite
Aussage, die
völlig gleich wie die erste Aussage ist, von einem anderen Gericht als
unwahr
zu werten ist. Und das nur deshalb, weil das erste Gericht die erste
Zeugenaussage
(in unzulässigerweise) verändert hat und das spätere Gericht zwar den
Zeugen
nochmals zu hören hat, aber die Änderung der Zeugenaussage durch das
erste
Gericht nicht mehr korrigieren darf (siehe o. g. Buch, Seite 115 und
116: „Das
heißt: Erneute Vernehmungen von Angeklagten, Zeugen oder
Sachverständigen
dürfen das bisherige Bild des äußeren und inneren Tathergangs im Kern
nur
bestätigen - und bestenfalls in Nuancen korrigieren.“). Mit der immer
wieder
weiter erfolgten Reduzierung von Gerichten auf Rechtsinstanzen wird m.
E. nach
und nach unser Rechtssystem ausgehöhlt.
Gegen
die Anrufung (Revision) des BGHs könnte rein praktisch sprechen, dass
er
dadurch überlastet wird. Dann hilft nur eine relativ schnelle Ablehnung
von
Sachverständigen wegen Befangenheit oder Inkompetenz oder grober Mängel
im
Gutachten, bis die Richter allgemein bereit sind, sich mit der
Objektivität von
Sachverständigen zu befassen. Der Verfasser glaubt, dass, wenn Richter
die
Gutachten genauer hinterfragen würden, sich das in
Sachverständigenkreisen schnell
herumsprechen würde. Dann würde auch von der hier vorgeschlagenen
Möglichkeit
der Berufung bzw. Revision wegen falscher Gutachten kaum Gebrauch
gemacht
werden. Der Verfasser hat kein Verständnis dafür, dass aus
Kostengründen alle
Rechtsmittel so beschnitten worden sind oder noch beschnitten werden
sollen,
dass es möglich ist, dass ein Richter ungestraft willkürlich „Recht“
sprechen kann
und Sachverständige oft in ihre Gutachten schreiben können, was sie
wollen.
Die
folgenden Regeln gehören
vermutlich ins BGB in die Nähe des § 839a
Zivilrechtliche
Haftung des Sachverständigen
40.
Haftung für
falsche Begutachtung bzw. ein falsches Gutachten
(1) Enthält ein Gutachten einen oder mehrere grobe Fehler oder fehlt im Gutachten mindestens ein wichtiger Tatbestand, der möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte und wird das Gutachten während der Verhandlung nicht korrigiert oder ersetzt, obwohl dies von der später unterlegenen Partei gefordert worden ist, so ist - mit den einzigen in Abs. 3a und b genannten Ausnahmen - anzunehmen, dass diese Fehler für die Entscheidung gegen die unterlegene Partei mitursächlich waren und der Sachverständige ist dafür in vollem Umfang haftbar.
(2) Der Antrag auf Schadensersatz muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Endurteil des letzten Rechtsmittelgerichts bei dem Gericht, das den Sachverständigen bestellt hatte, eingegangen sein. Der Antrag kann vom Betroffenen selbst oder von seinem Rechtsvertreter gestellt werden. Die groben Fehler im Gutachten sind dabei zu benennen. Als Beweis kann das Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen benannt werden. Der Antrag kann auch zunächst nur hilfsweise mit kurzer Begründung gestellt werden, um die Frist zu wahren, solange andere Maßnahmen laufen, um Schadensersatz zu erhalten. Er ist dann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die anderen Maßnahmen abgeschlossen wurden, als endgültig und eventuell mit nochmaliger Begründung einzureichen.
(3) Die Haftung für das falsche Gutachten entfällt nur,
a) wenn im rechtskräftigen Urteil eindeutig und explizit ausgeführt wird, dass und warum das Gutachten weder im Verfahren noch für die Entscheidung verwendet wurde oder
b) wenn im letzten Verfahren das falsche Gutachten komplett durch ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen ersetzt wurde.
Nur mit einer so harten Regelung
hat ein betroffener Rechtssuchender überhaupt eine reelle Chance, sich
gegen
eine Falschbegutachtung erfolgreich wehren zu können, denn von
vornherein wird
ein Gericht nach Meinung des Verfassers
immer erst einmal den vom Gericht bestellten Sachverständigen
schützen.
Leider kann ein unseriös arbeitender Richter mit Wissen und
Wollen, fast
immer aufgrund einer (vermeintlichen) hypothetischen Betrachtung zum
Ergebnis
kommen, das Gutachten sei im Vorprozess nicht prozessentscheidend
gewesen und
damit die Haftung verneinen. Auch wenn das Urteil (in der letzten
Instanz) dann
offensichtlich falsch ist (Richterwillkür), kann sich der Geschädigte
nicht
mehr dagegen wehren.
Beispiel dazu: In dem o.
g. Zivilverfahren (OLG Nürnberg, 2 U 2062/97), das die Kläger wegen
arglistigen
Verschweigens von Nässe in Kellerwänden eines von ihnen gekauften
Hauses
angestrengt hatten, (s. Regel 4, Kommentar zu Abs. 10) wurde von Zeugen
bestätigt, dass einige Kellerwänden vorher immer nass waren und dass
der
vorherige Besitzer kurz vor Verkauf verlangt hatte, dass die bisherige
Mieterin
nach Auszug die Kellerwände überstreicht. Der vom Gericht bestellte
Sachverständige
behauptete zu Gunsten des beklagten Verkäufers fälschlicherweise, dass
die
Kellerwände schon früher ausgetrocknet seien. Damit hätten die Kläger
laut
Urteilsbegründung nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Unwahrheit
gesagt
habe, als er vor dem Verkauf des Hauses nachweislich behauptete, der
Keller sei
trocken, und die Klage wurde abgewiesen.
In einem anschließenden
Zivilverfahren (LG Nürnberg-Fürth, 13 O
10775/98) gegen
den o. g. Sachverständigen wegen Schadensersatzforderung wegen seines
falschen
Gutachtens behauptete das Gericht aufgrund einer hypothetischen
Betrachtung der
Urteilsbegründung des im ersten Verfahren ergangenen Urteils, dass das
Gutachten im ersten Verfahren nicht prozessentscheidend gewesen sei.
Deshalb
komme es nicht darauf an, ob das Gutachten richtig oder falsch sei.
Dieser
Meinung schloss sich auch der 6. Senat im Berufungsverfahren an (OLG
Nürnberg,
6 U 2762/99): „Der Senat hat damit entscheidend darauf abgestellt, daß
es nach
dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme dem (damaligen) Beklagten nicht
nachgewiesen
werden könne, daß er nicht nur von einem einmaligen
Feuchtigkeitsschaden, der
durch Reparatur behoben worden sei, ausgegangen sei.“
Das Beispiel zeigt: Die klare
Regelung der Haftung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen
ist sehr
wichtig. Sonst wird es immer Gerichte geben, die die Haftung von ihm
abwenden
werden, obwohl es ein BGH–Urteil gibt (BGH, Urt. v. 13.11.1997 – X ZR
144/94,
in der NJW 1998, S.1059 ff.), das eigentlich auch den vom Gericht
beauftragten
Sachverständigen betreffen müsste und obwohl ab dem 01. Aug. 2002 im
BGB der
neue § 839a „Haftung des gerichtlichen Sachverständigen“
eingeführt wurde.
