Stellungnahme des VSHW - Verein zum Schutz der Haus- und Wohnungskäufer e.V.
anlässlich der Einladung des Bundesministeriums der Justiz zur Anhörung über die
"Verbesserung der Zahlungsmoral" am 5. und 6. Februar 2002.

Vorbemerkungen

Haus- und Wohnungskäufer sind Verbraucher

Pro Jahr werden mehrere 100 000 Einfamilienhäuser und Wohnungen gebaut und/oder verkauft. Der Kauf von Wohn-Eigentum dient zur Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse nach Schutz und Geborgenheit. Folglich handelt es sich bei Eigennutzung von Wohn-Immobilien nicht um Investitionsgüter zur Erzielung von Gewinnen, sondern um langlebige Gebrauchsgüter. Entsprechend müssen die Verbraucher von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen den Verbrauchern anderer Gebrauchsgüter gleich gestellt werden.

Es gibt mehr Verbraucher als Produzenten

Die Anzahl der Käufer und Bewohner von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen beträgt über einen längeren Zeitraum gerechnet mehrere Millionen. Dagegen beträgt die Zahl der im Bauwesen direkt und indirekt produktiv Beschäftigten nur einige 100 000. Die weitaus größere Anzahl sind also die Verbraucher und nicht die Produzenten. Daraus leitet sich ab, dass dem Schutz der Verbraucher ein besonders hoher Stellenwert zukommen muss.

Der Organisationsgrad der Verbraucher ist gering

Die Bauindustrie (als Sammelbegriff für die am Bau Beteiligten) weist einen hohen Organisationsgrad (Innungen, Handwerkskammern, IHK, Dachorganisationen) auf. Daraus resultieren finanzielle, personelle und fachliche Stärken gegenüber den kaum organisierten Verbrauchern. Die Bauindustrie ist gegenüber den Verbrauchern in einem überproportionalen Vorteil. Dies muss durch erhöhte Berücksichtigung der Verbraucherinteressen kompensiert werden.
Der Verbraucher, das Volk, ist die größte Lobby, nicht einzelne Interessengruppen, die andere mit der Durchsetzung ihrer Interessen zu übervorteilen versuchen.

Verbraucher werden nicht einheitlich behandelt

Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt normalerweise die Regel "Erst die Ware, dann das Geld". Niemand kommt auf die Idee, ein Auto zu bezahlen, das erst in einigen Monaten geliefert wird. Der Käufer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung muss dagegen in vielen Fällen in Vorleistung treten. Er zahlt Teilbeträge, meist aus geliehenem Geld, für das er Zinsen aufbringen muss. Dafür erhält er aber noch lange Zeit nicht die Übereignung und die Nutzung an dem Kaufgegenstand. Dies ist eine schwerwiegende Benachteiligung gegenüber einem Autokäufer.
Der Autokäufer braucht das Auto nicht zu bezahlen, so lange es ihm nicht mängelfrei übergeben wird. Der Käufer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung hat bei Übergabe im Normalfall schon den überwiegenden Teil des Kaufpreises bezahlt und kann sich nur mit großem Aufwand gegen Mängel wehren. Der Schutz dieser Verbraucher muss deshalb verbessert werden.

Der Staat hat eine Verpflichtung gegenüber den Verbrauchern

Der Staat fördert durch Prämien und Steuerersparnisse auf vielfältige Weise den privaten Wohnungsbau. Er kommt damit seiner Verpflichtung nach, weiten Verbraucherschichten zu Wohneigentum zu verhelfen. Diese Verpflichtung beinhaltet aber auch, dass er die Verbraucher schützen muss. Ein Gesetz, wie das "Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral" zielt einseitig auf den Schutz von Gruppeninteressen und widerspricht einer ausgewogenen Behandlung aller Beteiligten.

