Fehlurteile - „Im Namen
des Volkes“? - „Richterrecht“ in Deutschland
Fachleute gehen davon aus,
dass bei Zivilverfahren über 10 % Fehlurteile angefertigt werden und ca. 25 %
der Urteile falsch sind. Dies ist zum Teil auf mangelnde fachliche Kenntnisse
und zum Teil sogar auf mangelnde charakterliche Eignung einiger Richter
zurückzuführen. Da es in Deutschland - angeblich wegen der richterlichen
Unabhängigkeit - weder eine funktionierende Rechsaufsicht noch eine
Qualitätskontrolle für Urteile gibt, kann kein Rechtsuchender vor Gericht
darauf vertrauen, dass ein faires Zivilverfahren durchgeführt oder gar ein
gerechtes Urteil gefällt wird. Obwohl diese gravierenden Missstände in
Fachkreisen der Justiz schon lange bekannt sind, wurde unter den früheren
Regierungen so gut wie nichts dagegen getan und unter der jetzt regierenden
rotgrünen Koalition bisher nur an Symptomen herumlaboriert. - In diesem Artikel
werden Vorschläge für eine Verbesserung dieses Missstandes gemacht.
(Die in Klammern stehenden Zahlen weisen auf die
Quellenangaben und näheren Erläuterungen am Schluss dieses Artikels, Seite 7
bis 12, hin.)
Wenn
es über eine Sache zum Streit kommt und die beiden Kontrahenten sich - auch mit
Hilfe von Anwälten - nicht einigen können, geht die Sache letztendlich vor ein
Zivilgericht und ein Zivilrichter oder ein Gremium von Zivilrichtern muss
darüber entscheiden. Das letzte Endurteil auf dem Instanzenweg ist dann
rechtskräftig.
In
Deutschland gibt es leider weder eine funktionierende Qualitätskontrolle der
Zivilurteile noch sonst eine funktionierende Rechtsaufsicht. Wenn Richter in
der letzten Instanz ein falsches Urteil anfertigen oder ein falsches Urteil der
Vorinstanz bestätigen - ob unabsichtlich oder absichtlich sei zunächst
dahingestellt - hat auch dieses Urteil Rechtskraft, obwohl solch ein Urteil mit
Gerechtigkeit nichts zu tun hat. (1)
Die fehlende Kontrolle der Urteile wird mit der Unabhängigkeit des
einzelnen Richters begründet.
Die
Unabhängigkeit des einzelnen Richters soll dem Rechtssuchenden dienen, so ist
es gedacht. Als Preis dafür müsse in Kauf genommen werden, dass Rechtssuchende
auch einmal - angeblich nur in seltenen Fällen - durch eine falsche
Entscheidung ungerecht behandelt würden, so die offizielle Version, wie sie
gern von der Rechtspflege und von Politikern verbreitet wird.
In
Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass bei Zivilgerichtsverfahren über 25 %
aller Urteile falsch sind. Mehr als 10 % aller Zivilgerichtsurteile werden grob
fahrlässig oder absichtlich falsch angefertigt. In manchen Bereichen dürfte die
Quote der falschen Urteile nahe zu bei 100 % liegen, d. h. man kann hier nur
noch von einer „Unrechtsprechung“ reden. (2) Es ist in Deutschland nicht das
gültig, was man aus den Gesetzen logischerweise entnehmen kann, sondern das,
was Richter urteilen. Daher der zweite Teil des Titels: „`Richterrecht´ in
Deutschland“. (3) Grob falsche Urteile werden gerade auch von Richtern an Land-
und Oberlandesgerichten (als Berufungsinstanzen) angefertigt, so dass der von
einem Richter oder einem Richtergremium geschädigte, rechtsuchende Bürger einer
solchen Rechtsprechung weitgehend ohnmächtig gegenüber steht. (4)
Ein
Rückblick in die Geschichte zeigt, dass das Richterprivileg der richterlichen Unabhängigkeit
im Dritten Reich kaum einen Schutz vor Übergriffen durch die braunen Machthaber
gebracht hatte. Im Gegenteil, gerade Richter hatten oft die verbrecherischen
Staatstheorien des Dritten Reiches in ihren Gerichtsverfahren noch übertroffen.
Hierunter haben u. a. Mitglieder der christlichen Kirchen und besonders auch
Mitglieder der SPD gelitten. Nach der Naziherrschaft 1945 diente die
Unabhängigkeit der Richter dem Schutz der im Dritten Reich schuldig gewordenen
Richter und nach der Wiedervereinigung 1989 dem Schutz der Richter der
ehemaligen DDR - auf der Strecke blieb jedes Mal die Gerechtigkeit. In jüngerer
Zeit zeigte der Fall des ehemaligen Hamburger Strafrichters Ronald B. Schill
(„Richter Gnadenlos“), dass der Bundesgerichtshof diese Linie in der
Rechtsprechung fortgesetzt hat, das Privileg der richterlichen Unabhängigkeit
über die Gerechtigkeit zu stellen. (5) Nach der NS-Zeit ist es zu keiner
Verurteilung eines Zivilrichters wegen Rechtsbeugung gekommen. (6) Damit steht
es praktisch (nicht theoretisch!) im Belieben eines unseriös arbeitenden Richters,
bei einem Gerichtsverfahren machen zu können, was er will. Er kann sich dabei
immer auf seine richterliche Unabhängigkeit berufen. (7) (Mit der letzten
Aussage soll nicht bestritten werden, dass die Mehrzahl der Richter
gewissenhaft und seriös arbeitet. Aber kein Rechtsuchender kann darauf
vertrauen, von einem Zivilrichter fair behandelt zu werden.)
Prof.
Seidel, Humboldt Universität, Berlin, sagte dazu: „Der Bürger macht keine
abstrakte Begegnung mit dem Rechtsstaat, sondern die macht er immer über eine
konkrete Erfahrung im Gericht und vor allen Dingen mit Richtern. Und wenn der
Rechtsuchende auf einen Richter stößt, der eben seine Launen auslebt oder der
infolge nicht plausible Entscheidungen trifft, dann (...) wird damit großer
Schaden am Rechtsstaat angerichtet, darüber muss man sich im Klaren sein.“ (8)
Gemäß
der Theorie sollte es anders sein: Laut Gesetz begeht jeder Richter, der mit
Wissen und Wollen ein unfaires Verfahren durchführt, Rechtsbeugung gemäß § 339
StGB (Strafgesetzbuch). Es gibt eine Reihe weiterer Gesetze, die ein faires
Gerichtsverfahren sicherstellen sollen. Da es aber die Richter sind, die die
Gesetze umsetzen, läuft die mit diesen Gesetzen verbundene Absicht leider zu oft
ins Leere. Beispielsweise kann jeder von einem ungerechten Urteil Betroffene
eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Dieser wird aber vermutlich immer
mit dem Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit nicht nachgegangen werden.