Ein Gericht, insbesondere die letzte Berufungsinstanz, das/die den
Sachverständigen schonen will, kann durch eine hypothetische
Betrachtung
des früheren Urteils, bei dem das Gutachten benutzt wurde, fast immer
zu dem
Schluss kommen, das Gutachten sei nicht prozessentscheidend gewesen. Es
werden
sich in einem Urteil fast immer Elemente finden lassen, wie
Zeugenaussagen,
Ausführungen aus den Parteienschriftsätzen usw., die dann (angeblich)
allein oder
im wesentlichen für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien. Da
die
Berufungsinstanz, wenn der Fall nicht zum BGH kommt, die letzte Instanz
ist und
keiner mehr ihre Entscheidung überprüfen wird, braucht sie sich auch
nicht
allzu sehr um eine stichhaltige oder korrekte Begründung zu bemühen.
Das
Berufungsgericht wird nur darauf achten, dass das Urteil
revisionssicher ist (s. Rolf Bossi
„Halbgötter in Schwarz“, Seite 113: „dicht
schreiben“ von Urteilen).
Bei einem Streit um die Haftung für ein Gutachten werden immer zwei ungleich starke Parteien vor Gericht stehen, nämlich der Betroffene und der Sachverständige. Auch ein redlich arbeitender Richter wird gefühlsmäßig zunächst immer dem Sachverständige zugeneigt sein und alle Möglichkeiten ausschöpfen, ihn zu schützen. Hinzu kommt noch, dass ein Urteil gegen den Sachverständigen die Richter blamieren könnte, die das falsche Gutachten benutzt haben, und auch deshalb wird der vom falschen Gutachten Geschädigte vor Gericht einen schweren Stand haben. Hat der Geschädigte erst einmal den Prozess gegen den Sachverständigen verloren, so liefert dieses Urteil auch der Staatsanwaltschaft einen Vorwand dafür, bei einer evtl. eingereichten Strafanzeige wegen Falschbegutachtung nicht zu ermitteln: Mit dem möglicherweise falschen Gutachten sei niemand geschädigt worden und infolgedessen liege auch keine Straftat vor, die verfolgt werden müsse. Wenn man dagegen erst mit einer Strafanzeige gegen den Sachverständigen vorgehen möchte, um dann ggf. eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO durchführen zu können, wird die Staatsanwaltschaft immer auf den Zivilweg hinweisen, weil sie nicht bereit ist, die Probleme der Geschädigten zu lösen. Diese „Waffenungleichheit“ kann nach Ansicht des Verfassers nur dadurch ausgeglichen werden, dass der Sachverständige schon dann für ein falsches Gutachten haften muss, wenn nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass das falsche Gutachten Eingang in die Entscheidung des Gerichtes gefunden hat. - Die manchmal geäußerte Befürchtung, dass dann keine Sachverständigen mehr zu finden seien, ist nach Meinung des Verfassers mehr als Ausrede gedacht, um Transparenz zu verhindern. Die Sachverständigen können und sollten eine Berufsversicherung abschließen. Seit beispielsweise die „Allmacht“ der Ärzte eingeschränkt worden ist, gibt es nicht weniger Ärzte.
41.
Haftung
für
ein nachträglich festgestelltes falsches Gutachten
(1)
Falls nachträglich der Nachweis erbracht wird, dass der Sachverständige
in
einem Gerichtsverfahren ein falsches Gutachten vorgelegt hat, ist auf
Antrag
einer der damaligen Parteien das Verfahren neu durchzuführen.
(2)
Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftigem
Abschluss des
Rechtsstreites bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das damals den
Sachverständigen bestellt hatte, eingereicht werden. Das Gericht hat
die für
eine Falschbegutachtung vorgelegten Beweise zu berücksichtigen. Hierzu
zählt
auch das Gutachten eines vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen
(Obergutachter).
(3)
Der Sachverständige ist zu hören.
(4)
Der Antrag kann nur zurückgewiesen werden, wenn das Gericht zu der
Entscheidung
kommt, dass trotz der vorgelegten Beweise nicht bewiesen werden konnte,
dass
das ursprüngliche Gutachten falsch sei.
(5)
Falls der Antragsteller mit seinem Antrag erfolgreich ist, trägt der
Sachverständige, der eine Falschbegutachtung durchgeführt hat, die
Kosten für
dieses Verfahren und für sein früheres falsches Gutachten, sonst der
Antragsteller.
Siehe
Kommentar zu Regel 31 Abs. 3(a).
Das Vertragsverhältnis bei der
Beauftragung eines Sachverständigen sollte gesetzlich eindeutig geklärt
werden.
Zurzeit ist hierbei die Abgrenzung von Werk- und Dienstvertrag sehr
problematisch und eine sehr komplexe Materie mit durchaus
unterschiedlichen
Positionen, was ein schlimmer Zustand in der Rechtspflege ist.
42.
Berufshaftpflichtversicherung
(1)
Jeder Sachverständige hat eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen, die
(mindestens) jede Haftung für eine Falschbegutachtung übernimmt, wenn
er für
ein Gericht tätig ist. Diese Haftung hat auch dann noch zu gelten, wenn
die
Haftung für eine Falschbegutachtung erst dann eintritt, wenn der
Sachverständige aus der Berufshaftpflichtversicherung ausgeschieden
ist.
(2) Das Gericht darf nur solche Personen als Sachverständige vor Gericht bestellen, für die eine Berufshaftpflichtversicherung besteht oder für die der Staat die Haftung übernimmt. (Vergleiche § 14, Abs.2 SVO)
Der Staat hat wie bei der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung per Gesetz festzulegen, dass,
wenn die
Haftung des Sachverständigen eintritt, das Versicherungsunternehmen,
bei dem
die Berufshaftpflichtversicherung
besteht, immer
in
Vorlage treten muss. Sie kann dann bei grobfahrlässiger oder
vorsätzlicher
Falschbegutachtung die ihr entstandenen Kosten vom Sachverständigen
zurückfordern. Ebenso kann sie die ihr entstandenen Kosten vom
Sachverständigen
oder vom Amt, das die SL führt, zurückfordern, wenn sie haften muss,
weil der
Sachverständige noch in der SL eingetragen ist, aber die Versicherung
nicht
mehr besteht und das Versicherungsunternehmen dies dem Amt, das die SL
führt,
gemeldet hat .
Die
folgenden Regeln gehören
vermutlich ins StGB in die Nähe des § 153
Strafrechtliche
Verfolgung der Falschbegutachtung
43.
