Dieser Satz verrät mehr über den unguten
Zustand unseres Rechtswesens, als es Juristen lieb sein kann: Hat ein Richter
Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss er ihn freisprechen. Hat ein
Richter keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so kann er ihn
verurteilen. Es kommt dann offenbar nicht mehr darauf an, ob die Beweislast
oder die Indizien ausreichend sind oder nicht. Entscheidend ist allein, ob der
Richter an der Schuld des Angeklagten zweifelt oder nicht. Selbst wenn ein
Richter einen Angeklagten auf Grund von offensichtlich unzureichenden Indizien
oder sogar trotz Tatsachen, die für die Unschuld des Angeklagten sprechen,
verurteilt, kann dieser Richter dafür nicht belangt werden. Dem Richter kann
nämlich im Allgemeinen nicht nachgewiesen werden, dass er nicht der Meinung
war, dass der Angeklagte die Straftat begangen habe.
Aus diesem Grund hat meines Wissens der
BGH noch nie einen Richter verurteilt, der ein Fehlurteil angefertigt hat.
Vielmehr hat der BGH den § 339 StGB ("Rechtsbeugung“) so ausgelegt, dass
dem Richter nachzuweisen ist, dass er absichtlich ein Fehlurteil angefertigt
hat. Dieser Nachweis kann aber wohl nie gelingen, denn in das Innere eines
Menschen kann man nicht schauen.
Selbst die Richter, die in der NS-Zeit
ohne gesetzliche Grundlage Todesurteile fällten, konnten sich später mit Erfolg
darauf berufen, dass sie damals überzeugt waren, so am besten dem nationalsozialistischen
Gedanken dienen zu können. Den BGH ficht dabei offensichtlich nicht an, dass
eine solche Auslegung des § 339 StGB im Widerspruch zu der übrigen
Rechtsprechung steht. Denn während das nachgewiesene Fehlverhalten eines
Richters bei der Ausübung seines richterlichen Amtes (z. B. Gerichtsverfahren)
laut BGH nur dann strafbar ist, wenn nachgewiesen wird, dass der Richter die
ihm zur Last gelegte Straftat bewusst begehen wollte, reicht im Gegensatz dazu
bei allen anderen Straftaten, wie z. B. Körperverletzung oder Einbruch, im
Allgemeinen schon der Nachweis aus, dass der Angeklagte die ihm zur Last
gelegte Straftat begangen hat, um ihn bestrafen zu können. Der Vorsatz des
Angeklagten wird im Normalfall dabei einfach angenommen.
In den meisten Fällen wird ein Richter genau dann Zweifel
haben, wenn die Beweislage dünn ist, aber leider eben nicht immer. Hier nur
zwei der bekannteren Fälle:
Fall 1: Nach einem Aufsehen erregenden Prozess vor dem Schwurgericht München
II wurde Vera Brühne 1962 zu
lebenslanger Haft verurteilt, obwohl die Beweise offensichtlich nicht
ausreichend waren. Gegen sie sprach ihr Lebenslauf als „Lebedame“ und dass sie
vor Gericht oft die Unwahrheit sagte, die das Gericht dann widerlegen konnte.
Es soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden, ob Vera Brühne bei der
Ermordung des Münchner Arztes Otto Praun und seiner Haushälterin
mitgewirkt hat oder nicht; es soll hier nur festgestellt werden, dass das
Gericht trotz der löcherigen Indizienkette nach einer voreingenommen wirkenden
Verhandlungsführung von der Schuld der Angeklagten überzeugt war und deshalb zu
einem Schuldspruch kam.
Fall 2: In dem Strafverfahren vor dem
Landgericht Nürnberg-Fürth wurde der Angeklagte Donald Stellwag (richtiger
Name, er darf genannt werden), 1995 wegen Bankraubes trotz mangelhafter
Beweislage zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl er die Tat immer
bestritten hatte. Es reichte offensichtlich aus, dass der Richter aufgrund des
bisherigen Lebenslaufes des Angeklagten von seiner Schuld überzeugt war.
Nachdem Herr Stellwag die
Freiheitsstrafe voll abgesessen hatte, fand man kurze Zeit nach seiner
Entlassung durch einen Zufall den eigentlichen Bankräuber.
Es wäre wichtig - zumindest den Versuch zu
unternehmen - die Rechtsprechung mehr als bisher an objektiv feststellbaren
Sachverhalten und den Gesetzen als an subjektiven Überzeugungen von Richtern
auszurichten.
Anstatt also "Im Zweifel für den
Angeklagten“ müsste es m. E. besser heißen "Bei Mangel an Beweisen für den
Angeklagten“.
NN, der Redaktion bekannt