(9) Die ZPO (Zivilprozessordnung) - um ein anderes Beispiel zu nennen - stellt
vieles in das Ermessen des Richters. Ein unredlich arbeitender Richter kann
daher die ZPO so auslegen, dass damit eine Prozesspartei in unfairer Weise
einseitig begünstigt wird. Und wenn sich ein Richter einfach über einzelne
Paragraphen der ZPO hinwegsetzt, kann der Betroffene bzw. sein Rechtsvertreter
auch so gut wie nichts dagegen tun. Schon allein, weil ein Anwalt sehr viel Mut
aufbringen muss, einem Richter zu widersprechen oder sogar einen Befangenheitsantrag
zu stellen (letzteres normalerweise ohne Erfolg), da er befürchten muss, dass
der Richter ihn bei diesem oder einem der kommenden Verfahren benachteiligen
wird. (10)
Es
würde hier zu weit führen, dies im Einzelnen näher auszuführen. Einmal, weil
sich der Autor als juristischer Laie auf keine juristische Fachdiskussion
einlassen möchte und zum anderen, weil die Missstände in der Justiz in der
Fachliteratur bereits genügend benannt worden sind.
Gerade
von der SPD als soziale Volkspartei erwarten nach Meinung des Autors viele
Bürger - wenn sie nicht sowieso schon
von den Politikern „die Nase voll haben“ - dass sie sich dafür einsetzt, dass
die Rechtspflege und insbesondere auch die Richter in den demokratischen und
sozialen Staat eingebettet werden, d. h., dass die Gesetze in gleicher Weise
auf Richter angewendet werden wie auf alle übrigen Staatsbürger auch. Es wird
gerade von auch ranghohen Juristen (Richter eines Oberlandesgerichts, Anwälten)
beklagt, dass es die Justizreform der rot-grünen Regierung versäumt hat, dem
Ziel nach mehr Rechtssicherheit und Gerechtigkeit näher zu kommen, sondern dass
ausgerechnet unter der rot-grünen Regierung die Rechtsstaatlichkeit (gemeint
ist das Recht auf ein faires und gerechtes Gerichtsverfahren einschließlich
Urteil) geschmälert wurde. Insbesondere die Wegnahme der Berufungsinstanz als
Tatsacheninstanz hat nach Meinung von Juristen das Tor in Richtung
Richterwillkür weiter geöffnet. Daran ändern auch Verbesserungen in der ZPO,
bezüglich der Eingangsinstanz nicht viel, da die Anwendung der geänderten
Paragraphen meist im Ermessen der Richter steht. Die Justizreform hätte nach
Meinung von Fachleuten nur greifen können, wenn nicht nur der fiskalische
Aspekt berücksichtigt worden wäre, sondern gerade auch unredlich arbeitende
Richter mit Sanktionen rechnen müssten.
Inzwischen
wird bei weiteren Änderungen in der Justiz von der rot-grünen Regierung die
„Einzelfallgerechtigkeit“ - weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit
- weiter eingeschränkt und nur noch eine allgemeine Weiterentwicklung des
Rechtes angestrebt. D. h., in Zukunft werden wir möglicherweise ein besseres
Rechtssystem haben, es ist aber den Verantwortlichen im Staat (Parlament,
Regierung) noch mehr als bisher gleichgültig, ob der rechtsuchende Bürger
dieses Recht auch erfährt oder durch ein willkürlich gefälltes Urteil dieses
Rechtes beraubt wird. (11) Vielleicht haben die Abgeordneten bisher noch gar
nicht realisiert, dass die Justizreform für die Rechtsuchenden nur zu mehr
Rechtsunsicherheit führt.
Die
unfaire Behandlung durch Zivilgerichte einschließlich der Fehlurteile stellt
für Betroffene immer einen Verlust an Lebensqualität dar und kann deren
Lebensumstände negativ verändern. Neben der nicht unerheblichen, ungerechten
finanziellen Belastung führt dies alles u. U. zu schweren seelischen
Belastungen. Zusätzlich muss der im Zivilverfahren Unterlegene - auch wenn die
Richter (der letzten Instanz) ein grobes Fehlurteil angefertigt haben - alle
Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten tragen. Es ist keinem Bürger zu
vermitteln, dass, wenn er beispielsweise durch eine Baufirma betrogen oder
durch eine medizinische Falschbehandlung erheblich geschädigt worden ist, es
dann rechtens sein soll, wenn ein Zivilgericht, das offensichtlich die Baufirma
bzw. den Mediziner schützen will, ihn, den Rechtsuchenden, durch ein Fehlurteil
um einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden bringt. Es klingt
geradezu zynisch, wenn einige Juristen behaupten, zur Wahrung der
Rechtssicherheit müsse der Rechtssuchende auch grob falsche Urteile hinnehmen.
Ein
Vorsitzender Richter eines Senates hat einmal formuliert: Vor Gericht hat man
nicht Pech, sondern nur Recht oder Unrecht, und damit klar zum Ausdruck
gebracht, dass jeder Mensch Anspruch auf ein faires Urteil hat.