Fahrlässige,
vorsätzliche und schwere
vorsätzliche Falschbegutachtung
Aufnahme der grob
fahrlässigen, der
vorsätzlichen und der schweren vorsätzlichen Falschbegutachtung als
einen
eigenen Straftatbestand ins Strafgesetzbuch:
(1) Wer als gerichtlich bestellter
Sachverständiger vorsätzlich eine Falschbegutachtung
durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Von einer vorsätzlichen Falschbegutachtung ist
auszugehen,
(a) wenn
der Sachverständige falsche Zusatz- oder Befundtatsachen oder falsche
Erfahrungssätze oder Folgerungen mitgeteilt hat oder wenn er
Befundtatsachen
weggelassen hat, die wesentlich für die Begutachtung sind oder wenn er
eine
Methode verwendet hat, die absolut unüblich ist und die er nicht
verifiziert
hat, ohne in seinem Gutachten auf diesen Umstand hingewiesen zu haben
und
(b) wenn
nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverständige ohne
diese(n) Fehler
nicht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können und
(c) wenn der Sachverständige auf mindestens einen seiner Fehler im Gutachten, für den Punkt (b) zutrifft, - wenn auch nur laienhaft - hingewiesen worden ist und der Sachverständige seinen Fehler nicht korrigiert hat und/oder wenn der Sachverständige wissentlich und willentlich mindestens einen der Fehler gemacht bzw. stehengelassen hat.
(2) In besonders schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren. Ein
besonders
schwerer Fall liegt vor,
(a) wenn der Tatbestand nach Abs. 1a, Abs. 1b und
Abs. 1c erfüllt ist und
(b)
der
Sachverständige wissentlich und willentlich eine
Falschbegutachtung durchgeführt hat und
(c) der Streitwert über 20 000 Euro(?) liegt und
(d) die Begutachtung in die gerichtliche
Entscheidung eingeflossen ist.
(3) Wer als gerichtlich bestellter
Sachverständiger grob fahrlässig eine Falschbegutachtung
durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer
Geldstrafe
bestraft. Von einer grobfahrlässigen Falschbegutachtung ist auszugehen,
wenn
der Tatbestand nach Abs. 1a und 1b vorliegen aber nicht der Tatbestand
nach
Abs. 1c vorliegt und Abs. (4) nicht anwendbar ist. Von einer Bestrafung
kann abgesehen
werden, wenn der Sachverständige den angerichteten Schaden - soweit wie
noch
möglich - wieder gutgemacht hat.
(4) Wer als gerichtlich bestellter
Sachverständiger fahrlässig eine Falschbegutachtung
durchführt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Von einer fahrlässigen
Falschbegutachtung ist auszugehen, wenn der Tatbestand nach Abs. (3)
vorliegt,
der Sachverständige aber fahrlässiges Handeln einräumt und den Schaden
wieder
gutmachen will. Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn der
Sachverständige
den angerichteten Schaden - soweit wie noch möglich - wieder gutgemacht
hat.
(5) Die Straftat gilt
erst zu dem Zeitpunkt als durchgeführt, zu dem die
Begutachtung vollständig abgeschlossen ist.
(Der folgende Absatz gehört
vermutlich woanders hin.)
(6) Bei einer
durch Falschbegutachtung bedingten Freiheitsstrafe beträgt der
Schadensersatz
mindestens 120 Euro pro Tag geschlossenen Strafvollzugs und 80 Euro pro
Tag
offenen Strafvollzugs für den Geschädigten zuzüglich Nachzahlung der
daraus zu
berechneten Sozialabgaben oder äquivalenten Leistungen und zuzüglich
aller dem
Geschädigten durch die Verurteilung entstandenen Kosten und zuzüglich
aller
dadurch entstehenden sonstigen Abgaben (z. B. Steuern). Abzüge für
irgendwelche
Kosten, die durch den Strafvollzug entstanden sind, sind nicht zulässig.
Es werden z. B. im Bauwesen so viele
Falschbegutachtungen im Rahmen von
zivilen Gerichtsverfahren durchgeführt, dass es dem Verfasser als
notwendig
erscheint, dass solchen Praktiken mit Bestrafung entgegengewirkt werden
sollte.
Der Verfasser glaubt, Regel 43 so abgefasst zu haben, dass ein
Sachverständiger,
der sich nur geirrt hat, unaufmerksam war oder sogar „reingelegt“ worden ist, dabei gut wegkommt. Es darf aber
nicht vorkommen, dass ein Sachverständiger, der viele Jahre für ein
Gericht
Gutachten anfertigt und als erfahrener Sachverständiger gilt, völlig
ungeschoren (auch bzgl. der Haftung) wegkommt, weil „nicht
nachweisbar“
ist, „daß nicht mangelhafte Kenntnisse oder fehlende Sorgfalt bei der
Ausarbeitung des Gutachtens zu den gravierenden Fehlern geführt haben.“ (Siehe
Fallbeschreibung zu Regel 16)
Man denke auch daran, dass Donald Stellwag (s.
Kommentar nach Regel 28)
acht Jahre Freiheitsstrafe „verbüßen“ musste, weil ein Sachverständiger
verantwortungslos ein grobes Falschgutachten angefertigt hatte. Es ist
nicht
einzusehen, dass der betreffende Sachverständige dafür nicht bestraft
werden
sollte. - Aufgrund der eigenen sehr negativen Erfahrungen glaubt der
Verfasser,
dass nur die Androhung einer Strafe oder das Ernstmachen mit der
Haftung - was
sicher der bessere Weg wäre - einige der vom Gericht bestellten
Sachverständigen davon abhalten würde, kein zumindest in Kauf
genommenes
falsches Gutachten „herunterzuschreiben“ oder auf Fachgebieten tätig zu
werden,
für die sie nicht kompetent sind.
Die Rechtspflege muss - wenn sie die
Justizgewährleistungspflicht ernst
nimmt - solche Praktiken abstellen, anstatt Sachverständigen den Schutz
der
falschverstandenen Unabhängigkeit, wie ihn Richter für sich in Anspruch
nehmen,
angedeihen zu lassen.
Zu Abs. (5) Eine Begutachtung ist erst dann
vollständig abgeschlossen,
wenn das Gericht und die Parteien dazu keine Fragen, Ergänzungen,
Korrekturen
und/oder Änderungswünsche haben und/oder das Gericht festgestellt hat,
dass die
Begutachtung abgeschlossen ist, spätestens mit der Urteilsverkündung.
Der
Sachverständige kann durchaus versehentlich oder weil er nicht
sorgfältig genug
war (also nur fahrlässig oder grob fahrlässig) einen groben Fehler
gemacht
haben, der dann z. B. im Rahmen einer Klärung mit dem Sachverständigen
ausgeräumt wird. Dazwischen kann ein Zeitraum von mehreren Monaten
liegen.
Selbst wenn Regel 28, Abs. 5 und 7 gelten würden, könnten zwischen
Abgabe des
Gutachtens mit dem groben Fehler und der letzten Befragung des
Sachverständigen
drei Monate oder noch mehr liegen. Trotzdem wäre in diesem Falle die
Begutachtung letztendlich im Ergebnis korrekt durchgeführt worden.
Selbst in
dem Fall, wo der Sachverständige den Fehler nicht ausräumen kann oder
will,
sondern sein Gutachten zurückzieht, hat er letztendlich keine
Falschbegutachtung durchgeführt. Es gibt auch andere Fälle, wo jemand
noch vor
Vollendung der Straftat zurücktreten könnte. Der Verfasser glaubt
daher, dass
man den Zeitpunkt der „Vollendung“ der Straftat der Falschbegutachtung
nicht zu
früh legen darf. Auch bei „normalen“ Zeuge scheint dem Verfasser die
Vollendung
eines Aussagedeliktes spätestens
mit dem Schluss der
Verhandlung im jeweiligen Termin (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., §
153 Rdnr.
11) bedenklich zu sein, wenn der Zeuge in mehreren Terminen gehört wird.