 

Inhaltliche Auseinandersetzung

Zu der Anhörung wurden 23 Organisationen eingeladen. Darunter sind:
13 Organisationen der "Bauindustrie" (57 %)
7 Organisationen des Justizbereiches einschließlich Sachverständige (30 %)
3 Organisationen der Verbraucher (13 %)

Es ist ein eindeutiges Übergewicht der "Bauindustrie" festzustellen. Somit stellt sich die Frage, wie die Vorschläge der beteiligten Organisationen gewichtet werden, um einen gerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen zu erzielen.
Es fällt auf, dass mehrere Handwerkskammern zu den Eingeladenen gehören. Warum werden diese nicht durch ihren Dachverband vertreten? Warum sind anlog zu den regionalen Handwerkskammern nicht auch die regionalen Verbraucherverbände eingeladen?
Sowohl die in der Bauindustrie Beschäftigten als auch die im Justizbereich Tätigen haben ein großes Eigeninteresse am Fortbestehen Ihrer Beschäftigungsverhältnisse. Daraus folgt, dass das Interesse dieser Gruppen nicht vorrangig auf die Durchsetzung von Verbraucherwünschen gerichtet ist, sondern viel eher auf kostentreibende Baumaßnahmen, viele Gerichtsverfahren, umfangreiche Beweisaufnahmen, hohe Streitwerte, massive Forderungsdurchsetzung. Im Laufe der Zeit sammeln diese Gruppen einen großen Erfahrungsschatz in der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Dem stehen die Bauherren und Eigentumskäufer als Einzelkämpfer und üblicherweise auch nur ein mal im Leben sehr verloren gegenüber. Dies bedeutet ein gewaltiges Ungleichgewicht zu Gunsten der "Bauindustrie". Es ist nicht zu verantworten, durch gesetzgeberische Maßnahmen dieses Ungleichgewicht noch zu verstärken. Vielmehr muss vom Gesetzgeber für eine bessere Ausgewogenheit der Interessen Sorge getragen werden. Der Schutz der Verbraucher, d.h. im vorliegenden Zusammenhang der Schutz der Privat-Bauherren und der Haus- und Wohnungskäufer, muss deshalb dringend verbessert werden.
 
 
 

 

Fragen des Justizministeriums

Stellungnahme des VSHW

1

Ist die Ursache von verzögerten und ausgefallenen Zahlungen (auch) in dem Vorliegen von Baumängeln und der Uneinigkeit der Parteien über ihre Beurteilung zu sehen?

Baumängel, Verzögerung und Nichtdurchführung der Beseitigung von Baumängeln sind wesentliche Gründe für Zurückhaltung der Bezahlung. Baumängel werden aus Sicht des Verbrauchers, der schon einen großen Teil seiner Zahlungen geleistet hat, schwerwiegender bewertet als vom Unternehmer, der darin nur noch eine minimale Restleistung sieht. Das Problem ließe sich sehr einfach lösen, wenn die Gesamtzahlung erst nach mängelfreier Übergabe des Objekts fällig würde.

Für den Besteller von Bauleistungen ist eine mutwillige Verzögerungstaktik bei der Zahlung auf Grund vorgeschützter Mängel im allgemeinen nicht sinnvoll. Wenn er vom Auftragnehmer verklagt wird und wegen nicht vorhandener Mängel den Prozess verliert, hat er neben den Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten auch noch die - mittlerweile erhöhten - Zinsen nach Fristablauf der Rechnungsstellung, Mahnung oder Klageerhebung und ggf. Bereitstellungszinsen bei seinem finanzierenden Institut zu zahlen. In Summe kann dies weitaus mehr betragen als ggf. die Beseitigung geringfügiger Mängel auf eigen Kosten. Dies ist wohl auch häufig das Ziel der Bauunternehmer - entgegen ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung.

 2

Erweisen sich geltend gemachte Mängel in der Regel (ganz oder teilweise) als berechtigt oder muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass Mängel zu einem ganz erheblichen Teil vorgeschützt werden?

Auch wenn Mängel überbewertet oder gelegentlich vorgeschützt werden, liegt die Ursache meist in der Unzufriedenheit mit dem Auftragnehmer. Dies ist zum Teil ein psychologisches Problem. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle tatsächlich Mängel vorliegen und die Bereitschaft der Unternehmer, diese schnell und fachgerecht zu beseitigen, oft zu wünschen übrig lässt.

 3

Gibt es Besteller, die eine ordnungsgemäß erbrachte Werkleistung unter Berufung auf in Wirklichkeit nicht vorliegende Mängel nicht bezahlen; wenn ja: in welcher Größenordnung?

Besteller, die wegen nicht vorhandener aber trotzdem behaupteter Mängel nicht bezahlen, sind die Ausnahme. Hierzu siehe Frage 2.