Da
es bisher keine Lobby für Justizgeschädigte durch unfaire Zivilverfahren gibt,
dringen diese an sich gravierenden Missstände bisher nur selten an die
Öffentlichkeit. Ein Grund dafür kann sein, dass der Betroffene keine
Möglichkeit findet, mit anderen über das (wirklich oder vermeintlich)
widerfahrene Unrecht zu diskutieren und seinen Fall bei irgendeiner Stelle
objektiv dokumentieren zu können. Der Anwalt hat sein Geld nach dem Prozess
bekommen und wird dem Betroffenen dabei kaum weiterhelfen (und weiterhelfen
können). Die Mitmenschen, die bisher noch keine negative Erfahrungen mit
Gerichten gemacht haben, sagen: Da haben Sie Pech gehabt, da hat sich Ihr
Anwalt nicht richtig für Sie eingesetzt und ähnliches. Dabei kann es jeden
Bürger treffen, z. B. ein schwerer Autounfall, ein Falschgutachten, unredlich
arbeitende Richter und schon ist der Betreffende für sein Leben ruiniert. -
Außerdem scheint dem Autor in diesem Punkt das Recht auf freie Meinungsäußerung
sehr löchrig zu sein, so dass immer das „Damoklesschwert“ irgendwelcher
Sanktionen (z. B. Anzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede,
Datenschutzverletzung) droht. --- Für die Medien ist fehlerhaftes Verhalten von
Richtern oder Staatsanwälten nur noch berichtenswert, wenn der Fall genügend
spektakulär und offenkundig ist (meistens aus dem Strafbereich). Wie der Autor
in einem konkreten Fall gehört hat, hat die Justizverwaltung in einer größeren
Stadt direkt gedroht, die örtliche Zeitung nicht mehr über Ereignisse aus der
Justiz zu informieren, wenn diese über Justizfälle zu kritisch berichte. Die
wenigen Personen, die sich auch öffentlich wirklich kritisch mit der Justiz
auseinandersetzen, sind so überlastet, das nur wenige Fälle der breiten Masse
bekannt werden. Hin und wieder erscheint ein kritischer Beitrag in einer
Zeitung oder im Fernsehen. Das Problem dabei ist auch, dass man – wie der Autor
selber erfahren musste – bei Bemühungen, Missstände innerhalb der Justiz
aufzuzeigen, wie vor eine Wand läuft und dass in der Justiz eine Strategie
dafür aufgebaut worden ist, interne Missstände zu vertuschen: Mal ist es die
Unabhängigkeit der Richter, mal die Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaft
oder der Anwaltschaft, mal der Datenschutz, mal die Prozessökonomie, mal die
dem Laien unklare Rechtslage (ohne hinreichende Aufklärung durch Personen aus
der Rechtspflege, wie Anwälte, Gerichte, Staatsanwälte), mal eine zu knappe
Frist (bedingt durch die mangelnde Aufklärung), mal wird ein Verfahren über
viele Jahre verschleppt, mal ist es irgendein Kommentar, nach dem ein Gesetz
auch anders ausgelegt werden kann, mal eine unverständliche juristische
Argumentation, die zum Nachteil einer Partei benutzt werden kann (z. B. eine
nicht schlüssige hypothetische Betrachtung), mal kann irgendein offen zu Tage
liegender Umstand vom Richter nicht erkannt werden, mal darf das Ansehen der
Justiz nicht geschmälert werden, damit Rechtssuchende nicht das Vertrauen in
die Justiz verlieren, mal ist angeblich der Geschädigte durch eine
Rechtsverletzung nur mittelbar(!) verletzt worden. - Der Laie hat das Gefühl,
dass „die Justiz in ... mauert“, wie es einmal der bekannte Strafanwalt Rolf Bossi aus
München anlässlich einer Strafanzeige formuliert hatte und er deshalb auch
nicht weiterkomme.
Der
Autor und mit ihm viele andere durch zivile Gerichtsverfahren Geschädigte
erwarten von einer Regierung, gerade auch von der rot-grünen Regierung, dass
sie sich - gegen den Widerstand der Juristen im Bundesministerium der Justiz
(BMJ) - um mehr Gerechtigkeit in der Rechtspflege bemüht. Die Juristen im BMJ
haben u. a. die Aufgabe und werden dafür bezahlt, den Willen des Parlaments,
vorgetragen von (möglicherweise nicht juristisch bewanderten) Abgeordneten, in
juristisch einwandfreie und eindeutige Gesetze umzusetzen und nicht Argumente
dafür zu finden, warum dieses und jenes nicht in die Gesetzessystematik hinein
passe. (12)
Verbesserungsvorschläge
- gerade auch von ranghohen Juristen - gibt es genug:
Jeder
Richter, der in irgendeiner Sache entscheiden soll, müsste trotz der
richterlichen Unabhängigkeit dazu verpflichtet werden können, vorher die dazu
notwendigen Fachkenntnisse zu erwerben. Dazu wäre ihm auch ausreichend
Gelegenheit zu geben. Zurzeit ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Richter Dinge
entscheiden muss, von denen er keine Ahnung hat und dann auch prompt ein
falsches Urteil fällt. (13) Eine Darstellung des BMJ (in (12)), die
Richterausbildung sei bestens geregelt, wird von vielen Juristen als Hohn
empfunden.
Bei
der Auswahl der Richter ist darauf zu achten, dass sie überhaupt charakterlich
für dieses Amt geeignet sind. (13) Wenn - wie dem Autor berichtet wurde - ein
Ausbilder (Richter) vor angehenden Anwälten wiederholt sagte, er entscheide das
so, wie er wolle, dann ist doch mit selbstherrlichem Verhalten von Richtern zu
rechnen.
Der
§ 339 StGB (Rechtsbeugung) muss so geändert werden, dass, wenn objektiv ein mit
Wissen und Wollen falsch angefertigtes Urteil vorliegt (also das Urteil
entscheidende Fehler gegen besseres Wissen, das vom Richter erwartet werden
darf, enthält und nicht nur offensichtlich in irrtümlicher Weise ein falsches
Urteil ergangen ist) oder wenn ein unfaires Verfahren durchgeführt worden ist,
der betreffende Richter je nach Schwere seines Fehlverhaltens zu bestrafen ist.
D. h. es muss auch möglich sein, wenn die Rechtsbeugung nicht so gravierend
ist, den Richter nur gering bestrafen zu können. Auf Beweggründe darf es für
die Tatbestandsverwirklichung nicht ankommen.