Zu
Abs. (6): Regelung des Schadensersatzes gehört vermutlich an eine
andere Stelle
und steht hier nur als Erinnerungsposten. Es muss verhindert werden,
dass ein,
aufgrund eines grob falschen Gutachtens, zu Unrecht Verurteilter mit
einem „Almosen“
abgespeist und die auszuzahlende Summe durch eine Gegenrechnung (z. B.
Kost und
Logis im Strafvollzug) gemindert werden kann.
44.
Evtl. Aufnahme
der Falschbegutachtung in den
Katalog der Privatklagedelikte besser
noch: Klageerzwingungsverfahren als
taugliches Rechtsmittel schaffen
Sinnvoll wäre nach Ansicht des Verfassers die Aufnahme der grob fahrlässigen, der vorsätzlichen und der schweren vorsätzlichen Falschbegutachtung in den Katalog der Privatklagedelikte des § 374 und § 395 StPO, solange das Klageerzwingungsverfahren kein taugliches Rechtsmittel ist, sondern nur Alibifunktion hat.
Ein
allgemeiner Missstand in der Rechtspflege ist es, dass Gerichte bei
Straftaten
mit den Begriffen „vorsätzlich“ und „bewusst“ nach Meinung des
Verfassers
willkürlich umgehen. Richter können - je nach Belieben - bei erwiesener
Straftat „Vorsatz“ erkennen oder nicht.
Beispiel: Wenn jemand einem anderen einen
beleidigenden Brief schreibt, insbesondere an ein Gericht oder einen
Sachverständigen, weil es oder er ihn wirklich oder nur vermeintlich
ungerecht
behandelt hatte, wird er bestraft. Dagegen wird bei einem vom Gericht
bestellten Sachverständigen auch bei einer offensichtlichen und
nachgewiesenen
groben Falschbegutachtung, auf die der Sachverständige auch noch vor
seiner
Anhörung hingewiesen wurde, oft nicht von einem vorsätzlichen Verhalten
ausgegangen oder dieses zumindest in Erwägung gezogen.
Während bei Straftaten, wie Beleidigung,
üble Nachrede, Körperverletzung, Diebstahl, Einbruch usw. allgemein als
erwiesen gilt, dass sie „vorsätzlich“ durchgeführt worden sind, wenn
nicht
triftige Gründe dagegen sprechen, wird nach Ansicht des Verfassers bei
grobem
Vergehen im Amt, insbesondere in der Rechtspflege, diese
Vorsätzlichkeit nicht
gesehen. Hier wird nach Auffassung des Verfassers mit zweierlei Maß
gemessen,
was eigentlich der Rechtspflege fremd sein sollte. Es sollte - wie von
vielen
gefordert wird - immer der Indizienbeweis genügen und nicht
noch
zusätzlich der Nachweis, was der Betreffende sich bei der Straftat
gedacht hat
- was so gut wie nie nachweisbar ist.
*********
Das Folgende sollte in die passende Gesetzessammlung eingefügt oder als eigene Gesetzessammlung eingeführt werden.
Amtliche
Sachverständigenliste (SL)
Zweck
der Amtliche Sachverständigenliste (SL)
Auswahl eines geeigneten
Sachverständigen
Die
Gerichte haben ihre Sachverständigen aus
der in vielen Regeln bereits genannten Sachverständigenliste (SL)
auszuwählen.
Außerdem kann ein Richter fachkundigen Rat einzuholen, welcher
Sachverständige
überhaupt in Frage kommt.
Es ist aus
Sicht des Verfassers unbedingt
nötig, dass ein Richter die Möglichkeit hat, fachkundigen Rat
einzuholen,
welcher Sachverständige überhaupt in Frage kommt, weil sich Prozesse
auch
deshalb jahrelang hinziehen und einen unbefriedigenden Ausgang haben,
weil ein
fachlich inkompetenter Sachverständiger beauftragt wurde. Gerade in der
Medizin
und dem Bauwesen ist das ein Problem. Gerichte achten zum Teil nicht
einmal
darauf, dass der beauftragte Sachverständige sich selbst als kompetent
für das
betreffende Fachgebiet bezeichnet hat (z. B. auf seiner Homepage).
Nichtzulassung
von generell ungeeigneten
Sachverständigen
Zum
anderen soll durch die SL verhindert
oder wenigstens eingeschränkt werden, dass ungeeignete Personen als
Sachverständige eingesetzt werden. Zum Beispiel: „Südbayerische
Sozialgerichte
haben jahrlang einen Arzt mit einer Vielzahl von Gutachten bedacht,
obwohl über
diesen Gutachter schon groß in der Presse zu lesen war, dass er wegen
falscher
Gutachten rechtskräftig bestraft und vom Dienst suspendiert war.
Gerüchten, daß
er seinen Professorentitel zu Unrecht trug und daß er seine
Gutachtertätigkeit
dazu mißbrauchte, die Kassenärztliche Vereinigung zu schädigen, gingen
die
Richter nicht nach.
Die
gleichen Gerichte beschäftigen gleichzeitig einen weiteren Mediziner,
der zu
Unrecht einen Professorentitel führte.“ (Entnommen aus Lanz,
Seite 339,
linke Spalte)
Der
Verfasser hat auch schon von einem Universitätsinstitut und von einer
Berufsorganisation gehört, die wie am Fließband bzw. bei Bedarf falsche
Gutachten anfertigen. Auch andere Standesorganisationen bieten keine
Gewähr
dafür, dass ihre Mitglieder immer nur korrekte Gutachten anfertigen.
Erst die
Möglichkeit, wirksam aus dem Kreis der vor Gericht zugelassenen Sachverständigen
ausgeschlossen werden zu können, könnte auch einen sonst unredlich
arbeitenden
Sachverständigen dazu anhalten, gewissenhafter zu arbeiten.
Gültigkeitsbereich
der Amtliche Sachverständigenliste (SL)
Die SL
sollte bundesweit einheitlich
erstellt werden und (mindestens) bundesweit gelten. Wenn sich die
Bundesländer
nicht auf eine bundesweite SL einigen können, könnten die Listen auch
von den
Bundesländern aufgestellt und betreut werden. Alle Landeslisten müssten
dann zu
einer bundesweit geltenden Sachverständigenliste (SL) zusammengesetzt
werden.
Durch die SL wird auch nicht die Berufsausübung von Personen aus
anderen
Ländern der Europäischen Union eingeschränkt, da sich diese entweder in
die SL
eintragen lassen oder eigene Listen erstellen können. Wenn dann ein
anderer
Staat aus der europäischen Union eine Liste hat, die die Regeln 46 und
48 erfüllt,
ist diese Liste auf Wunsch des betreffenden Staates ebenfalls in die SL
aufzunehmen. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Liste in einem
anderen
Staat den gleichen Aufbau wie die deutsche Liste hat, notwendig ist
nur, dass
sie so umgesetzt werden kann, dass sie mit der deutschen Liste
vereinigt werden
kann. Selbstverständlich wäre es möglich, die SL gleich auf
europäischer Ebene
zu konzipieren. Der (mögliche) Einwand, das Erstellen der SL würde
europäischem
Recht entgegenstehen, ist also nicht zutreffend.
