Verbraucherschutz
beim Erwerb von Wohneigentum
Vorschläge
des BSB zur Gesetzgebung
Der Bauherren-Schutzbund e.V. vertritt bauorientierte Verbraucherinteressen sowohl beim privaten
Hausbau als beim Erwerb von Wohnungseigentum im Bauträgerbereich. Markttransparenz
und ein fairer Leistungsaustausch zwischen Anbietern und Verbrauchern sind vor
allem im Bauträgersektor nicht mehr gewährleistet. Der kostenbewusste
Verbraucher wird mit mangelnder Transparenz bei Angeboten konfrontiert. Unklare
oder mangelhafte Bau- und
Leistungsbeschreibungen verhindern jedoch den erwünschten
Preis-Leistungs-Vergleich. Die komplizierte
Rechtslage, die durch die Vielzahl
der im Bauträgervertrag zu lösenden Probleme entsteht, führt zu
unübersichtlichen Vertragstexten, deren
Rechtsfolgen von den Betroffenen häufig nicht mehr überblickt werden.
Zusätzliche Risiken ergeben sich
durch den hohen Kapitaleinsatz für den Erwerb einer Eigentumswohnung,
verbunden mit einer langfristigen Verschuldung des Verbrauchers und durch die Gefahr einer Insolvenz
des Bauträgers, verbunden mit
Baustillstand und Rückabwicklung.
Außerdem gibt es starke Wissensdefizite des bautechnisch und rechtlich nicht
versierten Erwerbers gegenüber dem sachkundigen Bauträger.
Der Gesetzgeber ist gefordert, die Rechte des bauwilligen Verbrauchers
maßvoll zu stärken und das gestörte
Gleichgewicht eines ausgewogenen
Leistungsaustausches wiederherzustellen.
Der BSB fordert daher vom Gesetzgeber:
-
Rechtssicherheit durch
ausreichende Prüfungsmöglichkeiten eines
komplizierten Vertragswerks,
-
Chancengleichheit beim Austausch hochwertiger
Wirtschaftsgüter durch eine transparente
Bau- und Leistungsbeschreibung,
-
Erweiterung
des Anforderungskatalogs für den Inhalt
einer Teilungserklärung,
-
Verringerung des Insolvenzrisikos durch
Erfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten in einer vertretbaren
Größenordnung.
Im Einzelnen:
1.
Verbraucherschutz beim Abschluss des Bauträgervertrages
Im
Bauträgerbereich werden Wohnanlagen und Reihenhaussiedlungen
mit Mitteln der Erwerber auf fremdem Grund und Boden errichtet. Der Baugrund
steht regelmäßig im Eigentum des Bauträgers und ist mit Globalgrundschulden
der Bauträgerbank belastet. Das ändert sich erst mit der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises/Werklohns.
Von der Zahlung der letzten Kaufpreis‑/Werklohnraten
hängen die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber, die Pfandhaftentlassung der
Bauträgerbank und die rangrichtige Eintragung der Grundpfandrechte für das
Kreditinstitut des Erwerbers ab. Die Zahlung der letzten Raten steht ferner in
einem Spannungsfeld zu der rechtzeitigen und mängelfreien Herstellung des
Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Hinzu kommen die „normalen“ Komplikationen,
die durch die Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
entstehen.
Die
insgesamt sehr komplizierte Gestaltung eines solchen Leistungsaustausches stellt bei der notariellen Beurkundung
allerhöchste Anforderungen an die intellektuellen Fähigkeiten der meist sachunkundigen
Erwerber, die im Begriff sind, sich lebenslang zu verschulden. Der Verbraucher ist in aller Regel überfordert und erkennt nicht die Tragweite der von
ihm abgegebenen Erklärungen.