Vorschlag für eine Änderung
des § 339 StGB: In nur minder schweren Fällen ist die Strafe wegen Rechtsbeugung
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. „In besonders schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.“ (14)
Außerdem muss der durch ein
Gerichtsverfahren Geschädigte vom Staat entschädigt werden. Die Entschädigung
sollte unabhängig davon sein, ob ein Urteil irrtümlich oder vorsätzlich falsch
ist. (Der hier gern zitierte § 839 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat nach
Meinung des Autors mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun, da er zweierlei Recht
enthält: Der Richter haftet nur bei Vorsatz (Abs.2) - der meines Wissens bisher
nie festgestellt wurde - während alle anderen Beamten schon bei Fahrlässigkeit
haften (Abs.1).) (15)
Die
vom Gericht benachteiligte Partei muss sich wirksam gegen ein falsches Urteil
wehren können. - Schlimm ist es, wenn ein Richter parteiisch protokolliert,
eine willkürliche Zeugenauswahl trifft, einen schlechten Beweisbeschluss
formuliert oder überhaupt überflüssigerweise einen Sachverständigen beauftragt,
ein offensichtliches Falschgutachten benutzt und/oder Parteien ungenügend
anhört usw., bevor er dann ein falsches Urteil anfertigt. - Dagegen gerichtete
Beschwerden sollten zwingend inhaltlich geprüft werden (s. o.). Solche
Fehlleistungen dürfen nicht unter das Richterprivileg der Unabhängigkeit
gestellt werden.
Ein
großer Missstand ist das Anfertigen von Falschgutachten durch von Gerichten mit
Gutachten betraute „öffentlich bestellte und vereidigte“ Sachverständige. Wobei
oft schon der Richter als technischer oder medizinischer Laie erkennen kann,
dass ein Gutachten mangelhaft ist.
Gutachten,
die in der ZPO festzulegende Mindeststandards nicht erfüllen, müssen von einer
Prozesspartei mit Erfolg abgelehnt werden können. (Beispiel für
Mindeststandard: In einem Gutachten darf nur das Beweisthema behandelt werden.
Themen, um die es im Verfahren nicht geht, gehören nicht in das Gutachten. Der
Sachverständige darf nicht die Feststellung eines bauphysikalischen oder medizinischen
Tatbestandes durch reine Spekulationen oder gar durch private Auskünfte einer
der Prozessparteien ersetzen.)
Mit
der Ernennung als „öffentlich bestellter und vereidigter“ Sachverständiger
erwirbt dieser derzeit de facto „das Recht“, vor Gericht (oder nur vor manchen
Gerichten?) - aber nicht für sonstige Personen - eine Falschbegutachtung
ungestraft durchführen zu können. Dieser Missstand muss abgestellt werden. (16)
Der
Autor hatte in einer Petition vorgeschlagen, dass von jeder Verhandlung eine
Tonträgeraufnahme anzufertigen sei. Schon allein deshalb, damit die
Rechtsuchenden nicht dem unverschämten Verhalten mancher Richter wehrlos
ausgeliefert sind. Außerdem wurden die negativen Erfahrungen des Autors bei der
Protokollführung durch ein Gericht von einem Anwalt bestätigt: „Dass in
gerichtlichen Verfahren zum Teil Protokolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt
erstellt werden und die Aussagen von Zeugen in einer die eine Partei
begünstigenden Weise protokolliert werden, ist ein beklagenswerter Missstand,
auf den Sie zu Recht hinweisen.“ (17) Nicht jeder hat die Möglichkeit, zu jeder
Gerichtsverhandlung unabhängige und verständige Zeugen mitzubringen.
Es
müssen Möglichkeiten gefunden werden, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten,
auch dann zu ermitteln, wenn eine Anzeige gegen Personen aus der Rechtspflege
vorliegt. Zurzeit kann die Staatsanwaltschaft willkürlich und ohne stichhaltige
Begründung solche Ermittlungen ablehnen. Das Klageerzwingungsverfahren nach §
172 StPO (Strafprozessordnung) hat aus Sicht namhafter Anwälte nur
Alibifunktion, ganz abgesehen von den damit zusätzlich verbundenen Kosten.
Anwälte
müssen auch in der Praxis in die Lage versetzt werden, sich voll und ungestraft
für ihren Mandanten einsetzen zu können. - Auf dem Papier ist dies
gewährleistet, der Ist-Zustand scheint jedoch ein anderer zu sein, nachdem was
der Autor erfahren hat.
(Ende
der Verbesserungsvorschläge)
Es
ist auffällig, wie man sich im BMJ jedem dieser Verbesserungsvorschläge
widersetzt und den Abgeordneten suggeriert wird, es sei auf diesem Gebiet
bereits alles bestens geregelt oder der Vorschlag passe nicht in die
Gesetzessystematik. Andererseits gibt es, wie oben ausgeführt, genügend
Stimmen, die auf die schweren Missstände in der Justiz hinweisen. (18)
Der
Autor erwartet, dass die politischen Parteien dafür kämpfen, dass in
Deutschland wirkliche Rechtssicherheit erreicht wird. Gerechtigkeit ist eine
Voraussetzung für sozialen Frieden.
Wenn
Richter stärker gezwungen würden (u. a. durch Änderung des § 339 StGB), faire
Verhandlungen durchzuführen und korrekte Urteile anzufertigen, würde man in der
Justiz viel Geld sparen, weil sich dann Nachfolgeverfahren erübrigen würden.
Wenn
Willkürurteile „Im Namen des Volkes“ gefällt werden und Politiker dem weiterhin
tatenlos zusehen, darf man sich nicht wundern, wenn dies, neben anderen
Missständen in Deutschland, bei vielen Bürgern - aus einem Ohnmachtsgefühl
heraus - zur Politikverdrossenheit führt.
Quellenangaben
und nähere Erläuterungen zu
Fehlurteile
- „Im Namen des Volkes“? - „Richterrecht“ in Deutschland:
Der
Autor hat zahlreiche Informationen (teilweise auch schriftlich), die in diesem
Text aufgenommen sind, von Anwälten erhalten.
(1) Falls ein Urteil direkt gegen das
Grundgesetz verstößt, gibt es noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde.
Diese ist aber nach Meinung des Autors nur selten gegeben (siehe auch (4)), so
dass die Verfassungsbeschwerde hier außer Acht gelassen werden kann. Auch das
Rechtsmittel der Revision hilft nicht weiter, wenn ein Gericht eine
Urteilsbegründung geliefert hat, bei der zwar die juristischen Regeln
eingehalten worden sind, aber bei der von einer falschen Sachlage ausgegangen
wurde (Sachverhaltsverfälschung) oder die ermittelte Sachlage durch das Gericht
falsch bewertet wurde. Inzwischen wurde die Revisionsmöglichkeit weiter
eingeschränkt, siehe (11).