Man könnte
dann für jedes Gericht einen
Umkreis festlegen, aus dem der Sachverständige zu wählen ist und nur,
wenn dies
nicht möglich ist, dann auch weiter entfernt wohnende Sachverständige
einbeziehen.
Amt, das die SL
führt
In
diesem Schriftsatz wird offengelassen, wo das Amt angesiedelt werden
soll (z.
B. bei den Oberlandesgerichten oder in den Justizministerien) und wie
es heißen
soll. Hier wird es das „Amt, das die SL führt“ genannt.
Das
Amt, das die SL führt, kann relativ klein sein, da die meisten Arbeiten
mittels
EDV erledigt werden können. Es sollten zum Teil Personen sein, die die
SL
technisch betreuen können und auch den Gerichten (telefonisch)
behilflich sein
sollten, insbesondere dann, wenn ein Richter z. B. mit Hilfe des
Computers den
richtigen Sachverständigen durch Eingabe geeigneter Tätigkeitsmerkmale
und
evtl. Nähe zum Gericht finden möchte.
Zusätzlich
wird mindestens eine Schiedsstelle benötigt, die im Streitfall
entscheidet, wer
in die SL eingetragen oder aus ihr gestrichen werden soll. Daneben
steht noch
der übliche Rechtsweg offen. Man könnte die Aufgabe der Schiedsstelle
(zunächst?) an die Berufsverbände, für Medizin beim Gesundheitsamt
und/oder
Krankenkassen, delegieren. Allerdings könnten Interessenkollisionen
auftreten.
Vielleicht kann man solche Schiedsstellen mit ehrenamtlichen Personen
besetzen
wie auch an Schöffengerichten oder Schiedsstellen an den größeren
Gerichten
ansiedeln. - Auch hier gilt bezüglich der Kosten:
Ein
Rechtsstreit vor Gericht, um irgendein Problem mit einem
Sachverständigen zu
klären, wird teurer als die Schiedsstelle sein und wird vermutlich fast
immer
mit einer unbefriedigenden Entscheidung enden, die das Problem nicht
wirklich
löst.
Aus
Sicht des Verfassers ist es unabdingbar - wenn in Deutschland
rechtstaatliche
Verhältnisse bestehen sollen und bei der Rechtspflege Korruption
minimiert
werden soll - dass die Gerichte ihre Sachverständigen sorgfältiger
auswählen
müssten, als es bisher oft geschieht. Die SL ist ein Vorschlag dazu.
Die im Vergleich zur gesamten
Rechtspflege relativ geringen Mehrkosten für die Pflege der
Sachverständigenliste (SL), einschließlich einer Schiedsstelle genannte
neutrale Stelle werden dadurch kompensiert, dass die Gerichte Zeit bei
der
Auswahl des Sachverständigen sparen und dass Streitigkeiten um die
Neutralität
von Sachverständigen reduziert werden. Man könnte zur Kompensation
daran
denken, Richterstellen bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten
einzusparen, da diese offenbar nicht ausgelastet sind (Einschränken der
Nebentätigkeiten
von Richtern, mehr Einzelrichter anstatt Kammern, das aber wäre Stoff
für eine
eigene Abhandlung).
45.
Bereitstellung
der Sachverständigenliste (SL)
(1) Allen Gerichten ist von Amts wegen eine innerhalb Deutschlands geltende, aktualisierte Sachverständigenliste (SL) zur Verfügung zu stellen. Die Liste kann aus Einzellisten aller Bundesländer Deutschlands und/oder der Staaten der Europäischen Union zusammengesetzt sein, soweit dabei die Regeln 46 bis 53 eingehalten werden.
(2) Zusätzlich führt das Amt, das die SL führt, eine Liste, in der Personen geführt werden, die für die Aufnahme in die SL gesperrt sind. In diese Liste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die aus der SL von Amtswegen ausgetragen worden sind oder von Amtswegen ausgetragen worden wären, wenn sie sich nicht vorher freiwillig hätten austragen lassen.
Wie oben
gesagt, wird das Amt, das die Sachverständigenliste führt, in
diesem Text immer das „Amt, das die SL führt“ (ohne Anführungszeichen)
genannt.
46. Inhalt der Sachverständigenliste (SL)
(1) Die SL muss enthalten:
a) Name,
b) Titel,
c) Geburtsdatum, Familienstand,
d) ob er öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist oder nicht,
e) falls er öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist, durch wen bestellt,
f) Anschrift (dienstlich oder privat),
g) Nationalität,
h) das genaue Gebiet, auf dem der Sachverständige tätig werden will,
i) Angaben darüber, wie er seine Kompetenz erworben hat oder worin diese besteht,
j) einen kurzen beruflichen Werdegang,
k) den jetzigen Tätigkeitsbereich. Dabei muss ersichtlich sein, ob der Sachverständige selbständig ist oder in welcher Firma (mit genauer Anschrift) er an welcher Position tätig ist,
l) aktiv oder beurlaubt.
(2) Die SL muss so aufgearbeitet sein, dass aus ihr automatisch eine Liste mit allen Sachverständigen für ein bestimmtes Fachgebiet, Tätigkeitsbereich und/oder in einem bestimmten, beliebig wählbaren Umkreis erstellt werden kann.
47. Zugänglichkeit der Sachverständigenliste (SL)
Die SL muss öffentlich und anonym zugänglich sein - auch über das Internet (kostenlos) - und bundesweit gelten. Jedermann hat das Recht, sich gegen eine kostendeckende Verwaltungsgebühr die Sachverständigenliste mit den Angaben nach Regel 46 zuschicken zu lassen oder bei einem Amtsgericht einzusehen.
48. Voraussetzungen zur Aufnahme in die Sachverständigenliste (SL)
(1) Jede Person, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt, ist (nur) auf ihren Antrag hin in die SL aufzunehmen:
a) sie hat einen Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union,
b) sie hat das 30. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet,
c) sie lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen,
d) sie erfüllt die fachlichen Voraussetzungen,
e) sie hat ihren letzten Beruf mindestens drei Jahre ausgeübt,
f) sie verfügt über die zur Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit erforderlichen Einrichtungen,
g) es bestehen keine begründeten Zweifel an ihrem objektiven Urteilsvermögen und an ihrer grundsätzlichen Bereitschaft, Begutachtungen zu übernehmen,
h) sie ist nicht für den Eintrag in die SL gesperrt worden,
i) sie übt nicht den Beruf eines Richters aus und steht nicht in beruflicher Abhängigkeit eines Richters im Amt,
j) es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung.
(Vergleiche SVO
§ 3, Abs. 2)
(2) Auf besonderen und
befürworteten Antrag hin, können von Abs. 1
folgende Ausnahmen zugelassen werden:
a) Wohnsitz außerhalb der
Staaten der Europäischen Union,
b) das persönliche Erscheinen bei
einer den Antrag entgegennehmenden
Stelle und die eidesstattliche Erklärung gemäß Regel 49 Abs. 2
können
entfallen,
c) im Unterschied zu
Abs. 1i reicht es aus, wenn eine eventuelle
Richtertätigkeit des Betreffenden sich in keinem Fall auf Deutschland
erstrecken kann,
d) von der Berufshaftpflichtversicherung kann abgesehen werden, wenn der deutsche Staat die Haftung
übernimmt.