 4

Ist die Insolvenz des Bestellers eine wesentliche Ursache für Zahlungsausfälle?

Eine wesentliche Ursache für Zahlungsausfälle ist die Insolvenz der Besteller nicht. In einigen Fällen ist der Besteller infolge von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall usw. nicht zahlungsfähig. Oft erfolgen auch wesentliche Baukostenüberschreitungen durch Unvorhergesehenes oder vom Unternehmer im Angebot absichtlich zu niedrig angesetzte Kosten. Auch bei Unternehmerkonkurs und der nachfolgenden Beauftragung anderer Unternehmer zu höheren Kosten unter Ausnutzung der Notlage des Bestellers kann Zahlungsunfähigkeit eintreten. Dieses Problem würde sich vermeiden lassen, wenn grundsätzlich eine Fertigstellungsbürgschaft vorgeschrieben wäre, eine Festpreisgarantie gegeben und eingehalten werden müsste und die Zahlung erst nach Übergabe erfolgt.

5

Wie sichern sich Unternehmer gegen das Risiko einer Insolvenz des Bestellers ab?

Falls eine Absicherung nicht vorgenommen wird: aus welchen Gründen nicht?

Im Gegenzug zu den Vorschlägen in Frage 4 könnten auch vom Besteller entsprechende Garantien gegeben werden, z.B. Festlegung des Kaufpreises auf ein verzinsliches Anderskonto.

 6

Verlangen Unternehmer Abschläge auf die Vergütung und erhalten sie sie auch? Wenn nein: warum nicht?

Da vom Gesetzgeber weder eine Absicherung für den Besteller noch für den Auftragnehmer vorgeschrieben ist, unterbleibt diese aus Unkenntnis oder aus Kostengründen (Bürgschaftskosten, Zinsverlust).

 7

Werden Abschlags- und Schlusszahlungen zeitnah abgerechnet? Werden Rechnungen beanstandet? Wenn ja: aus weichen Gründen?

Sehr häufig werden Abschlagsrechnungen verfrüht gestellt. Dann kann es zu scheinbar "verspäteten" Zahlungen kommen, die aber tatsächlich noch gar nicht fällig waren. Oftmals werden die Zahlungen von den finanzierenden Instituten abgerufen. Hier kommt es ggf. zu verzögerten Zahlungen, wenn erst eine Freigabe des Bestellers eingeholt werden muss. In vielen Fällen ist eine entsprechende Klausel jedoch nicht in den Verträgen eingearbeitet, was ein Risiko für den Besteller bedeutet und eigentlich nicht sein dürfte.

Rechnungen werden wegen nicht erbrachter Leistungen oder mangelhafter Leistungen oder doppelt berechneter Leistungen oder falscher Materialmengen oder nicht genehmigter Stundenzettel und aus weiteren Gründen beanstandet.

 8

Verlangen Unternehmer für ausgebliebene Zahlungen Verzugszinsen? Wenn nein: warum nicht? Wenn ja: führt das Verlangen von Verzugszinsen zu beschleunigtem Zahlungseingang?

Verzugszinsen werden gelegentlich berechnet. Sie sind jedoch meistens wegen nicht beseitigter Mängel nicht gerechtfertigt. Wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, werden die Zinsen ab Anhängigkeit des Verfahrens gerichtlich festgestellt.

 9

Wie reagiert ein Unternehmer auf Mängelrügen? Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis der Unternehmer die geltend gemachten Mängel besichtigt und gegebenenfalls behebt?

Die Reaktion der Unternehmer auf Mängelrügen ist äußerst unterschiedlich. Von Durchschnittswerten kann man nicht ausgehen. Für den Unternehmer ist es oft interessanter, die Beseitigung von Mängeln zu verschleppen, um auf einer neuen Baustelle möglichst schnell die ersten Abschlagszahlungen zu erhalten.

Andererseits gibt es auch Unternehmer, die auf Mängelrügen mit der Antwort reagieren "dann verklagen Sie mich doch!". Der Unternehmer gewinnt so Zeit und schiebt den zeitlichen Aufwand und die finanziellen Vorleistungen für die Klage dem Besteller zu. Aus Erfahrung kennt er die Praxis der Gerichte, die Parteien zu einem 50-zu-50-Vergleich zu drängen. Dann spart er sich die Nachbesserung, er braucht mit keinen weiteren Forderungen mehr zu rechnen und hat im Endergebnis für vielleicht gerade mal 80 % der vereinbarten Leistung möglicherweise 90 % der Zahlungen erhalten.