(2)
Der hohe Prozentsatz von falschen Zivilurteilen (mehr als 25%) beruht auf
Schätzungen von Anwälten und die Zahl der Fehlurteile (ungefähr 10 %) wurde in
dem Vortrag, gehalten im Rahmen der 23. Versammlung des Arbeitskreises
Bauvertragsrecht Nordbayern am 12.08 2003, genannt. Ein zufällig anwesender,
bekannter Juraprofessor glaubt, dass die Zahl der Fehlurteile sogar über 10 %
liege. Dr. Spielmann, ehemaliger Vorsitzender des Vereins gegen
parlamentarischen und bürokratischen Missbrauch, Dortmund, meinte, dass „nach
seinen Erfahrungen 25 bis 30 Prozent aller Gerichtsentscheidungen
Fehlentscheidungen sind“. Bei Zivilverfahren, in denen es um Schadensersatz für
durch Holzschutzmittel verursachte Gesundheitsschäden geht, glaubt Prof. Erich
Schöndorf, Frankfurt, an „Unrechtsprechung mit System“ (Fernsehsendung im
Ersten Programm: „Pfusch in der Justiz“ am 05.03.2003, um 21.45 Uhr). Nach Aussagen
von Anwälten endet ein Verfahren auch dann fast immer mit einer falschen
Entscheidung, wenn der vom Gericht bestellte und öffentlich vereidigte
Sachverständige ein falsches Gutachten vorlegt, auch wenn das Gutachten
erkennbare Mängel aufweist.
(3)
Professor Dr. Bernd Rüthers beanstandet in der FAZ vom 15.04.2002: „Die
Bundesrepublik wird vom gesetzgebenden Rechtsstaat, den das Grundgesetz
gebietet, zum – oft unberechenbaren – Richterstaat.“
(4)
In der unter (2) genannten 23. Versammlung haben anwesende Anwälte in der
Diskussion darüber geklagt, dass sie häufiger unverständliche Urteile über sich
ergehen lassen müssen. Sie sagten, es sei ihren Mandanten nicht zu vermitteln,
dass ein offensichtliches Fehlurteil (immer im Zivilverfahren gemeint) nicht korrigierbar
ist, wenn der Instanzenweg durchlaufen ist.
Gelegentlich wird ein grob falsches Urteil auch in
der Öffentlichkeit bekannt: So urteilte z. B. ein Senat des
Oberverwaltungsgerichts in Bremen, dass enteignet werden darf. In der lokalen
Presse hatte der Vorsitzende Richter dieses Senates bekundet, er sei kein
„Gesetzesvollzugsautomat“ und außerdem der Auffassung, Richter seien
„politische Mitgestalter“. Da das Recht auf Eigentum direkt durch das
Grundgesetz geschützt ist, hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil wegen
zahlreicher Fehler gekippt (Fernsehsendung im Ersten Programm am 05.03.2003, um
21.45 Uhr, „Pfusch in der Justiz“. Hätte es sich aber um Pfusch am Bau oder um
eine Falschbehandlung durch einen Mediziner mit schlimmen Folgen gehandelt,
hätte das falsche Urteil vermutlich Bestand gehabt.
(5)
Zum Rückblick in die Geschichte sei auf das Buch von Ingo Müller, „Furchtbare
Juristen“ verwiesen (es ist leider nur noch antiquarisch erhältlich). Sonst sei
das Buch von Christiane Kohl, „Der Jude und das Mädchen“ empfohlen (Verfilmung:
„Leo und Claire“ von Vilsmaier, uraufgeführt im April 2002 in Nürnberg).
Verwiesen wird auch auf das von der SPD herausgegebene Gedenkbuch: „Der
Freiheit verpflichtet - Zum Gedenken an die sozialdemokratischen Opfer von
Gewaltherrschaft“ (siehe
http://archiv.spd.de/events/gedenkbuch/gedenkbuch.pdf).
Zum
Fall Richter Schill siehe Dr. Anja Schiemann, „Rechtsbeugung durch den
Strafrichter - Der Fall Schill“, NJW 2002, S. 112 bis 114.
(6)
Das Reichsgericht(!) war nur einmal mit der Problematik der Rechtsbeugung
befasst und hat den betreffenden Richter freigesprochen.
(7) Zur richterlichen
Unabhängigkeit siehe den Artikel von Prof. Gerd Seidel, „Die Grenzen der
richterlichen Unabhängigkeit“, AnwBl 6/2002, Berlin, S. 325 bis 330. In dem
Artikel werden einige skandalöse Gerichtsverfahren und -entscheidungen
aufgeführt, die alle wegen der richterlichen Unabhängigkeit ungeahndet blieben.
Dann wird festgestellt, dass das Problem des willkürlichen Handelns einiger
Richter nicht dadurch gemildert wird, dass zur Korrektur von offensichtlichen
Fehlurteilen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Prof. Seidel zitiert dann den
Präsidenten des BVerwG, H. Sendler, dass es „nahezu nichts gibt, was in
amtlicher Eigenschaft nicht erlaubt wäre. Dafür sorgt die dienstgerichtliche
Rechtsprechung, die unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit nahezu
alles deckt bis hin zu groben Flegeleien und zur Verlautbarung politischer
Glaubensbekenntnisse abwegigen Inhalts im Rahmen von Gerichtsverhandlungen oder
aus Anlass von Urteilsbegründungen.“ Prof. Seidel diskutiert danach, wie die
richterliche Unabhängigkeit gestaltet werden kann, dass sie es einerseits dem
Richter erlaubt, ohne Einfluss von außen eine faire Verhandlung durchzuführen,
anderseits aber auch den Missbrauch der richterlichen Unabhängigkeit
einschränkt.
(8) Zitat aus der Fernsehsendung im Ersten Programm
am 05.03.2003, um 21.45 Uhr, „Pfusch in der Justiz“.
(9)
Die Dienstaufsicht kann wegen der richterlichen Unabhängigkeit in kein laufendes
gerichtliches Verfahren eingreifen oder einem Richter für zukünftige Verfahren
Weisung erteilen. „Dagegen darf die Dienstaufsicht in einer rechtskräftig
erledigten Sache einen konkreten Vorgang als schuldhafte Pflichtverletzung des
Richters werten.“ ... „Dritten gegenüber muß die Dienstaufsicht jede
Beanstandung oder Mißbilligung einer gerichtlichen Entscheidung vermeiden, wenn
nicht eine echte schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt;“ („Grenzen der
Dienstaufsicht über Richter“, von BGH-Richter a. D. Dr. Herbert Arndt, DRiZ
1974, Seite 251 und 252). Der Gerichtspräsident darf sich also nicht mit der
Begründung, die in einer Dienstaufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfe
„betreffen ausschließlich den Kernbereich richterlicher Tätigkeit, der der
Dienstaufsicht entzogen ist“, weigern, den dort erhobenen Vorwürfen
nachzugehen. „Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist bei jeder schuldhaften
Pflichtverletzung eines Richters möglich, auch wenn er nur aus Fahrlässigkeit
eine Rechtsverletzung bei einem Urteil begangen hat.“ (ebenfalls aus „Grenzen
der Dienstaufsicht über Richter“, Seite
251).