In dem besonderen Antrag
oder in der Befürwortung muss dargelegt
werden, dass sonst kein geeigneter Sachverständiger gefunden werden
kann. Dies
trifft immer dann zu, wenn für ein bestimmtes Fachgebiet (oder
Anforderungsprofil) kein oder nur ein Sachverständiger in der Europäischen
Union existiert.
Die
Befürwortung kann nur
durch ein Gericht oder durch die Schiedsstelle erfolgen.
(3) Die fachlichen Fähigkeiten eines Antragstellers können nicht mit dem Argument, er vertrete nicht die vorherrschende Lehrmeinung, bestritten werden.
(4) Der Antragsteller muss auch keiner Standesorganisation angehören.
In die SL ist prinzipiell jede
Person aufzunehmen, die behauptet, dass sie die Anforderungen nach
Regel 48
erfülle und die Nachweise dafür vorlegt. Erst wenn umgekehrt der
Nachweis
geführt wird, dass die betreffende Person nicht (mehr) in die SL
gehört, wird
sie daraus entfernt bzw. nicht mehr aufgenommen. Es sollte auch schon
heute selbstverständlich
sein, dass vor Gericht nur Sachverständige auftreten, die diese
Bedingungen
erfüllen. Leider beauftragen Gerichte aber heute auch Sachverständige,
die aus
der SL ausgeschlossen werden müssten.
Zu Abs. 1b: Die hohe
Obergrenze von 75 Jahren für das Alter wurde gewählt, damit
gewährleistet ist,
dass auch ältere Sachverständige die Begutachtung vor Gericht
abschließen
können, bevor sie aus der SL ausgetragen werden. Die Gerichte sollten
deshalb
möglichst keinen über 70-jährigen Sachverständigen beauftragen. Siehe
Regel 3
Abs. 1 und den Kommentar dazu, Regel 27 Abs. 5 und Regel 28 Abs.
1h.
Zu Abs. 1f: Das bedeutet nicht, dass der
Sachverständige alle Einrichtungen besitzen muss; es reicht vielmehr
aus, dass
er ausreichend freien Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen hat,
ohne dass
seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gefährdet werden. Vergleiche
Richtlinie 3.7 zur SVO
Zu Abs. 1i: Gedacht ist hier
z. B. an einen Richter am Verwaltungsgericht, der für die öffentliche
Hand
Gutachten erstellt oder an einen Richter, der als Professor Gutachten
erstellt
oder dessen Mitarbeiter im Institut Gutachten erstellen.
49. Antragsabgabe für Aufnahme in die Sachverständigenliste (SL)
(1) Der Antrag für die Aufnahme in die SL ist formlos und persönlich bei einer Stelle, die vom betreffenden Land oder Staat in der Europäischen Union dazu beauftragt wurde, (im folgenden kurz „Stelle“ genannt) zu stellen. Die Stelle muss so ausgestattet sein, dass eine vor ihr abgegebene eidesstattliche Erklärung gültig ist. Aus dem Antrag müssen die Angaben aus Regel 46 Abs. 1 und die Voraussetzungen gemäß Regel 48 Abs. 1 hervorgehen. Dem Antrag ist die letzte Bescheinigung oder das letzte Zeugnis im beruflichen Werdegang und ein Nachweis über seine berufliche Beschäftigung (z. B. über die Eintragung bei einer Berufsgenossenschaft oder über die Anstellung in einer Firma) und ggf. die Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beizufügen.
(2) Der Antragsteller muss vor der Stelle eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass seine Angaben richtig sind und er nicht im Zusammenhang mit einer Begutachtung vorbestraft ist oder ein Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Für den Fall, dass er eine Sache nicht beeiden möchte, muss er eine Erklärung dafür abgeben. In diesem Fall entscheidet eine Schiedsstelle über den Antrag. Das Amt, das die SL führt, kann weitere Unterlagen anfordern oder Fragen beantworten lassen.
(3) Die bei Antragstellung zu zahlende Gebühr beträgt 200 Euro und wird nicht zurückgezahlt, wenn der Antragsteller nicht in die SL aufgenommen wird.
(4) Ein bestimmter Personenkreis ist verpflichtet, sich in die SL eintragen zu lassen. Näheres regeln die Gesetze und Ordnungen für diese Personen. (Siehe § 407 ZPO)
Denkbar
wäre auch folgende Vereinfachung: Der Antragssteller gib seinen
Antrag selbst über das Internet ein und erhält automatisch eine
vorläufige
Anmeldungsnummer. Der Antragsteller überweist dann die Gebühr von
beispielsweise 200,- Euro und schickt die erforderlichen Unterlagen an
das Amt,
das die SL führt (beides innerhalb von drei Wochen). Geschieht das
nicht, wird
die Anmeldung automatisch gelöscht und kann erneut eingegeben werden,
evtl.
gezahltes Geld wird bis auf eine Verwaltungsgebühr zurückgezahlt. Den
Status
kann der Antragsteller jederzeit im Internet abfragen. Die
eidesstattliche
Erklärung könnte auch bei einem Notar abgegeben werden, wenn gesetzlich
sichergestellt ist, dass die eidesstattliche Erklärung dort als
gleichwertig
wie vor einem Richter geleistet gilt. Das ganze könnte dann zügig
ablaufen,
sogar von einem anderen EU-Staat aus. Wenige Sachbearbeiter würden dann
ausreichen, die SL zu führen.
50. Aufnahmeverfahren in die Sachverständigenliste (SL)
(1) Der vollständig eingereichte Antrag ist vier Wochen lang jedermann zugänglich zu machen, auch im Internet. Der Antrag muss die in Regel 46 genannten Daten enthalten und ggf. den Grund, weshalb der Sachverständige bereits früher aus der SL ausgetragen worden ist und den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages enthalten.
(2) Jedermann hat das Recht, sich gegen eine kostendeckende Verwaltungsgebühr eine Liste der Antragsteller einschließlich der in Abs. 1 genannten Angaben zuschicken zu lassen.
(3) Jeder darf dem Amt, das die SL führt, Bedenken gegen die Aufnahme eines Sachverständigen in die SL vortragen. Dem Amt steht es frei, ob es diese Bedenken berücksichtigen und sich dazu äußern möchte.
(4) Jeder darf einen begründeten Einspruch gegen die Aufnahme eines Sachverständigen in die SL einlegen. Über diesen Einspruch muss das Amt, das die SL betreut, oder die Schiedsstelle entscheiden und seine bzw. ihre Entscheidung begründen. Bei dem Einspruch ist eine Kaution von 150 Euro zu hinterlegen.
(a) Wird der Einspruch als in der Sache unbegründet abgelehnt, wird die Kaution nicht mehr zurückgezahlt. Ausnahme: Die Kaution ist immer zurückzuzahlen, wenn der Sachverständige schon (mindestens) einmal aus der Liste ausgetragen worden ist. (b) Hält das Amt, das die SL führt, den Einspruch zunächst für begründet, hat es den Antragsteller anzuhören, bevor es seine endgültige Entscheidung trifft.