 10

Welche Möglichkeiten nutzt der Besteller in der Praxis, den Unternehmer zur Nachbesserung von (berechtigten) Mängeln zu bewegen?

Der Besteller ist üblicherweise in einer sehr schlechten Position, den Unternehmer zu Nachbesserungen zu bewegen. Ein Gewährleistungseinbehalt ist nur in einem Teil der Verträge vorgesehen. Weder Unternehmer noch Notare oder Finanzierungsinstitute machen die Besteller auf diese wichtige Möglichkeit aufmerksam, ihre Position zu verbessern und den Unternehmer "unter Druck" zu setzen. Oft ist auch der Gewährleistungseinbehalt von üblicherweise 5 % zu gering, um wirklichen Druck bei größeren oder mehrfachen Mängeln auszuüben. Dazu siehe auch Frage 9.

 11

Kommt es vor, dass der Besteller mit einem Nachbesserungsverlangen an der Insolvenz des Unternehmers scheitert? Wenn ja: in welcher Größenordnung?

Je kritischer die finanzielle Lage eines Unternehmers ist, desto eher versucht er Nachbesserungen zu verschleppen. Die Häufigkeit ist schwierig zu schätzen und die Größenordnung reicht von einigen 100 € bis zu mehreren 10 000 €.

 12

Wird das Nachbesserungsrisiko des Bestellers durch eine Bürgschaft oder andere Instrumente abgesichert? Wenn nein: aus welchen Gründen nicht?

Siehe hierzu auch Frage 10. Eine Gewährleistungs- oder Fertigstellungsbürgschaft des Unternehmers kostet diesen eine Gebühr. Diese ist um so höher, je riskanter es für den Bürgschaftsgeber - normalerweise das Finanzinstitut des Unternehmers - ist. Deshalb vermeiden gerade die unseriösen und finanziell angeschlagenen Unternehmen, diese Möglichkeit in ihre Verträge aufzunehmen. Auch die finanzierenden Institute verweisen selten bei ihrer Beratung auf diese Absicherungsmaßnahmen.

 13

Werden bei darlehensfinanzierten Objekten die Darlehensvaluta unmittelbar an die bauausführenden Firmen ausgezahlt? Wenn nein: warum nicht?

Siehe hierzu auch Frage 7. Das Risiko für den Besteller ist sehr groß, wenn der Unternehmer unmittelbar vom finanzierenden Institut die Mittel abrufen kann. Oft verfügt der Besteller nicht über die nötige Fachkenntnis, ob die Zahlungsabrufe berechtigt sind. Er müsste dazu Sachverständige einschalten, was wiederum zusätzliche Kosten verursacht.

Hierzu kommt als weiteres Risiko die Beschäftigung von Subunternehmern, die nicht selten vom Generalunternehmer nicht bezahlt werden und dann die Arbeit einstellen, wenn nicht der Besteller direkt - und dann zum 2. mal - zahlt.

 14

Wird die Ausführung von Bauarbeiten durch eine Fachfirma (TÜV oder ähnliches) überwacht und werden dabei auftretende Mängel schon bei der Ausführung beseitigt? Wenn nein: warum nicht?

Die Ausführung der Bauarbeiten wird nur in wenigen Fällen von neutralen Sachverständigen überwacht. Dies liegt daran, dass viele Besteller zunächst noch großes Vertrauen in die ausführenden Firmen setzen. Außerdem ist diese Möglichkeit nicht sehr bekannt und die Auftragnehmer haben auch kein Interesse an einer Überwachung ihrer Arbeit. Dazu kommt der Kostenfaktor, selbst eine nur sporadische Bauüberwachung kostet mehrere 1000 €. Bei den meist sehr knappen Finanzierungen glauben die Bauherren, diesen Posten sparen zu können.

Eine Abhilfe wäre auch hier eine gesetzlich vorgeschriebene Fertigstellungsgarantie und eine Abnahme durch neutrale Sachverständige (Bau-TÜV).

 15

Wie lange dauert ein Baurechtsstreit im Schnitt?