Der
BGH „(BGH - Dienstgericht für Richter - Urteil vom 1.12.1983 - RiZ 5/83)“
stellte u. a. zur Dienstaufsicht fest: „Darüber hinaus sind Maßnahmen der
Dienstaufsicht aber auch zulässig im Falle offensichtlich fehlerhafter
Amtsausübung.“ (DRiZ Mai 1984, Seite 195).
D.
h., auch gemäß dieses Urteils muss der Gerichtspräsident einer
Dienstaufsichtsbeschwerde nachgehen, wenn dort auf die offensichtlich
fehlerhafte Amtsausübung eines Richters hingewiesen wird. Trotzdem kann - so
weit der Autor das sieht - kein Gerichtspräsident dazu verpflichtet werden,
einer Dienstaufsichtsbeschwerde nachzugehen.
(10)
In der unter (2) genannten Versammlung sagte ein Anwalt, er hoffe, dass in
einem konkreten Fall der Richter Größe zeigen wird, sich nicht an ihm zu
rächen, weil er ihn auf ein BGH-Urteil aufmerksam gemacht habe, was dieser
Richter aber nicht hören wollte. Auch in sonstigen Gesprächen mit Anwälten aus
Mittelfranken klang immer wieder durch, dass Anwälte Angst vor Richtern
haben m ü s s e n (nur bei Bausachen?), weil ein Richter stets
ein Verfahren zum Nachteil seines Mandanten lenken kann. Die Bezeichnung „Bestrafungsurteil“
hört man von Anwälten, wenn ein Richter in einem Verfahren aus sachfremden
Gründen seinen Ermessensspielraum einseitig ausnutzt oder ihn sogar
überschreitet, z. B., weil eine Prozesspartei einem vom Gericht vorgeschlagenen
Vergleich nicht zugestimmt hatte. Das ist zwar alles Richterwillkür, wird aber
wegen der richterlichen Unabhängigkeit so gut wie nie verfolgt.
Ein
Indiz für ein „Bestrafungsurteil“ kann sein, wenn ein vom Gericht
vorgeschlagener, aber von einer Prozesspartei abgelehnter Vergleich und das
Urteil zum Nachteil dieser Partei stark von einander abweichen, obwohl sich der
dem Gericht bekannte Sachverhalt nicht entscheidend geändert
hat.
(11)
Gemäß Gesetzgeber hat die Revision nicht mehr das Ziel, das falsche
Urteil zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass der der Recht hat auch Recht
bekommt („Einzelfallgerechtigkeit“), vielmehr ist laut § 543 ZPO, (2) Absicht
der Revision: Grundsätzliche Bedeutung der Sache, Fortbildung des Rechts und
Sicherung einer Einheit in den Urteilen. (Laut Vortrag des Herrn Prof. Dr. Dr.
Norbert Gross, Berufungsanwalt beim BGH, Karlsruhe, gehalten am 11.11.2003 im
Rahmen der 24. Versammlung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern).
Der
Leser möge selber beurteilen, ob Richter eines Berufungsgerichtes, die
parteiisch handeln und ein offensichtliches falsches Urteil anfertigen, dagegen
Revision zulassen werden oder ob diese Richter nicht vielmehr einen Weg finden
werden, der ihr Urteil als Einzelfallentscheidung ohne allgemeines Interesse
erscheinen lässt, z. B., indem sie einfach eine falsche Tatsachenbehauptung
aufstellen.
(12)
Zur Kritik am Bundesministerium der Justiz (BMJ):
In
der Petition, Pet 4-14-07-3100-045557, hat der Autor ausführlich auf die hier
aufgeführten Missstände hingewiesen und Verbesserungsvorschläge aufgelistet.
Die Antwort des BMJ mag zwar juristisch korrekt sein, sie geht aber nach
Ansicht des Autors in einigen Punkten nicht auf die wirklichen Probleme ein. So
wird in der Antwort die teilweise mangelhafte Ausbildung von Richtern schlicht
weg geleugnet (siehe Abschnitt (13)). Aus den Aussagen eines hohen Beamten des BMJ in der o. g.
Sendung „Pfusch in der Justiz“ kann der Eindruck gewonnen werden, dass die
Beamten des BMJ mehr der Judikative als der Exekutive - von der sie bezahlt
werden - zugewandt sind.
Zu den
Verbesserungsvorschlägen:
(13) In dem unter (2)
erwähnten Vortrag, gehalten im Rahmen der 23. Versammlung des Arbeitskreises
Bauvertragsrecht Nordbayern am 12.08.2003, wurde eine Verbesserung der
Richterausbildung angemahnt. Einerseits müssen dazu die zur Tätigkeit des
Richters passenden Lehrgänge bereitgestellt werden, anderseits darf die
richterliche Unabhängigkeit kein Grund dafür sein, dass der Richter solche
Lehrgänge nicht zu besuchen braucht. Im gleichen Vortrag wurde auch darauf
hingewiesen, dass es vielen Richter an der charakterlichen Eignung für
ihr Amt mangle. Weiterhin wurde bemängelt, dass Zivilrichter (hier bei
Bausachen) nicht immer die erforderliche Bereitschaft zeigen, sich mit einer
Sachproblematik vertraut zu machen, sondern einfach unter Berufung auf eine für
diesen Fall nicht anwendbare frühere Entscheidung ein Fehlurteil anfertigen. -
Auch der o. g. Artikel von Prof. Gerd Seidel (siehe unter (7)) setzt sich
kritisch mit diesem Problem auseinander. - Auf dem Deutschen Juristentag im
Sept. 2002 kam zur Sprache, dass es durchaus sein kann, dass ein Jugendrichter
über Jugendliche urteilt, ohne in seinem Leben je zuvor etwas über
Jugendstrafrecht gehört zu haben. Eine bessere Richterausbildung wird von Abgeordneten
der politischen Parteien (z. B. der FDP) angemahnt.