(5) Das Amt, das die SL führt, kann die Aufgabe nach Abs. 4 oder Teile davon an eine Schiedsstelle delegieren.
(6) Der Rechtsweg steht für den Antragsteller und für den, der die Beschwerde eingereicht hat, offen.
(7) Nach der Offenlegungszeit gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller unverzüglich in die Liste aufzunehmen, wenn dem kein festgestelltes Hindernis entgegensteht.
Hat ein Sachverständiger vorher mehrmals
ohne nachvollziehbare Gründe abgelehnt, ein Gutachten zu erstellen -
siehe
Regel 52 Abs. 1f - so bestehen zunächst begründete Zweifel an der
grundsätzlichen Bereitschaft oder Eignung, Begutachtungen zu übernehmen.
Zu Abs. 5: Das wird das Amt immer tun, wenn
es bei der Beschwerde um inhaltliche und nicht nur formale Fragen geht,
weil
das Amt dazu personell gar nicht in der Lage wäre.
51.
Beurlaubung oder
Austragung aus der Sachverständigenliste (SL)
(1) Jeder Sachverständige hat das Recht, sich jederzeit ohne Angabe von Gründen aus der SL austragen oder beurlauben zu lassen. Die Austragung oder Beurlaubung gilt frühestens ab dem folgenden Tag, an dem der Antrag dafür bei dem Amt, das die SL führt, eingeht. Der Unterschied zwischen Beurlaubung und Austragung besteht darin, dass die Beurlaubung automatisch endet oder auf Wunsch des Betreffenden jederzeit beendet, verkürzt oder verlängert wird, während nach einer Austragung erst wieder ein Antrag auf erneute Eintragung in die SL gestellt werden muss.
(2) Eine Beurlaubung darf für maximal zwei Jahre erfolgen und kann in begründeten Fällen auch verlängert werden. Während der Beurlaubung bleibt der betreffende Sachverständige in der Liste mit dem Vermerk: „Beurlaubt bis TT.MM.JJJJ“ (T=Tag, M=Monat, J=Jahr) stehen. Wenn die Beurlaubung beendet ist, wird der Vermerk automatisch gelöscht. Die Beurlaubung kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag auch schon früher beendet oder verlängert werden.
(3) Ein Sachverständiger, der in den letzten sechs Jahren für mehr als fünf Jahre beurlaubt war, wird aus der Liste ausgetragen.
Zu Abs. 1:
Gründe für eine Beurlaubung können sein: Urlaub,
Krankheit, Auslandsaufenthalt oder
weil er zur Zeit keine neuen Aufträge als vom Gericht bestellter
Sachverständiger annehmen möchte.
52.
Austragung aus
der Sachverständigenliste und Sperrung
(1) In folgenden Fällen ist ein Sachverständiger aus der SL auszutragen und zu sperren:
(a) Der Sachverständige erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen in Regel 48. Jeder darf dazu einen Antrag bei dem Amt, das die SL führt, stellen. Über den Antrag entscheidet eine Schiedsstelle. Der Rechtsweg steht offen.
(b) Der Sachverständige ist wegen Falschbegutachtung oder wegen eines Vergehens, das mit der Gutachtertätigkeit zusammenhängt, bestraft worden oder es läuft gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren wegen solcher Vergehen.
(c) Der Sachverständige ist wegen Falschbegutachtung aus einer Standesorganisation ausgeschlossen worden.
(d) Der Sachverständige ist aus der Standesorganisation ausgeschieden und damit einem möglichen Ausschluss aus seiner Standesorganisation wegen Falschbegutachtung zuvor gekommen.
(e) Der Sachverständige hat ein grob falsches Gutachten erstellt (Fahrlässigkeit genügt) und ist nicht bereit, diesen Fehler einzugestehen und den Schaden wieder gutzumachen. Jeder darf dafür einen Antrag bei dem Amt, das die SL führt, stellen. Im Streitfall entscheidet eine Schiedsstelle. Der Rechtsweg steht offen.
(f) Der Sachverständige hat es - obwohl er dazu fachlich geeignet und nicht befangen war - mehr als dreimal im Jahr abgelehnt, ein Gutachten anzufertigen. Der Rechtsweg steht offen.
(g) Es besteht keine Berufshaftpflichtversicherung mehr.
(2) Dem Sachverständigen ist vor seinem Ausschluss und vor seiner Sperrung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Amt, das die SL führt, kann den Sachverständigen ab sofort (vorerst) beurlauben. Das Amt, das die SL führt, haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Beurlaubung unterlassen worden ist.
Zu Abs. 1e: Irren ist menschlich! Der
Betreffende muss dann aber zu seinen Fehlern stehen.
Zu Abs. 1f: Wenn ein Sachverständiger aus
zeitlichen oder sonstigen Gründen kein Gutachten anfertigen kann, kann
er sich
gemäß Regel 51 Abs. 1 beurlauben lassen. Mit Abs. 1f soll
vermieden
werden, dass ein Sachverständiger sich nur die ihm angenehmen oder
kostengünstigen
Gutachten herauspickt. Wenn ein Sachverständiger kein Gutachten
anfertigen
möchte, weil er befangen ist, muss er dies dem Gericht erläutern und
dann wird
ihn das Gericht oder eine der beiden Prozessparteien ablehnen.
Wenn Abs.
1f zu streng erscheint, kann man ihn aus den Regeln löschen.
53.
Meldung an das
Amt, das die Sachverständigenliste (SL) führt
(1) Jedes Gericht hat an das Amt, das die SL führt, eine Meldung zu machen,
wenn ein Sachverständiger wegen Falschbegutachtung oder wegen eines Vergehens, das mit der Gutachtertätigkeit zusammenhängt, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. wenn ein Sachverständiger mit Berufsverbot belegt worden ist,
3. wenn das Gutachten eines Sachverständigen wegen des Verdachts der Falschbegutachtung von einem Gericht abgelehnt worden ist,
4. wenn der Sachverständige eine bestehende Abhängigkeit vor Gericht verschwiegen hat, obwohl er danach gefragt worden ist,
5. wenn er die Begutachtung abgewiesen hat, obwohl er fachlich dazu geeignet ist und obwohl keine Abhängigkeit bestanden hat,
6. wenn er eine Frist nicht einhält.
(2) Jede Staatsanwaltschaft hat an das Amt, das die SL führt, eine Meldung zu machen,
wenn gegen einen Sachverständigen wegen Falschbegutachtung oder eines Vergehens, das mit der Gutachtertätigkeit zusammenhängt, ein Ermittlungsverfahren anhängig ist,
2. wenn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, das zum Berufsverbot führen kann.
(3) Jede Berufsorganisation und sonstige Einrichtung, bei der der betreffende Sachverständige Mitglied oder anderweitig gemeldet ist, hat an das Amt, das die SL führt, eine Meldung zu machen,
wenn ihr bekannt wird, dass der Sachverständige eine Falschbegutachtung durchgeführt hat,
2. wenn sie eine schriftlich begründete und unterschriebene Mitteilung erhält mit dem Vorwurf, dass der Sachverständige eine Falschbegutachtung durchgeführt habe und sie diesen Verdacht nicht ausräumen kann (sie braucht keinem anonymen Hinweis nachzugehen),
3. wenn ein Berufsverbot ausgesprochen worden ist,
4. wenn er aus der Berufsorganisation bzw. aus der sonstigen Einrichtung ausgeschlossen oder entlassen worden ist.