Es ist unmöglich, für einen Baurechtsstreit eine durchschnittliche Dauer anzugeben. Dies hängt von der Vorlaufzeit, der Belastung der Gerichte, der Verfügbarkeit von Sachverständigen, der Beweisaufnahme, der eventuellen Berufung und Anschlussprozessen ab. Zeiten bis zu 10 Jahren sind durchaus möglich.

 16

Stehen genügend Sachverständige für die Beurteilung der im Baurechtsstreiten zu beurteilenden technischen Fragen zur Verfügung?

Die Frage, ob genügend Sachverständige zur Verfügung stehen, ist möglicherweise falsch gestellt. Wenn durch gesetzgeberische Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass eine höhere Qualität der Bauleistungen erreicht wird (Zahlung erst nach mängelfreier Übergabe, längere Gewährleistungsfristen, Fertigstellungsgarantie, Bau-TÜV, Standard-Baubeschreibungen, neutrale Einheits-Architektenverträge usw.), geht die Beanspruchung der Sachverständigen durch die Gerichte erheblich zurück und deren Anzahl dürfte ausreichend sein.

 17

Wie lange ist die Wartezeit von der Einreichung des Antrags auf Vollstreckung bei der Verteilstelle der Gerichtsvollzieher bis zu ihrer Durchführung?

Hierzu liegen dem VSHW nicht ausreichend Erfahrungen vor

 18

Wie oft kommt es vor, dass der Schuldner nicht aufzufinden ist?

Das Problem dürfte eher sein, dass der Bauträger oder Unternehmer nicht aufzufinden ist. Das Verschwinden des Bestellers, der sein ganzes Vermögen für ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung eingesetzt hat und sich hoch verschuldet hat, ist der seltene Ausnahmefall.

 19

Worauf sind Forderungsausfälle bei titulierten Forderungen zurückzuführen: auf fehlendes Vermögen, auf das Verschwinden des Schuldners oder auf die Verschiebung von Vermögen? Wo liegt gegebenenfalls der Schwerpunkt?

Forderungsausfälle entstehen - siehe Fragen 4 und 18 - seltener durch Verschwinden des Schuldners oder durch Verschieben von Vermögen (das ist keine Bauherren-, sondern eine typische Unternehmer-Taktik), sondern durch nicht gedeckte Kostensteigerungen. Oft liegt hier ein Verschulden des Auftragnehmers in Folge bewusst zu niedrig angesetzter Angebotskosten und nicht des Bestellers vor. Wie schon erläutert, könnte dem durch einfache gesetzgeberische Maßnahmen wie Übergabe erst nach Mängelfreiheit und anschließende Kaufpreiszahlung begegnet werden.

 20

Kommt es vor, dass Leistungsbeschreibungen nicht präzise genug sind und technische Ausführungsfragen offen lassen? Wenn ja: wie werden diese Fragen gelöst? Gibt es Streit über die gefundenen Lösungen? Wie ließen sich etwa zu beklagende Schwierigkeiten praktisch vermeiden?

Es ist nahezu der Normalfall, dass Leistungsbeschreibungen unpräzise sind und große Lücken bezüglich der eingesetzten Materialien und Ausführungen offen lassen. Wenn klare und umfassende standardisierte Leistungsbeschreibungen gesetzlich vorgeschrieben werden, ließen sich viele Schwierigkeiten vermeiden. Angebote von Unternehmern wären auch von Laien durchschaubar und vergleichbar.