(14) Zum § 339 StGB
(Rechtsbeugung) siehe den Artikel der Professoren Bemmann/Seebode/Spendel,
„Rechtsbeugung - Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform“, ZRP 1997, S. 307,
308.
Es ist zwingend notwendig,
dass die Spannweite der Sanktionsmöglichkeiten in § 339 StGB vergrößert wird.
In vielen Fällen wird eine Verfehlung eines Richters deshalb nicht „erkannt“,
weil dieser Richter sonst auch für eine geringfügige Verfehlung mindestens mit
einem Jahr Freiheitsstrafe und Amtsverlust bestraft werden müsste.
Nach Ansicht des Autors
deutet z. B. ein Urteil, in dem der vom Gericht festgestellte Sachverhalt
systematisch zu Gunsten einer Partei verändert wurde (auch durch Weglassen
wichtiger Details) und dann noch zusätzlich eine zu Gunsten der selben Partei
unzureichende und/oder fehlerhafte Urteilsbegründung auf ein gewolltes
Falschurteil hin. Dahingegen kann ein falsches Urteil, das nur auf das
Übersehen e i n e s wichtigen Details durch einen Amtsrichter
(auf Grund Zeitmangels) beruht, durchaus irrtümlich ergangen sein.
Beispiel für ein nach
Ansicht des Autors irrtümlich falsch angefertigtes Urteil:
Ein Amtsrichter weist die
Zahlungsklage eines Zessionars mit der Begründung ab, er habe die Abtretung der
Forderung nicht bewiesen, doch übersieht der Richter dabei, dass die
Abtretungsurkunde eingereicht und in einem Umschlag hinter der Klage
eingeordnet war; das Urteil wird rechtskräftig, weil die Berufungssumme nicht
erreicht ist (aus „Grenzen der Dienstaufsicht über Richter“ von Herbert Arndt,
DRiZ, August 1974, S. 250).
Beispiel für ein nach
Ansicht des Autors absichtlich falsch angefertigtes Urteil:
In
einem Verfahren ging es um das arglistige Verschweigen von nassen Kellerwänden
beim Kauf eines Hauses. Der Verkäufer hatte nachweislich zugesichert, dass der
Keller trocken sei. Die letzte Mieterin sagte als Zeugin aus, dass während
ihrer Mietszeit die Wände des Kellers am Treppenaufgang immer nass ausgesehen
haben und dass die Farbe vom Boden hoch etwa auf 80 cm Höhe blättrig war. Die
Zeugin sagte weiter aus, dass sie dem Vorbesitzer die betroffenen Kellerwände
des Hauses gezeigt habe und dass er dazu nur gesagt habe, dass das nichts
mache. In der Urteilsbegründung der Berufungsinstanz (ein Senat eines
Oberlandesgerichts) steht nur noch, dass die Zeugin X. ausgesagt habe, es habe
so ausgesehen, als ob der Keller im Bereich des Treppenausganges feucht gewesen
sei. (Also keine Rede mehr davon, dass die Wände im Treppenbereich immer
nass aussahen und dass die Zeugin den Beklagten auf die Feuchtigkeit
hingewiesen hatte.) Die Klageabweisung wurde dann im Wesentlichen damit
begründet, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Keller nach der schon
länger zurückliegenden Reparatur eines PVC-Rohr auszutrocknen begann. (Dass der
Keller auszutrocknen begann, kann weder aus der Aussage der ehemaligen Mieterin
X noch aus den Aussagen der anderen Zeugen gefolgert werden.) Und das alles
nur, weil im vom Gericht beauftragten Gutachten steht, dass nach Angaben des
Beklagten(!) an dem dort sichtbaren PVC-Rohr eine Undichtigkeit festgestellt
worden war, wobei es zu einem permanenten leichten Wasseraustritt gekommen sein
soll. Nach Behebung des Schadens an diesem Rohr soll es zu keinen weiteren
Durchnässungen gekommen sein. - Man sieht an diesem Beispiel deutlich: Der
Sachverständige hat ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten angefertigt, in
dem er einfach (angebliche) Äußerungen des Vorbesitzers und Beklagten
übernommen hat, anstatt eigene Untersuchungen durchzuführen. Anstatt aber
dieses Gutachten zurückzuweisen, hat der Senat in seiner Urteilsbegründung
schrittweise die Zeugenaussagen so verändert, bis sie zum falschen Gutachten
passten.
In
einem anderen Verfahren ist ein Senat in seiner Urteilsbegründung überhaupt
nicht auf die Schriftsätze und Beweisangebote (zwei beiliegende Gutachten,
angebotene Zeugen) einer Prozesspartei eingegangen. Der Senat war auch vorher
in der Verhandlung nicht bereit gewesen, mit dem Rechtsvertreter dieser Partei
die Rechtslage zu erörtern (Versagen des rechtlichen Gehörs). Die richterliche
Unabhängigkeit schützt auch solches Verhalten, obwohl der Anspruch auf
rechtliches Gehör durch Art. 103 Abs. 1 GG und Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 99, 1387) gewährleistet sein sollte.
Zusammenfassend
gesehen: Im Allgemeinen ist schon erkennbar, ob ein Richter irrtümlich eine
irrige Rechtsauffassung vertreten oder mit Wissen und Wollen eine falsche
Entscheidung getroffen hat. Die Rechtspflege manövriert sich selbst ins Abseits,
wenn offensichtliche und gewollte Fehlentscheidungen mit unverständlichen
Erklärungsversuchen und mit dem Argument der richterlichen Unabhängigkeit
zugedeckt werden.
Zur Richterwillkür und zu
unserem Rechtssystem sei noch auf das Zitat des Bundesverfassungsrichters a. D.
Prof. Willi Geiger verwiesen: „Ich wage nach einem langen Berufsleben in der
Justiz, wenn ich gefragt werde, den Ausgang eines Prozesses nur noch nach dem
im ganzen System angelegten Grundsatz vorauszusagen: Nach der Regel müßte er so
entschieden werden; aber nach einer der vielen unbestimmten Ausnahmen und
Einschränkungen, die das Recht kennt, kann er auch anders entschieden werden.
Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. Allenfalls kann man
mit einiger Sicherheit sagen: Wenn du meinst, du bekommst alles, was dir nach
deiner Überzeugung zusteht, irrst du dich. Ein der Entlastung der Gerichte
dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen
Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit
allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil. Das
heißt in allem Ernst: Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen
von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." (Entnommen
aus der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 9/1982, Seite 325)
(15) Von Juristen in der
Gesetzgebung wird öfters argumentiert, dass wenn durch eine Bestrafung eines
Richters eine Korrektur eines Fehlurteils möglich wäre, viele Rechtsuchende
dann versuchen werden, über diesen Weg zu ihrem Recht zu gelangen, womit die
Gerichte über Gebühr belastet würden. Deshalb soll dieser Weg in der Praxis
ausgeschlossen bleiben.
Erstens ist es aber dann
scheinheilig, wenn Gesetze (hier § 339 StGB und § 839 Abs. 2 BGB) erlassen
werden, die dann aber durch die Rechtsprechung praktisch ausgehebelt werden
(Gesetze mit Alibifunktion). Zweitens ist zu erwarten, dass wenn das Anfertigen
von Fehlurteilen wirklich sanktioniert würde, ein unredlich arbeitender Richter
davon abgeschreckt würde, aus sachfremden Gründen ein Fehlurteil anzufertigen.
D. h., nach kurzer Zeit wird m. E. die Zahl der Gerichtsverfahren wieder
zurückgehen und sogar unter das heutige Maß sinken.
Man kann häufiger
beobachten, dass nicht der Täter (hier ein unredlich arbeitender Richter)
sondern das Opfer - als Querulant - als der eigentlich Schuldige angesehen
wird, wenn durch die Aufklärung der Straftat gesellschaftliche Defizite
erkennbar werden.
(16)
Ein „öffentlich bestellter und vereidigter“ Sachverständiger kann sich vor
Gericht auf seinen Sachverständigeneid berufen und wird dann vom Gericht nicht
mehr vereidigt. Andere Sachverständige werden vom Gericht vereidigt. Das hat
die Wirkung, dass im Falle einer Falschbegutachtung oder Falschaussage vor
Gericht der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Unterschied
zu anderen Sachverständigen nicht wegen Meineid (§ 154 oder 163 StGB) bestraft
werden kann „(vgl. SS-Lenckner StGB 26. Aufl. Vorb. §§153 ff Rdnr. 21; Peters
NJW 1990, 1832)“. „Deshalb wären die Tatbestände der falschen uneidlichen
Aussage (§ 153 StGB) und des Prozessbetruges nur dann gegeben, wenn der“
Sachverständige „vorsätzlich falsche Zusatz- oder Befundtatsachen sowie falsche
Erfahrungssätze und Mitteilungen mitgeteilt hätte.“ (Entnommen aus einem
Schreiben eines Staatsanwaltes) Ähnlich wie bei der Rechtsbeugung kann die
Justiz hier an „vorsätzlich“ so übertrieben hohe Anforderungen stellen und
stellt sie auch, so dass das Anfertigen von offensichtlichen
Gefälligkeitsgutachten durch „öffentlich bestellte und vereidigte“ Sachverständige nicht verfolgt zu werden
braucht.
Der
Autor sieht zwei einfache Möglichkeit, diesen Missstand abzustellen: Entweder
wird per Gesetz vorgeschrieben, dass die Aussage eines Sachverständigen vor
Gericht genau so zu werten ist, wie die eines normalen Zeugen oder, dass jeder
Sachverständige vom Gericht zu vereidigen ist, wie dies z. B. am OLG
Düsseldorf (nur in Bausachen?) bereits üblich ist.
Ein
von einem falschen Gutachten Betroffener kann versuchen, zivilrechtlich den
Sachverständigen auf Schadensersatz wegen des dadurch verlorenen Verfahrens zu
verklagen. Der im BGB am 01.08.2002 neu aufgenommene § 839 a zur Haftung des
Sachverständigen sollte die Chance dazu verbessern. Nach begründeter Meinung
des Autors werden Richter jedoch im Allgemeinen alles tun, um solche Ansprüche
abzuwenden. Als bequemsten Weg braucht eine Kammer oder ein Senat nur zu
behaupten, das Gutachten sei nicht prozessentscheidend gewesen (auch wenn das
nicht stimmt) und dazu eine nicht nachvollziehbare Begründung (z. B. eine nicht
schlüssige hypothetische Betrachtung des früheren Urteils) zu liefern. Wenn es
die letzte Berufungsinstanz ist, ist das Urteil rechtskräftig, mag es auch mit
Wissen und Wollen falsch angefertigt worden sein.
Der
juristisch einfachste und auch billigste Weg wäre, wenn ein Gericht ein
offensichtlich falsches oder nur mangelhaft begründetes Gutachten zurückweist
und falls überhaupt erforderlich, ein neues Gutachten bei einem anderen
Sachverständigen beauftragen würde. Aber aus falsch verstandener Kollegialität
und Bequemlichkeit scheuen viele Richter diesen Weg. Ein renommierter Anwalt
erklärte dem Autor dazu: „Freilich ist die Haftung des Sachverständigen, der
lediglich als Gehilfe des Gerichtes wirkt und in keiner vertraglichen Beziehung
zu den Parteien oder zum Gericht steht, nur sehr schwer begründbar. Auch dürfte
anzunehmen sein, daß bei den Gerichten die Tendenz besteht `ihren´
Sachverständigen zu schützen.“
(17)
Die Forderung nach wörtlicher Protokollierung wird auch im Artikel „Das Wortprotokoll in der
strafrechtlichen Hauptverhandlung“ von Hans Meyer-Mews, NJW
2002, 103-108, diskutiert.
18) Die in diesem Artikel aufgezeigten Missstände
werden u. a. auch in der ZAP-Kolumne: „Der Mythos von der hohen Moral der
Richter“ von VRiLG Wolfgang Neskovic deutlich benannt (ZAP, Nr. 14 vom
25.07.1990, Seite 625). Richter Neskovic schreibt u. a., dass „die
Rechtsprechung“ „schon seit langem konkursreif“, „teuer, nicht kalkulierbar und
zeitraubend“ ist und weist dann auf „den Lotteriecharakter der Rechtsprechung,
das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler
Richter(innen)“ hin. In der Kolumne wird u. a. ausgeführt, was Richter alles
davon abhält, redlich und unvoreingenommen zu arbeiten.
Stand:
20. Januar 2004
Dr. R. Schmidt