Die Berufsorganisation bzw. die sonstige Einrichtung muss auch dann eine Meldung machen, wenn der Sachverständige nach der Falschbegutachtung aus der Berufsorganisation bzw. der sonstigen Einrichtung ausgeschieden ist.
(4) Das Versicherungsunternehmen, bei dem der Sachverständige eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, hat an das Amt, das die SL führt, umgehend Meldung zu machen, wenn die Versicherung endet oder der Zeitpunkt für das Ende der Versicherung bekannt ist. Die Pflicht zur Übernahme der Haftung durch das Versicherungsunternehmen besteht mindestens solange, wie der Sachverständige in der SL eingetragen ist.
(5) Jeder kann an das Amt, das die SL führt, eine Meldung machen, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass ein Sachverständiger eine Falschbegutachtung durchgeführt hat. Eine Falschbegutachtung liegt immer dann vor, wenn ein Gutachten einen oder mehrere nachweisbare Fehler enthält und der Sachverständige nicht bereit war, diese/n zu korrigieren, obwohl er darauf hingewiesen wurde.
Zu Abs. 4: Technisch könnte das
so gehandhabt werden: Das Versicherungsunternehmen gibt direkt im
Internet des
Amtes, das die SL führt, ein, wann der Versicherungsvertrag endet, und
zwar
sobald ihm das bekannt wird. Falls dann beim Amt kein anderer
Versicherungsvertrag als Fortsetzung der Versicherung gemeldet ist,
wird der
betreffende Sachverständige automatisch beurlaubt und er erhält eine
maschinelle Mitteilung darüber (z. B. als E-Mail).
III. Zusammenfassung
Es werden vor
Gericht so viele falsche Gutachten erstattet, dass häufig der Ausgang
von
Verfahren davon abhängt, welche Prozesspartei den Sachverständigen für
sich
gewinnt. Die Gerichte sehen diesem Missstand oft tatenlos zu, so dass
der
unredlich arbeitende Sachverständige meistens von vorneherein davon
ausgehen
kann, dass eine Falschbegutachtung vor Gericht für ihn folgenlos
bleiben wird. (Übrigens
im Unterschied zu privat beauftragten Gutachten, wo die Haftung
strenger
gehandhabt wird.)
Um diesem
Missstand entgegenzuwirken, wird dem Gesetzgeber vorgeschlagen, den
Umgang der
Gerichte mit Sachverständigen und deren Gutachten mittels eng gefasster
Gesetze
so genau vorzuschreiben, dass die von einem falschen Gutachten
betroffene
Prozesspartei überhaupt eine Chance hat, sich mit Erfolg dagegen wehren
zu
können. Alle Ausführungen in Fachbüchern, Regeln von
Berufsgenossenschaften
usw., wie Gutachten richtig anzufertigen sind, sind rechtlich nicht
bindend. Da
Richter nur an Gesetze gebunden sind, glaubt der Verfasser, dass nur so
alle
Gerichte zu einem verantwortlichen Umgang mit Gutachten angehalten
werden
können. Selbst auf die Gefahr hin, dass die Gesetze in diesem Bereich
umfangreicher werden und die Handlungsfreiheit der Richter einschränkt
wird. Für
einen gewissenhaft arbeitenden Richter werden die vorgeschlagenen
Regeln kaum
zu Behinderungen oder Mehrarbeit führen, da er sich jetzt schon so
verhält, wie
es die Regeln vorschreiben würden. Ein unredlich arbeitender Richter
könnte,
wenn die Regeln existieren würden, nicht mehr ganz so frei schalten und
walten
wie bisher. Allerdings müsste, wie der Verfasser an anderer Stelle
dargelegt
hat, noch hinzukommen, dass ein Richter, der sein Amt missbraucht,
Sanktionen
(z. B. nach § 339 StGB) befürchten müsste.
Diese hier
vorgeschlagenen Regeln (Gesetze) hätten sogar für den Richter den
Vorteil, dass
der Richter einen Sachverständigen leichter anhand dieser Gesetze
ablehnen
kann, wenn er erkennt, dass ihm ein fehlerhaftes Gutachten vorgelegt
worden
ist. Außerdem würde es ihm die Suche nach einem geeigneten
Sachverständigen
erleichtern.
Durch die im Kapitel II aufgestellten Regeln (Gesetze) sollte Folgendes erreicht werden:
· Die Prozessparteien können mitwirken, dass das Gericht den Sachverständigen korrekt beauftragt. Der Sachverständige darf nur mit der Klärung von Sachverhalten betraut werden, die für das Verfahren unbedingt notwendig sind.
(Regeln 3, 4, 5)
· Personen, die für eine Gutachtenerstellung erst gar nicht in Frage kommen, können nicht als Sachverständige beauftragt werden. Dies soll mit Hilfe einer amtlichen Sachverständigenliste (SL) erreicht werden.
(Regel 3 Abs. 1, Regeln 45 bis 53)
· Die Prozessparteien haben das Recht, sich selbst von der Neutralität und Kompetenz des Sachverständigen überzeugen zu dürfen, um sich erfolgreich gegen einen Sachverständigen, der nicht neutral und/oder nicht kompetent ist, wehren zu können.
(Regeln 7 bis 11)
· Der Sachverständige hat die Begutachtung gewissenhaft und sorgfältig durchzuführen. Er ist für sein Gutachten verantwortlich. Durch die nicht zu umgehende Vereidigung wird die Verantwortung des Sachverständigen deutlich gemacht.
(Regeln 12, 16, 17, 20, 22, 24, 26)
· Für die Begutachtung werden Fristen gesetzt.
(Regeln 13, 15, 28 Abs. 5)
· Das Gutachten muss formale Anforderungen erfüllen.
(Regeln 20 bis 23)
· Es werden Kriterien genannt, nach denen das Gericht selbst oder auf Antrag einer Prozesspartei hin prüfen kann, ob das Gutachten Mängel enthält und deshalb abzulehnen ist.
(Regeln 27, 28)
· Es wird festgelegt, wie ein Gericht vorzugehen hat, wenn eine Prozesspartei der Ansicht ist, dass das Gutachten mangelhaft sei. Das Gericht ist verpflichtet, - soweit wie möglich - das Gutachten zu verstehen.
(Regel 15 Abs. 5, Regeln 25, 27, 28, 31 bis
34)
·
Der Zweifel an
der Richtigkeit eines Gutachtens ist ein Grund für die Berufung und die
Revision.
(Regeln
35 bis 39)
· Der Sachverständige haftet für sein Gutachten. Bei einem falschen Gutachten kann die Haftung nicht mit dem Argument, das Gutachten sei nicht prozessentscheidend gewesen, von ihm genommen werden.
(Regeln 24, 40, 41, 42)
· Das Anfertigen eines falschen Gutachtens ist strafbar.
(Regeln 43, 44)