Vom Gesetzgeber werden daher gefordert
-
die Anordnung einer
angemessenen vorvertraglichen Prüffrist - über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinaus- als Voraussetzung für den rechtswirksamen
Abschluss eines Bauträgervertrages nach Vorlage
·
des Vertragsentwurfes in der letztgültigen
Fassung,
·
der
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung,
·
der Freistellungsverpflichtung der
Bauträgerbank und
·
eines aktuellen Grundbuchauszuges,
-
die Anordnung eines angemessen befristeten
gesetzlichen Widerrufs- oder Rücktrittsrechts für den
Fall, dass die Prüffrist vom Bauträger nicht gewährt wurde oder
infolge einer kurzfristigen Entscheidung des Erwerbers nicht gewährt werden
konnte.
2.
Mindestanforderungen an eine Bau- und Leistungsbeschreibung
Bei Reihenhaussiedlungen oder
Wohnanlagen sind die Anforderungen einer Bau- und Leistungsbeschreibung noch
komplexer als bei dem Bau von Einfamilienwohnhäusern. Neben dem Sondereigentum
des einzelnen Erwerbers gibt es zusätzlich Einrichtungen des
Gemeinschaftseigentums, die allen Wohnungs- oder Teileigentümern gemeinsam
dienen. Da im Bauträgerbereich regelmäßig Wohnungseigentum im Planungsstadium
veräußert wird, ist die Bau- und Leistungsbeschreibung
das Einzige, was der Erwerber vorfindet. Ihm wird ein
Projekt angetragen, das er nicht mitgestaltet hat und das ihm völlig fremd ist.
Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist daher
für seine wirtschaftlichen, rechtlichen und
persönlichen Überlegungen die wesentlichste Orientierungshilfe. Als Beschaffenheitsbeschreibung im rechtlichen Sinne kommt ihr in diesem
frühen Stadium entscheidende Bedeutung zu.
Der Gesetzgeber sollte daher gewährleisten, dass die
Bau- und Leistungsbeschreibungen
-
den Umfang der
Leistungen, Planung und Bauausführung, Art und
Qualität der Baustoffe und Baumaterialien sowie den technischen Ausstattungsgrad
eindeutig beschreiben,
-
sachkundig sind,
insbesondere dem Stand der Technik entsprechen,
-
die
notwendige Transparenz aufweisen und damit allgemein-verständlich
sind,
-
dem Erwerber
ermöglichen, das Angebot des Bauträgers dahingehend
zu überprüfen, ob Leistung und
Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und die
Wohnfläche nach II. Berechnungsverordnung
eindeutig zu bestimmen.
Vom Gesetzgeber wird nicht
gefordert, dass er mit starren Mustern einer Beschaffenheitsbeschreibung in den
Grundsatz der Vertragsfreiheit und in die Mechanismen eines freien Marktes
eingreift. Er kann jedoch
gesetzgeberische Akzente setzen, um Mindeststandards für Bau- und Leistungsbeschreibungen zu
schaffen. Mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen Schrift
„Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser“ (Stand: Juli 2003), im Rahmen der „Initiative
kostengünstig qualitätsbewusst Bauen“ erarbeitet, wurde ein Schritt in die
richtige Richtung getan.
3. Mindestanforderungen
an eine Teilungserklärung
Teilungserklärungen stellen
oftmals eine
Schwäche des Wohneigentumsrechts dar, die sich über die gesamte Nutzungszeit hinzieht. Die §§
2 ff. WEG bestimmen, in welcher Weise Sondereigentum, das sich in Wohnungseigentum und Teileigentum aufteilt, gebildet
werden kann. Mit Ausnahme des Umstandes, dass eine Abgeschlossenheitserklärung
in Form einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung vorliegen muss, gibt es keine
weiteren Anforderungen. Die Praxis ist, dass der Bauträger, der entweder eine
vorhandene Anlage in Wohneigentum aufteilt oder eine Neuanlage erstellt, ein
Vertragswerk schafft, welches dann für anschließende Erwerber bindend ist. Die
Änderung der
Teilungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt ist nur unter Mitwirkung sämtlicher Eigentümer
möglich. Oftmals werden Teilungserklärungen, weil es dem Bauträger letztlich
gar nicht darauf ankommt, wie die Teilungserklärung gelebt werden kann, sehr
oberflächlich erstellt. Eine Anpassung an die tatsächlichen baulichen
Gegebenheiten, die sich während der Durchführung der baulichen Maßnahmen häufig
ändern und die Zustimmung der
betroffenen Wohnungseigentümer erfordert,
erfolgt nicht.
Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den
Anforderungskatalog an den Inhalt einer Teilungserklärung zur Stärkung des
Verbraucherschutzes zu erweitern.
4. Schutz des Erwerbers
bei Insolvenz des Bauträgers
Nach Erhebungen des BSB sind
rund 18 % der privaten Bauherren von Firmeninsolvenzen betroffen. Die daraus entstehenden
Schäden werden auf 15.000 bis 25.000 € je Bauvorhaben geschätzt. Besonders
betroffen sind Bauträger-Erwerber, weil sich das „steckengebliebene“ Bauvorhaben auf dem Grund und
Boden des insolventen Bauträgers befindet und der Erwerber damit dem Risiko einer Zwangsverwertung durch die Bauträgerbank
aufgrund ihrer Globalgrundschuld ausgesetzt ist. Zwar schreibt die Makler- und
Bauträgerverordnung vor, dass die Bauträgerbank die geleisteten Bauraten,
soweit diese auf ihr Konto gelangt sind, dem Erwerber zu erstatten hat. Dieser
fällt aber mit allen sonstigen Aufwendungen einschließlich Notarkosten, Maklergebühren, Eigenleistungen usw. aus, ohne von dem
zahlungsunfähigen Bauträger einen finanziellen Ausgleich erlangen zu können.
Außerdem gerät der Erwerber in
das Spannungsfeld der schuldnerfreundlichen Insolvenzordnung. Wählt der
Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauträgervertrages, so muss der Erwerber
das gesamte Entgelt zahlen, ohne seine (mitbezahlten) Gewährleistungsrechte für
die Dauer von fünf Jahren nach Abnahme in Anspruch nehmen zu können. Der
Verlust der Mängelbeseitigungsansprüche ist nicht zu unterschätzen. Wird das
Bauvorhaben vom Insolvenzverwalter mit beschränkten Mitteln fertiggestellt, so
ist die Qualität oft bescheiden und mängelanfällig. Dieser Nachteil fällt dem
Erwerber unverschuldet und einseitig zur Last. Den berechtigten Interessen des
ohnehin geschädigten Erwerbers und dem Gebot der Waffengleichheit würde es
daher entsprechen, wenn er zum Ausgleich ein außerordentliches Kündigungsrecht
für den Fall der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erhalten würde.
Der Gesetzgeber sollte daher gewährleisten, dass
-
der
Verbraucher eine ähnliche Insolvenzsicherung erhält, wie
sie für den Werkunternehmer in § 648 a BGB vorgesehen ist,
-
diese
Erfüllungssicherheit nach Abnahme gegen eine Gewährleistungssicherheit
ausgetauscht wird,
-
dem Erwerber ein
außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zusteht, dass vom Gericht das
vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird,
-
korrespondierend
zu dem außerordentlichen
Kündigungsrecht dem Erwerber ein Recht auf abgesonderte Befriedigung der aus der Insolvenz entstandenen
Schäden zugebilligt wird,
-
in
Erweiterung des Rechtsgedankens der actio pro socio die Leistungsverweigerungsrechte der Erwerber wegen mangelhaften und/oder unvollständigen Gemeinschaftseigentums gestärkt
werden, die ihr
Entgelt noch nicht vollständig gezahlt haben; ihre Zurückbehaltungsrechte sollten nicht auf
den ihrer Miteigentumsquote entsprechenden Betrag beschränkt, sondern auf die
Summe aller Ersatzvornahme- und Fertigstellungskosten ausgedehnt werden.