Über die vorstehenden Fragen hinaus sind noch zahlreiche weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die Fragen sind überwiegend aus der Sicht der Auftragnehmer gestellt. Dies verleitet bei der Beantwortung dazu, einseitig auf die Unternehmersicht einzugehen. Im Interesse einer beiden Seiten - Unternehmer und Besteller - gerecht werdenden Gesetzgebung sollte der Fragenkatalog aus Bestellersicht überarbeitet werden.
Der Wunsch von Juristen, verstärkt Teilurteile zu fällen hat für den Besteller von Bauleistungen negative Folgen: Durch die Aufteilung entstehen zwei getrennte Streitwerte, die zu höheren Anwaltskosten führen. Ebenso können die geringeren Streitwerte dazu führen, dass eine Berufung unmöglich gemacht wird, was einer rechtlichen Benachteiligung entspricht.
In den Medien wird regelmäßig über Arbeitslosenzahlen, Wirtschaftswachstum, Meinungsumfragen usw. berichtet. Das Schicksal einzelner Bauherren findet nur Beachtung, wenn es einen sensationellen Hintergrund hat, jedoch nicht bei den sehr viel häufigeren Baumängeln und Ungerechtigkeiten. Diese Berichterstattung entspricht in keiner Weise der tatsächlichen Stimmungslage der betroffenen Bevölkerung und täuscht deshalb über die Unzufriedenheit mit unseriösen und nachlässigen Unternehmern, mit den oft unverständlichen Urteilen der Gerichte, mit einseitigen Sachverständigengutachten, wenig einsatzfreudigen Anwälten und einseitiger Gesetzgebung.
Seit Januar 2002 gelten für den Gebrauchsgüterkauf 2-jährige Gewährleistungsfristen. Dies entspricht ca. 20 % der durchschnittlichen Lebenserwartung für Gebrauchsgüter. Bei einem Gebäude rechnet man mit einer Lebenserwartung von mindestens 50 Jahren. Auch hier müsste eine Gewährleistungsfrist von 20 % der Lebenserwartung gesetzlich bestimmt werden, also 10 Jahre statt bisher 5 Jahre (bzw. nur 2 Jahre nach VOB). Außerdem darf in diesen 10 Jahren keine Beweislastumkehr eintreten.
Ähnliche Forderungen wurden bereits in einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes, Bundesrat-Drucksache 63/91 erhoben. Sie wurden im europäischen Ausland teilweise umgesetzt, nicht jedoch in der Bundesrepublik, obwohl die Auswirkungen der Umsetzung hinsichtlich einer Steigerung der Qualität der Leistungen als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung positiv bewertet wurden.
Nach Ansicht von Fachleuten biete der Bausektor noch ein beträchtliches Potential für Einsparungen und Qualitätsverbesserungen. Beispiele: Die Grundrisse von Einfamilienhäusern, insbesondere von Reihenhäusern, unterscheiden sich überwiegend nur unwesentlich voneinander. Durch firmen- und regionenübergreifende Standardisierung der Grundrisse und Einschränkung auf wenige Typen, die bei entsprechender Planung durchaus noch individuelle Raumeinteilungen zulassen, würden die Auftragnehmer rationellere Fertigungsmethoden anwenden können und einen gleichmäßig hohen Qualitätsstandard erreichen. Es wäre eine weitgehende Vorfertigung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen möglich. Die "Lieferung" bzw. Übergabe und die Zahlung des Kaufpreises wären ein einziges Rechtsgeschäft wie bei allen anderen Verbrauchsgütern.
Niemand kommt auf die Idee, von einem Autokäufer die Vorfinanzierung der Planung und Produktion eines neuen Autos zu verlangen. Mit welcher Begründung kann dann die Vorfinanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verlangt werden?
Aus Sicht der Verbraucher verfehlt bereits das bestehende Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral seinen Zweck und ein weiterer Ausbau der diesem Gesetz zu Grunde liegenden Gedanken würde zwar kurzfristig die vordergründigen Interessen der Bauindustrie schützen, langfristig und gesamtwirtschaftlich jedoch zu einer weiteren Lähmung führen.
Eine Gesetzesinitiative zur Verbesserung der Situation auf dem Bausektor darf deshalb nicht einseitig an den Interessen einer gut organisierten Minderheit orientiert sein, sondern sie muss klare Verhältnisse auch für die Verbraucher schaffen und folgende Forderungen berücksichtigen:

Sinngemäß müssen diese Forderungen auch auf den Kauf "gebrauchter" Häuser und Eigentumswohnungen angewendet werden. Sobald diese Forderungen gesetzlich verankert sind werden sich viele Probleme von selbst lösen. Der Manipulationsspielraum der Auftragnehmer würde eingeschränkt, sie würden auf sorgfältige Ausführung ihrer Leistungen achten und technische, zeitliche sowie finanzielle Vorgaben einhalten. Seriöse Firmen, die auch auf Qualität achten -"ehrbares Handwerk"- hätten in dem anhaltenden Verdrängungswettbewerb der Baubranche wieder eine Chance.

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